Hier ist immer der Einzelfall zu betrachten. Liegt ein Tarifvertrag vor? Was steht im Sozialplan? Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann unter Umständen auch ohne entsprechende vertragliche Regelungen ein Anspruch bestehen. In diesem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau hinschauen.
Abfindung im Handwerk – Anspruch, Höhe + Berechnungsbeispiel
Viele Arbeitnehmer glauben, dass Sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber Anspruch auf eine Abfindung haben. Das trifft allerdings längst nicht in allen Fällen zu. Auch Arbeitgeber sind häufig unsicher, ob sie zur Zahlung verpflichtet sind. Im Folgenden beleuchten wir die Anspruchsgrundlagen für eine Abfindung im Handwerk und gehen auf verschiedene Fälle wie die betriebsbedingte Kündigung oder eine im Sozialplan vereinbarte Abfindung ein. Außerdem erläutern wir, wie die Höhe der Abfindung berechnet werden kann und was steuerlich zu beachten ist.
Inhalt:
- Was ist eine Abfindung?
- Wann haben Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch?
- Höhe der Abfindung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Abfindungsanspruch nach Kündigung
- Kostenlose Vorlage: Abfindungsvereinbarung
- Rechtliche Grundlage für die Abfindung
- Berechnungsbeispiel für die Abfindung
- Fünftelregelung – Vereinfachung bei der Abrechnung von Abfindungen
- Abfindung versteuern
- Sollte man einen Anwalt hinzuziehen?
- Abfindung in Kleinbetrieben
- FAQ
- Fazit
Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung wird als einmalige, nicht sozialversicherungspflichtige Zahlung nach der Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag an den Arbeitnehmer geleistet. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch die Abfindung ist, wird vertraglich geregelt. Nähere Regelungen können im Tarifvertrag, Aufhebungsvertrag oder Sozialplan definiert werden. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es allerdings nicht.

Wann haben Arbeitnehmer einen
Abfindungsanspruch?
Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, kann es dennoch zu Situationen kommen, in denen Arbeitnehmer die Zahlung einfordern können. Mögliche Anspruchsgrundlagen sind diese:
- Betriebsbedingte Kündigung
- Aufhebungsvertrag
- Sozialplan
- Tarifvertrag
Im Folgenden gehen wir näher auf die verschiedenen Abfindungsansprüche ein und erläutern Ihnen, worauf Sie im Detail achten müssen.
Höhe der Abfindung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Sie beträgt aber üblicherweise mindestens 0,5-Monatsgehälter für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Je länger ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt war, desto höher wird auch seine Abfindung sein. In der folgenden Tabelle geben wir Ihnen einen ersten Eindruck davon. Die Werte beziehen sich auf ein fiktives Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro und eine Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr.
Betriebszugehörigkeit | Bruttomonatsgehalt | Abfindungshöhe |
5 Jahre | 3.000 Euro | 7.500 Euro |
10 Jahre | 3.000 Euro | 15.000 Euro |
15 Jahre | 3.000 Euro | 22.500 Euro |
20 Jahre | 3.000 Euro | 30.000 Euro |
25 Jahre | 3.000 Euro | 37.500 Euro |
30 Jahre | 3.000 Euro | 45.000 Euro |
Hinweis: Wenn im Sozialplan, Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag eine Abfindungshöhe von einem Bruttomonatsgehalt pro Jahr vereinbart worden ist, würde sich die Abfindungshöhe der oben genannten Beispiele verdoppeln. Denken Sie außerdem daran, dass sich die finanzielle Belastung für Ihren Betrieb potenzieren kann, wenn Sie mehrere Mitarbeiter auf einmal entlassen.
Abfindung bei älteren Mitarbeitern
Für ältere Mitarbeiter gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen und Voraussetzungen, wenn es um den Anspruch auf eine Abfindung geht. Allerdings fällt ihre Abfindung üblicherweise deutlich höher als bei jüngeren Angestellten aus. Das trifft zumindest dann zu, wenn sie viele Jahre im Betrieb tätig waren.
