Die folgenden Beispielformulierungen dienen nur als Orientierung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und sollten stets auf den konkreten Einzelfall angepasst werden. Empfehlenswert ist eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Baurecht oder Handwerksrecht.
Haftungsausschluss im Handwerk – Muster & alle Infos
Als Handwerksbetrieb haften Sie für Ihre Arbeit, das ist gesetzlich so geregelt. Doch mit einem wirksamen Haftungsausschluss lässt sich diese Haftung in bestimmten Bereichen begrenzen oder sogar ausschließen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was rechtlich zulässig ist, wie ein Muster für den Haftungsausschluss aussehen kann und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Inhalt
- Den Haftungsausschluss im Handwerk verstehen – Definition
- Was beinhaltet der Haftungsausschluss bei Dienstleistungen?
- Muster-Vorlage für den Haftungsausschluss im Handwerk
- Form und richtige Einbindung im Handwerksbetrieb
- Arten von Haftungsausschlüssen im Handwerk
- Haftungsausschlüsse in der Praxis – Beispiele
- Unterscheidung von Haftungsbeschränkung und Haftungsfreistellung
- Grenzen bei Haftungsausschlüssen – Wann ist er unwirksam?
- Typische Fehler beim Haftungsausschluss im Handwerk – Checkliste
- FAQs zum Haftungsausschluss
Den Haftungsausschluss im Handwerk verstehen – Definition
Bevor Sie einen Haftungsausschluss in Ihre Verträge oder AGB aufnehmen, sollten Sie verstehen, was dieser rechtlich überhaupt bedeutet.
Definition: Was ist ein Haftungsausschluss?
Ein Haftungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die eine Partei ihre gesetzlich bestehende Haftung gegenüber der anderen Partei ganz oder teilweise ausschließt. Er wird häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Angeboten oder Werkverträgen verankert.
Was besagt der Haftungsausschluss für Handwerker?
Im Handwerk entstehen ziemlich schnell Situationen, in denen Schadensersatzansprüche drohen können. Die gesetzliche Grundlage ist das BGB, insbesondere § 634 BGB (Mängelrechte) und § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Mit einem Haftungsausschluss lässt sich diese Haftung auf das gesetzlich zulässige Minimum begrenzen (z. B. bei Vorschäden an Bestandsanlagen oder bei der Montage von Kundenteilen).
Wichtig ist aber, dass gemäß § 444 BGB kein Ausschluss greift, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Damit der Haftungsausschluss wirksam ist, muss er also klar formuliert und dem Auftraggeber nachweislich vor Vertragsschluss zugänglich gemacht worden sein.
Was beinhaltet der Haftungsausschluss bei Dienstleistungen?
Ein Haftungsausschluss im Handwerk ist kein Einheitsdokument. Er setzt sich stattdessen aus verschiedenen Regelungsbereichen zusammen, die je nach Auftrag und Situation unterschiedlich relevant sind. Die wichtigsten finden Sie hier in der Übersicht.
Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Der häufigste und rechtlich tragfähigste Baustein sind die leichten Fehler. Dazu gehören ganz alltägliche Unachtsamkeiten. Diese werden von der Haftung ausgenommen. Wer jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, bleibt weiterhin voll haftbar.
Beispiel: Vertippt sich ein Elektriker beim Beschriften einer Klemme, ist das leichte Fahrlässigkeit. Schließt er eine Leitung falsch an, obwohl er den Schaltplan kannte oder dieser beim Schaltplan zeichnen bereits fehlerhaft erstellt wurde, kann das bereits grobe Fahrlässigkeit sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall entscheidend und leider oft auch ein Streitpunkt.
Höchstbetragsbegrenzung
Statt die Haftung vollständig auszuschließen, wird sie mit dieser Klausel auf einen bestimmten Maximalbetrag gedeckelt. Häufig ist das die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Das ist für beide Seiten fair. Der Auftraggeber weiß, bis zu welcher Summe er abgesichert ist. Der Handwerksbetrieb schützt sich dagegen vor existenzgefährdenden Forderungen. Gerade bei größeren Bauprojekten (z. B. beim Dachdecker bei einem Mehrfamilienhaus) kann diese Klausel wirklich wichtig sein.
