In § 48 EStG wird genauer definiert, für welche Leistungen die Bauabzugssteuer durch den Leistungsempfänger abgeführt werden muss:
- Vermietung von mehr als zwei Wohnungen durch den gleichen Vermieter
- Leistungen, die erbracht werden, um Gebäude herzustellen
- Auch die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Änderung von Bauwerken fallen unter die Bauabzugssteuer
- Abrissarbeiten gehören ebenfalls dazu
In § 48 EStG Abs. 2 heißt es aber auch, dass der Steuerabzug durch den Leistungsempfänger entfällt, sobald der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Ferner kann auf die Bauabzugssteuer verzichtet werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen Betrag von 5.000 Euro nicht überschreiten wird. Wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen in Anspruch genommen werden, erhöht sich diese Grenze auf ganze 15.000 Euro.