Hinzu kommt, dass es schwerer ist, ihnen zu kündigen. Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitnehmer eine sogenannte Sozialauswahl treffen und dann die Mitarbeiter mit der geringsten Schutzwürdigkeit entlassen. Ältere Angestellte genießen aber in der Regel eine hohe Schutzwürdigkeit, da sie es in vielen Berufen schwerer haben, eine neue Anstellung zu finden.
Abfindungsanspruch nach Kündigung
Nach Kündigung durch den Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, sollten Arbeitnehmer stets prüfen, ob ein Abfindungsanspruch vorliegt. Der eigene Tarifvertrag, das Kündigungsschreiben und das Kündigungsgesetz liefern erste Hinweise. Auch Arbeitgeber sollten sich informieren, und zwar am besten schon, bevor Sie die Kündigung aussprechen. Je nachdem, wie lange der Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt war, kann eine Abfindung schnell sehr hoch ausfallen. Vor allem, wenn mehrere Angestellte gleichzeitig gekündigt werden, kann das Budget stark belastet werden.
Nach fristloser Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist in Deutschland nur möglich, wenn ein triftiger Kündigungsgrund vorliegt. Denkbar ist sie zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer Spionage betreibt, wenn er die Arbeitszeiten mutwillig falsch erfasst oder wenn er sexuelle Straftaten am Arbeitsplatz verübt. Er ist also allein für die Kündigung verantwortlich. Einen Anspruch auf Abfindung hat er in diesem Fall nicht.
Nach betriebsbedingter Kündigung
Wenn es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommt, hat der Arbeitnehmer nach § 1a KSchG möglicherweise Anspruch auf eine Abfindung. Dafür müssen aber die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer darf innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage erheben.
- Im Kündigungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine betriebliche Kündigung handelt.
- Außerdem muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt.
Auch die Höhe der Abfindung ist in diesem Fall gesetzlich geregelt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses zahlen. Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind auf ein volles Jahr aufzurunden.
Für den Arbeitgeber kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, das Schreiben so aufzusetzen, dass der Arbeitnehmer die Abfindung einfordern kann. Damit verliert er zwar Geld, schützt sich aber vor einer Klage und einem möglicherweise langwierigen Prozess.
Kündigung bei Insolvenzverfahren
Wenn ein Unternehmen eine Insolvenz anmeldet, ist davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel für eine Abfindung fehlen. Ein Anspruch kann aber aufgrund eines Tarifvertrags oder eines Sozialplans bestehen. Je nachdem, wie hoch die Abfindung ausgefallen wäre, kann es für den Arbeitnehmer sinnvoll sein, sich rechtlich beraten zu lassen und den Anspruch geltend zu machen. Das ist jedoch nicht immer mit Erfolg gekrönt und hängt stark von den individuellen Verhältnissen ab.
Nach Kündigung durch den Arbeitnehmer
Ob nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt werden muss, hängt von der Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber ab. Letzterer ist jedoch nicht verpflichtet, einer Abfindung zuzustimmen.
Anders sieht das aus, wenn es entsprechende Übereinkommen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung gibt. Wenn dort schwarz auf weiß festgelegt ist, dass der Arbeitgeber auch bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Abfindung leisten muss, müssen sich selbstverständlich beide Seiten daran halten.
Zudem kann der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch geltend machen, wenn er fristlos gekündigt hat, weil sich der Arbeitgeber vertragsbrüchig verhalten hat. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn er einfach nicht mehr den Lohn zahlt.
Änderungskündigung
Manchmal spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Das heißt, er möchte den Mitarbeiter behalten, aber die Vertragsbedingungen ändern. Der Arbeitnehmer kann das Angebot ablehnen, gilt dann aber als vollständig gekündigt und verliert seine Anstellung. Der Arbeitgeber kann versuchen, das zu verhindern. Wenn er die Arbeitskraft wirklich halten will, kann er eine Abfindung als Gegenleistung für die veränderten Arbeitsbedingungen anbieten.