Ausschluss von Folgeschäden
Folgeschäden entstehen nicht direkt durch den handwerklichen Fehler selbst, sondern durch dessen Auswirkungen.
Beispiel: Ein Heizungsinstallateur baut eine Heizungsanlage ein, die kurz darauf ausfällt. Die Reparatur ist sein Problem, aber was ist mit dem Produktionsausfall des gewerblichen Mieters im Gebäude? Den kann er mit einer entsprechenden Klausel ausschließen.
Ausgeschlossen werden können so mittelbare Schäden, entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechungen beim Auftraggeber.
Haftungsausschluss für Fremdleistungen
Handwerksbetriebe arbeiten oft nicht allein. Sie setzen Subunternehmer ein oder der Auftraggeber stellt eigenes Material zur Verfügung. Für Schäden, die durch diese Fremdleistungen entstehen, sollte die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen sein. Bringt ein Kunde zum Beispiel selbst beschaffte Fliesen mit, die sich im Nachhinein als ungeeignet herausstellen, haftet der Fliesenleger nicht für die Folgekosten. Das gilt aber nur, sofern er die Klausel im Vertrag auch verankert und den Kunden vorab auf das Risiko hingewiesen hat.
Ausschluss bei Vorschäden
Vor allem bei Arbeiten an Bestandsgebäuden oder älteren Anlagen ist dieser Punkt ziemlich kritisch.
Beispiel: Ein Dachdecker, der eine Anschlussabdichtung erneuert, kann nicht für den maroden Zustand der angrenzenden Dachfläche haften, die er gar nicht angefasst hat.
Der Haftungsausschluss für Vorschäden schützt genau hier. Kombiniert mit einer schriftlichen Baustellendokumentation des Zustands vor Arbeitsbeginn (Fotos und/oder Übergabeprotokoll) ist er im Streitfall belastbar.
Haftungsausschluss nach erfüllter Hinweispflicht
Erkennt ein Handwerker ein Risiko und weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin und trotzdem besteht dieser auf die Ausführung, dann trägt der Auftraggeber die Konsequenzen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Hinweis schriftlich erfolgt ist und dass der Auftraggeber die Ausführung (die trotzdem stattfinden soll) schriftlich bestätigt hat.
Beispiel: Ein Elektriker weist darauf hin, dass die vorhandenen Leitungen nicht normgerecht sind, der Kunde möchte aber nur die neue Steckdose. In diesem Fall schützt der dokumentierte Hinweis den Elektriker.
Gewährleistungsfristen
Die gesetzlichen Fristen (§ 634a BGB) betragen bei Bauwerken fünf Jahre, bei sonstigen Werkleistungen zwei Jahre. Im B2B-Bereich können diese Fristen vertraglich angepasst werden. Eine vollständige Abkürzung ist jedoch auch hier nur begrenzt möglich.
Gegenüber Verbrauchern sind die gesetzlichen Mindestfristen zwingend. Eine Regelung zu Gewährleistungsfristen in den AGB ersetzt allerdings keine ordentliche Abnahme. Erst mit der Abnahme beginnt die Frist überhaupt zu laufen.
Muster-Vorlage für den Haftungsausschluss im Handwerk
- Word und PDF
Im Idealfall lassen Sie sich passende Vorlagen für Ihren Betrieb von einem Fachanwalt erstellen. Sie können aber natürlich auch auf Muster-Vorlagen zurückgreifen, die je nach Angebot als PDF oder im Word-Format zur Verfügung stehen.
Tipp: Für Elektrounternehmen stellt Streit-Software eine speziell angepasste AGB-Vorlage für das Elektrohandwerk zum Download bereit.
Haftung und Gewährleistung
Die Firma [Firmenname] führt alle Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und mit größtmöglicher Sorgfalt aus. Für Schäden haften wir ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, eigenständige Änderungen oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Werden auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen durch Dritte erbracht, haften wir ausschließlich im Rahmen unserer Koordinationspflicht, nicht jedoch für die Ausführung dieser Leistungen.
Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen oder Bausubstanzen können verdeckte Mängel auftreten, die vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar sind. Für daraus resultierende Mehrkosten oder Schäden übernehmen wir keine Haftung, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Dieser Haftungsausschluss ist Bestandteil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Ort, Datum
Unterschrift Auftraggber
Form und richtige Einbindung im Handwerksbetrieb
Ein Haftungsausschluss muss schriftlich vorliegen, um rechtlich wirksam zu sein. Mündliche Vereinbarungen sind kaum nachweisbar und bieten im Streitfall daher auch keinen verlässlichen Schutz. Die korrekte Einbindung erfolgt auf mehreren Ebenen:
- Im Angebot: Bereits im Angebot sollte auf Ihre AGB verwiesen werden, zum Beispiel, indem Sie den Hinweis hinterlassen, dass diese Auftragsabwicklung gemäß Ihrer AGB erfolgt. Welche Pflichtangaben im Handwerker-Angebot sonst noch erforderlich sind, lesen Sie in unserem Ratgeber.
- In den AGB: Der Haftungsausschluss gehört als eigenständiger Abschnitt in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Abschnitt muss klar und verständlich formuliert sein.
- Im Werkvertrag: Bei größeren Aufträgen ist ein individueller Werkvertrag empfehlenswert, in dem der Haftungsausschluss zusätzlich verankert wird.
- Auf der Rechnung: Ein bloßer Hinweis auf der Handwerkerrechnung genügt leider nicht. Hier kommt er nämlich zu spät, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.
Unterschiede des Haftungsausschlusses bei B2B und B2C
Je nachdem, ob Sie für gewerbliche Auftraggeber (B2B) oder private Verbraucher (B2C) tätig sind, gelten unterschiedliche Regelungen.
| Kriterium | B2B (Gewerbe) | B2C (Verbraucher) |
|---|---|---|
| Spielraum | Größer: weitgehende Ausschlüsse möglich | Strenger: AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) schützt Verbraucher |
| Folgeschäden | Können bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden | Ausschluss nur sehr eingeschränkt möglich |
| Gewährleistung | Abweichungen von gesetzlichen Fristen verhandelbar | Mindestfristen nach BGB sind zwingend einzuhalten |
| Empfehlung | Maßgeschneiderte AGB mit anwaltlicher Prüfung | Besonders sorgfältige Formulierung, juristische Prüfung ist Pflicht |

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Arten von Haftungsausschlüssen im Handwerk
Wenn Sie im Handwerk arbeiten, sehen Sie häufig verschiedene Formen des Haftungsausschlusses. Die wichtigsten haben stellen wir Ihnen hier vor:
- Vollständiger Haftungsausschluss: Bei diesem Haftungsausschluss werden alle Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Im B2C-Bereich ist das aber praktisch nicht durchsetzbar.
- Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Das ist die häufigste und rechtlich tragfähigste Variante in AGB.
- Summenmäßige Haftungsbegrenzung: Hier wird die maximale Haftungshöhe auf einen bestimmten Betrag begrenzt, oft auf die Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht.
- Ausschluss von Folge- und mittelbaren Schäden: Betriebsausfälle, Produktionsunterbrechungen oder entgangene Gewinne beim Auftraggeber werden bei diesem Ausschluss ausgenommen.
- Haftungsausschluss für Fremdmaterial und Subunternehmer: Wenn der Auftraggeber eigenes Material beistellt oder Dritte eingebunden sind, kann die Haftung dafür ausgeschlossen werden.
- Ausschluss bei Bestandsanlagen: Dieser Ausschluss gilt für Schäden, die auf den Zustand einer vorhandenen Anlage zurückzuführen sind und die nicht Gegenstand des Auftrags war.
- Haftungsausschluss nach Hinweispflicht: Wenn der Auftragnehmer auf ein Risiko ausdrücklich hingewiesen hat und der Auftraggeber dennoch auf Ausführung bestand, dann gilt dieser Haftungsausschluss.
Haftungsausschlüsse in der Praxis – Beispiele
Natürlich gibt es im Alltag eines Handwerksbetriebs viele Situationen, in denen ein Haftungsausschluss nicht nur sinnvoll, sondern sogar notwendig ist. Nachfolgend finden Sie einige typische Beispiele:
Montage beim Kunden:
Ein Heizungsinstallateur baut eine neue Therme ein. Dabei zeigt sich, dass die vorhandenen Leitungen korrodiert sind. Ohne Haftungsausschluss haftet er möglicherweise für Folgeschäden, obwohl er den Mangel nicht verursacht hat.
Arbeiten an Bestandsanlagen:
Ein Elektriker erneuert die Unterverteilung in einem Altbau. Die übrigen Leitungen sind nicht normgerecht. Mit einem entsprechenden Haftungsausschluss und einem dokumentierten Hinweis an den Auftraggeber schützt er sich vor Ansprüchen.
Subunternehmer-Einsatz:
Ein Dachdecker beauftragt einen Subunternehmer für Klempnerarbeiten. Kommt es zu einem Wasserschaden durch eine fehlerhafte Abdichtung des Subunternehmers, sollte der Haftungsausschluss im Hauptvertrag eine entsprechende Regelung
Beigestellte Materialien:
Der Auftraggeber liefert selbst beschaffte Fliesen, die sich später als ungeeignet herausstellen. Ein Haftungsausschluss für beigestelltes Fremdmaterial ist hier absolut essenziell.
Reparatur unter Vorbehalt:
- Ein Elektriker repariert ein altes Gerät auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, obwohl er auf die mangelnde Wirtschaftlichkeit hingewiesen hat. Der dokumentierte Hinweis in Verbindung mit einem Haftungsausschluss schützt ihn.
Tipp: Die Rechtsform Ihres Handwerksbetriebs beeinflusst ebenfalls, in welchem Umfang Sie persönlich haften. Informieren Sie sich rechtzeitig über die Unterschiede zwischen Einzelunternehmen, GmbH und anderen Gesellschaftsformen.
Unterscheidung von Haftungsbeschränkung und Haftungsfreistellung
Die Begriffe Haftungsbeschränkung und Haftungsfreistellung werden oft durcheinandergebracht. Dabei handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Konzepte, die dazu auch noch verschiedene Wirkungen haben.
Haftungsbeschränkung in der betrieblichen Praxis
Bei der Haftungsbeschränkung wird die Haftung nicht vollständig ausgeschlossen, sondern auf einen bestimmten Umfang reduziert. Typische Beispiele sind die Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder die summenmäßige Beschränkung auf die Versicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist die rechtlich sicherste und in der Praxis zudem auch am häufigsten anzutreffende Form. Sie ist auch in B2C-Verhältnissen mit Einschränkungen anwendbar und ist deutlich wirksamer als ein vollständiger Ausschluss.
Haftungsfreistellung im Vertragsalltag
Die Haftungsfreistellung ist dagegen ein etwas besonderes Konstrukt. Hier vereinbaren zwei Parteien, dass eine von ihnen die andere von Ansprüchen Dritter freistellt.
Beispiel: Ein Generalunternehmer schließt mit einem Dachdecker-Subunternehmer einen Vertrag und vereinbart, dass der Subunternehmer den Generalunternehmer von allen Schadensersatzansprüchen freistellt, die durch dessen Arbeit entstehen. Die Haftungsfreistellung betrifft also das Innenverhältnis zweier Vertragsparteien und ist kein Ausschluss nach außen gegenüber dem geschädigten Dritten.
Grenzen bei Haftungsausschlüssen – Wann ist er unwirksam?
Nicht jeder formulierte Haftungsausschluss ist rechtlich auch wirksam. Das Gesetz zieht hier klare Grenzen, die Sie kennen müssen, um böse Überraschungen im Streitfall zu vermeiden.
Wer einen Mangel bewusst verbirgt, kann sich auf keinen Haftungsausschluss berufen. Das regelt § 444 BGB ausdrücklich. Das gilt zudem auch für übernommene Garantieversprechen. Ebenso unausschließbar sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Jede Klausel, die Personenschäden ausschließen soll, ist von vornherein nichtig. Gleiches gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hier greift kein Ausschluss, egal wie er formuliert ist.