Kündigungsschutzklage bei Nichtauszahlung einer Abfindung
Arbeitnehmer haben bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber also nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Sie können diese aber in vielen Fällen vor Gericht erstreiten. Wenn sie eine fristlose oder ordentliche Kündigung erhalten und ohne Abfindung abgespeist werden, besteht die Möglichkeit, dass sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Häufig lassen sich Arbeitgeber so im Nachhinein noch dazu bringen, dennoch eine Abfindung zu zahlen. So vermeiden Sie den langwierigen und teuren Prozess. Das funktioniert aber natürlich nur, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Kündigung muss also rechtswidrig sein.
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Häufig kommt es zu einem Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen möchte und er die Kündigungsfrist nicht einhalten will. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, wird der Vertrag aufgesetzt. Eine Abfindung muss er nicht zwingend enthalten. Das können beide Seiten individuell regeln, es sei denn, es gibt andere vertragliche Vereinbarungen, etwa im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag.
Abfindung nach Sozialplan
Der Sozialplan ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sie wird für den Fall von größeren Betriebsänderungen abgeschlossen und soll die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers in solchen Situationen ausgleichen. Zu den Betriebsänderungen kann auch die Entlassung einer größeren Anzahl von Mitarbeitern gehören. Häufig enthalten Sozialpläne eine Regelung zur Abfindung. Das ist aber nicht zwingend der Fall.
Tarifvertrag
Im Tarifvertrag kann festgelegt werden, ob und wann Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Auch aus dem normalen Arbeitsvertrag kann ein entsprechendes Recht hervorgehen. Die Höhe der Abfindung kann variieren. Häufig handelt es sich jedoch um 0,5 Prozent des letzten Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Manchmal wird auch ein komplettes Bruttomonatsgehalt pro Jahr angerechnet. Im öffentlichen Dienst ist es jedoch nur ein Viertel.
Tipp: Mitarbeiterverwaltung mit Handwerkersoftware
Im Kündigungsfall braucht es klare Informationen: Beschäftigungsdauer, Vertragsdetails oder Zuständigkeiten. Wer hier nicht vorbereitet ist, riskiert Fehler bei Abfindungen oder unnötige Auseinandersetzungen. Mit einer Handwerkersoftware wie STREIT, sind Betriebe gut gewappnet. Neben Kunden und Lieferante, verwalten Sie auch Ihre Mitarbeiter zentral, sturkuriert und übersichtlich. Alle Daten und Dokomunte sind rechtssicher archiviert und jederzeit aufrufbar.
Kostenlose Vorlage: Abfindungsvereinbarung
Eine einvernehmliche Trennung braucht Klarheit. Mit unserer Vorlage für eine Abfindungsvereinbarung halten Sie wichtige Punkte schriftlich fest – unkompliziert und sofort einsatzbereit.
- Ideal für Betriebe, die ein Arbeitsverhältnis sauber abschließen möchten
- Enthält typische Formulierungen zur Abfindung, Kündigungsfrist und weiteren Vereinbarungen
- Einfach als PDF oder Word-Datei downloadbar
- Hilfreich als Orientierung für eigene Vereinbarungen
- Kein juristisches Fachwissen nötig – aber individuell anpassbar
Hinweis: Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung, bietet aber eine gute Grundlage für eigene Formulierungen.
Rechtliche Grundlage für die Abfindung
Obgleich kein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung besteht, gibt es doch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, mit denen verschiedene Situationen rechtlich eingeordnet werden.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz regelt in § 1a die Bedingungen für den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung. In § 9 wird erläutert, in welchen Fällen ein Arbeitnehmer nach einer Kündigungsschutzklage Anspruch auf eine Abfindung haben kann. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Kündigung unwirksam ist, ihm aber aufgrund des Zerwürfnisses mit dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Gerichte bewerten hier jeden Fall individuell.
Betriebsverfassungsgesetz
In § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes geht es um den Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber bei Betriebsänderungen. Er soll in einem Sozialplan vereinbart und schriftlich festgehalten werden. Das Gesetz spezifiziert die Art und Weise des Ausgleichs nicht. In vielen Fällen entscheiden sich die Vertragsparteien aber für eine Abfindung.
Berechnungsbeispiel für die Abfindung
Mit der Berechnung der Abfindung allein ist es nicht getan. Selbstverständlich muss das erhaltene Geld auch versteuert werden. Wir zeigen Ihnen anhand eines Rechenbeispiels, wie das bei der Fünftelregelung funktionieren kann.