Daneben gibt es Pflichten, die so zentral für den Vertragszweck sind, dass sie nicht vertraglich ausgeschlossen werden können. Man spricht von den sogenannten Kardinalpflichten.
Beispiel: Für einen Dachdecker wäre beispielsweise das die Pflicht, das Dach grundsätzlich dicht zu machen.
Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz lassen sich durch die AGB nicht ausschließen. Auf der formalen Seite droht eine Unwirksamkeit durch unklare oder überraschende Klauseln. § 305c BGB bestimmt, dass Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen musste, gar nicht erst Vertragsbestandteil werden.
Hinzu kommt das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieses besagt, dass AGB-Klauseln klar und verständlich formuliert sein müssen. Unklare Formulierungen gehen immer zu Lasten desjenigen, der die AGB verwendet.
Wichtig: Das Impressum Ihres Handwerksbetriebs ersetzt keinen Haftungsausschluss. Entsprechende Verweise im Impressum sind damit wirkungslos.
Rechtsfolgen bei unwirksamen Klauseln
Wenn eine Haftungsausschlussklausel unwirksam ist, gilt nach dem Grundsatz der Teilunwirksamkeit(§ 306 BGB), dass die unwirksame Klausel ersatzlos wegfällt. Der Rest des Vertrags bleibt jedoch bestehen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann das gesetzliche Recht (meist zu Ihren Ungunsten als Unternehmer).
Im Streitfall liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit des Ausschlusses grundsätzlich bei demjenigen, der sich darauf beruft. Eine rechtsanwaltliche Prüfung Ihrer AGB und Haftungsklauseln ist daher keine Kür, sondern Pflicht.
Versicherung als sinnvolle Ergänzung
Eine Versicherung ersetzt nicht pauschal einen Haftungsausschluss, kann ihn aber zumindest ergänzen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für Handwerksbetriebe besonders wichtig. Sie greift je nach Situation auch dann, wenn der Haftungsausschluss im konkreten Fall unwirksam ist oder gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann. Für bestimmte Gewerke (z. B. Elektriker oder Dachdecker) empfiehlt sich zusätzlich eine Bauleistungsversicherung. Mit dieser Kombination (rechtssicherer Haftungsausschluss und passende Versicherung) fahren Sie am besten.
Typische Fehler beim Haftungsausschluss im Handwerk – Checkliste
Prüfen Sie anhand dieser Checkliste, ob Ihr Haftungsausschluss wirksam ist.
Klauseln müssen für den durchschnittlichen Vertragspartner klar und verständlich sein. Das bedeutet, dass juristisches Kauderwelsch zur Unwirksamkeit führen kann.
Der Haftungsausschluss muss Vertragsbestandteil geworden sein. Beide Parteien müssen ihn zur Kenntnis genommen und akzeptiert haben.
Eine fehlende Dokumentation kann im Streitfall zum Problem werden. Eine Gegenzeichnung des Angebots, Bestätigungs-E-Mails und Übergabeprotokolle sind daher wichtige Nachweise
Der vollständige Ausschluss jeglicher Haftung ist in den AGB gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam. Pauschalklauseln halten einer rechtlichen Prüfung selten stand.
Eine Haftung für Personenschäden, arglistig verschwiegene Mängel oder Vorsatz kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzlichen Mindeststandards sind daher zwingend notwendig.
Ein Haftungshinweis erst auf der Rechnung kommt zu spät, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen ist.
Für gewerbliche und private Auftraggeber gelten unterschiedliche Rechtslagen. Wer also hier nicht differenziert, riskiert unwirksame Klauseln.
Veraltete AGB sollten regelmäßig geprüft und aktualisiert werden, da Klauseln, die neuerer Rechtsprechung widersprechen, unwirksam sein können.
Tipp: Manche Handwerksbetriebe vergessen auch die korrekte Widerrufsbelehrung für Handwerker. Besonders im B2C-Bereich ist diese Pflichtangabe unverzichtbar.