Fünftelregelung – Berechnung + Beispiel
Da es sich bei einer Abfindung in der Regel um hohe Summen handelt, kann sich die Einkommensteuer aufgrund des progressiven Steuersystems in Deutschland im betreffenden Jahr stark erhöhen. Wer mehr verdient, zahlt nämlich bis zu einer bestimmten Summe auch einen höheren Steuersatz. Um das zumindest teilweise zu umgehen, wird die sogenannte Fünftelregelung angewendet.
Wenn wir also davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer ein jährliches Einkommen von 45.000 Euro hätte und eine Abfindung von 25.000 Euro erhalten hat, würde sich sein Jahreseinkommen um 5.000 Euro erhöhen. Dazu müssen wir einfach nur die Abfindung durch fünf teilen:
25.000/5 = 5.000
Anschließend werden das Jahreseinkommen und das Fünftel der Abfindung addiert:
45.000 + 5.000 Euro = 50.000 Euro
Das zu versteuernde Einkommen beträgt also nicht mehr 45.000, sondern 50.000 Euro. Dementsprechend erhöht sich auch die Einkommenssteuer. Sie wird aber vom zuständigen Finanzbeamten berechnet und hängt von verschiedenen Faktoren wie der Steuerklasse, den Kinderfreibeträgen und der Kirchensteuer ab. Anschließend wird berechnet, wie hoch die zusätzliche Steuer ausfällt. Dieser Betrag wird dann mit fünf multipliziert. Daraus ergibt sich dann die komplette Steuer für die gesamte Abfindung.
Fünftelregelung – Vereinfachung bei der Abrechnung von Abfindungen
Die Fünftelregelung hat für den Arbeitgeber bisher einen großen Aufwand bedeutet. Schließlich musste er sie im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Allerdings gibt es seit 2025 zumindest aus Sicht des Arbeitgebers eine große Vereinfachung bei der Abrechnung von Abfindungen.
Fünftelregelung – das ist neu 2025
Die Fünftelregelung muss seit dem 1. Januar 2025 vom Arbeitgeber nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden, sondern wird erst bei der Veranlagung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dafür muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen.
Durch diese Regelung soll die Abrechnung für die Arbeitgeber vereinfacht werden. Für den Arbeitnehmer entstehen aber Nachteile. Er muss jetzt während des laufenden Jahres die höhere Steuerlast tragen und länger auf die Entlastung warten.
Weisen Sie Ihre ehemaligen Mitarbeiter darauf hin, dass Sie die Abfindung in der Steuererklärung geltend machen sollten und so eventuell die Steuer nachträglich senken können.
Empfehlung: Sonderzahlungen sauber verbuchen!
Auch Abfindungen müssen buchhalterisch korrekt erfasst und zugeordnet werden – idealerweise ohne Zusatzaufwand. In STREIT werden solche Zahlungen strukturiert über die integrierte Buchhaltung erfasst und direkt weiterverarbeitet. Dank DATEV-Anbindung und ist der Datenaustausch mit dem Steuerberater problemlos möglich.
Abfindung versteuern
Die Abfindung ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, gilt aber als Arbeitslohn und muss dementsprechend versteuert werden. Nicht immer sind die Voraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt. Der Arbeitnehmer muss aber nichts weiter tun, als die Abfindung in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt prüft dann, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann oder nicht, und nimmt die Berechnung der Steuer vor.
Tipp: Arbeiten Sie mit einem Steuerberater für Handwerker. Dieser kennt die Anforderungen und Branche genau.
Sollte man einen Anwalt beim Thema Abfindung hinzuziehen?
Die Abfindung kann schnell zum Streitthema zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber werden. Die Unterstützung durch einen Anwalt kann deswegen in vielen Fällen notwendig werden.
Als Arbeitnehmer sollten Sie einen Anwalt einschalten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, aber der Meinung sind, dass die Gründe darin vorgeschoben sind und der Kündigungsschutz nicht eingehalten worden ist. Auch wenn Ihnen die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung zu niedrig erscheint, weil sie gegen das Kündigungsschutzgesetz, den Tarifvertrag oder den Sozialplan verstößt, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Der Arbeitgeber sollte immer dann Rücksprache mit einem Anwalt halten, wenn er nicht sicher ist, ob er zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist oder wenn er bereits eine Kündigungsschutzklage erhalten hat.