Tipp: AGB und Haftungsklauseln mit einer Bürosoftware aktuell halten
Mit der Bürosoftware von STREIT können Sie Ihre AGB zentral pflegen und bei Änderungen sofort in allen neuen Dokumenten berücksichtigen. Sie versenden Ihre Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen direkt aus der Software mit allen relevanten Dokumenten. Das erleichtert die regelmäßige Aktualisierung und hilft Ihnen, auf neue rechtliche Anforderungen zu reagieren. So bleiben Ihre Haftungsausschlüsse stets auf dem aktuellen Stand.
FAQs zum Haftungsausschluss
Wie lautet die Formulierung für den Haftungsausschluss?
Eine bewährte Grundformulierung kann diese hier sein:
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf den vertragstypischen Schaden. Folgeschäden und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen.
Diese Formulierung sollte allerdings anwaltlich geprüft und auf Ihren Betrieb angepasst werden.
Kann ein Handwerker die Gewährleistung ausschließen?
Gegenüber Verbrauchern ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss nicht möglich. Die gesetzlichen Mindestfristen nach § 634a BGB (in der Regel fünf Jahre bei Bauwerken, zwei Jahre bei anderen Werkleistungen) sind zwingend. Im B2B-Bereich sind weitergehende Abweichungen durchaus verhandelbar. Ein Gewährleistungsausschluss im Handwerk ist also nur eingeschränkt möglich.
Haftet der Eigentümer für Handwerker?
Als Auftraggeber haftet der Eigentümer grundsätzlich nicht für Schäden, die ein beauftragter Handwerker Dritten zufügt. Das ist Sache des Handwerkers und seiner Haftpflichtversicherung. Ausnahmen gelten allerdings bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.
Wann ist ein Haftungsausschluss sinnvoll?
Immer dann, wenn Sie als Handwerker Risiken ausgesetzt sind, die außerhalb Ihrer Kontrolle liegen, lohnt sich ein Haftungsausschluss. Gute Beispiele dafür sind Arbeiten an Bestandsanlagen, der Einsatz von Subunternehmern, die Montage von Kundenteilen oder auch Hinweise auf erkannte, aber vom Auftraggeber akzeptierte Risiken.
Wie sichere ich mich im Streitfall ab?
Erstellen Sie auf jeden Fall eine lückenlose Dokumentationen. Schriftliche Angebote mit AGB-Verweis, Übergabeprotokolle, Fotos vor und nach der Arbeit, schriftliche Hinweise bei Bestandsanlagen und gegengezeichnete Aufträge gelten im Streitfall als wichtige Nachweise. Achten Sie zudem darauf, die geltenden Aufbewahrungsfristen im Handwerk einzuhalten, damit diese Unterlagen im Ernstfall auch rechtssicher verfügbar sind.
Reicht ein Hinweis auf der Rechnung?
Nein, definitiv nicht. Ein Haftungsausschluss auf der Rechnung kommt zu spät, da der Vertrag bereits vor der Rechnungsstellung abgeschlossen wurde. Der Ausschluss muss spätestens bei Annahme des Angebots oder bei Vertragsschluss vereinbart worden sein.
Fazit
Ein wirksamer Haftungsausschluss ist für jeden Handwerksbetrieb unerlässlich, um sich vor kostspieligen Schadensersatzansprüchen zu schützen. Er schützt Sie aber nur dann, wenn er rechtssicher formuliert, klar verständlich und nachweislich vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Besonders im B2C-Bereich sind die gesetzlichen Grenzen ziemlich eng. Umso wichtiger ist daher eine anwaltliche Prüfung Ihrer AGB und Vertragsunterlagen.
Kombinieren Sie den Haftungsausschluss immer mit einer lückenlosen Dokumentation und einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung. Nutzen Sie die Muster-Formulierungen aus diesem Ratgeber als Ausgangspunkt, aber passen Sie sie unbedingt auf Ihren konkreten Betrieb und Ihre Gewerke an, idealerweise immer mit fachlicher Unterstützung durch einen Anwalt.