Übrigens muss ein Gespräch mit einem Anwalt nicht direkt zu einem langwierigen Gerichtsverfahren führen. Auch eine außergerichtliche Einigung ist durch einen rechtlichen Beistand in vielen Fällen einfacher zu erzielen.
Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Wenn der Arbeitnehmer klagt, besteht die Gefahr, dass es zur Gerichtsverhandlung kommt. Der Arbeitgeber muss eine Niederlage befürchten. Vorher findet aber in der Regel eine Güteverhandlung statt. Sie soll zu einer Einigung beider Parteien führen. Das Gericht schlägt in vielen Fällen einen Vergleich vor, der auch eine Abfindungszahlung enthalten kann. Für den Arbeitgeber kann es von Vorteil sein, dem Vergleich zuzustimmen, wenn klar geworden ist, dass die Kündigung mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. Die Entscheidung zur Annahme oder Ablehnung des Vergleichs sollte immer in Absprache mit einem erfahrenen Anwalt getroffen werden.
Abfindung im Kündigungsschutzprozess durch Auflösungsurteil
Nicht immer kommt ein Vergleich zustande. Dann entscheidet das Gericht, ob die Kündigung unwirksam ist. Wenn das der Fall ist, müsste der Arbeitgeber theoretisch die Kündigung zurückziehen. In der Realität ist es aber so, dass das Verhältnis zwischen den streitenden Parteien zu diesem Zeitpunkt schon so stark belastet ist, dass kein Interesse an einer Fortführung der Beschäftigung bestehen kann. In diesem Fall kommt es zu einem Auflösungsurteil. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Der Arbeitgeber muss dafür aber eine entsprechende Abfindung zahlen, schließlich hat er zuvor eine unwirksame Kündigung ausgesprochen.

Abfindung in Kleinbetrieben
Gerade im handwerklichen Bereich gibt es viele Kleinbetriebe. Für sie ist eine Abfindung in vielen Fällen ein enormer finanzieller Einschnitt. Deswegen gibt es dort selten entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Auch bei einem Aufhebungsvertrag stehen die Chancen eher schlecht. Allerdings kommt es selbst in kleineren Unternehmen gelegentlich vor, dass ein besonders treuer und langjähriger Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.
Darüber hinaus sollten sich Arbeitnehmer bewusst sein, dass für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Eine Kündigungsschutzklage gestaltet sich hier also schwieriger. Zugleich kann der § 1 a nicht anwendet werden. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht also kein Abfindungsanspruch.
FAQ zur Abfindung im Handwerk
Im Folgenden haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Fakten zur Abfindung im Handwerk zusammengefasst:
Eine Abfindung wird nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat. Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag, dem Sozialplan oder dem Kündigungsschutzgesetz ergeben. Dort heißt es nämlich, dass der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben kann.
Die Höhe der Abfindung hängt von individuellen Vereinbarungen, vom Kündigungsschutzgesetz und von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Je länger ein Arbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt war, desto höher fällt die Abfindung aus. Häufig wird diese Faustformel verwendet: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit = Abfindung. Der Faktor, mit dem das Bruttomonatsgehalt multipliziert wird, kann jedoch variieren.
Ein Betrieb ist nur dann zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es hingegen nicht. Bei Unklarheiten sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst einen Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag sowie in den Sozialplan werfen.
Fazit
Durch die Zahlung einer Abfindung können Sie Ihren Angestellten die Kündigung schmackhaft machen und die möglichen finanziellen Einbußen, die mit dem Verlust der Arbeitsstelle einhergehen, ein wenig abfedern. Sie sind allerdings nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Prüfen Sie vor der Kündigung deswegen immer, ob ein Anspruch aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes oder einer vertraglichen Vereinbarung bestehen könnte. Überdies sollten Sie nur wirksame Kündigungen aussprechen. Sonst hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, die Sie im Nachhinein dann doch zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.