Handwerksordnung (HwO) 2024 + PDF

Die wichtigsten Regelungen für das Betreiben eines handwerklichen Betriebs finden Sie in der Handwerksordnung, die bereits 1953 in einer ersten Fassung in Kraft trat. Sie ist eine Art Spezialgesetz, das gewisse Einschränkungen rund um die Themen Gewerbegründung und Ausbildung von Lehrlingen genauer definiert. An diese Regelungen sollten Sie sich als Inhaber eines Handwerksbetriebs unbedingt halten, denn Verstöße ziehen hohe Bußgelder nach sich. Hier erfahren Sie, wie die Handwerksordnung aufgeteilt ist, welche Paragrafen vor allem für Betriebsgründer relevant sind und welche Änderungen im Laufe der Jahre vorgenommen wurden.

Aktuelle Version der HwO als PDF

Die Handwerksordnung können Sie mit wenigen Klicks online abrufen. Die aktuelle Version finden Sie zum Beispiel bei Gesetze im Internet. Dabei handelt es sich um eine Webseite, die vom Bundesamt für Justiz zur Verwaltung zur Verfügung gestellt wird. Dort können Sie auch die PDF der HwO downloaden.

Zur HWO

Was ist die Handwerksordnung?

Die Handwerksordnung ist ein Gesetz, das regelt, wie das Handwerk in Deutschland im Gewerbe ausgeübt werden soll. Auch die Bildung und die Weiterbildung im Handwerk werden darin thematisiert. Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Art Grundgesetz für das Handwerk, das länderübergreifend gültig ist. Es ist also egal, ob Sie einen handwerklichen Betrieb in Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen führen. Die Handwerksordnung gilt für alle und in jedem Bundesland.

Aufbau und Themen der HwO

Die Handwerksordnung besteht aus fünf Teilbereichen, in denen die folgenden Themen behandelt werden.

  • Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Berufs
  • Berufsbildung im Handwerk
  • Meisterprüfung, Meistertitel
  • Organisation des Handwerks
  • Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Am Ende der Handwerksordnung finden Sie außerdem die Anlagen A bis E, in denen beispielsweise die zulassungspflichtigen und die zulassungsfreien Handwerke spezifiziert werden.

Zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerksberufe im Überblick

In Deutschland gibt es zulassungspflichtige Gewerbe, die nur mit Meistertitel ausgeübt werden dürfen. Welche das sind, können Sie in der Anlage A der Handwerksordnung nachlesen. Sogenannte zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe können auch ohne bestandene Meisterprüfung ausgeübt werden. Sie sind in der Anlage B aufgelistet.

Zulassungspflichtige Handwerksberufe

Der deutsche Gesetzgeber erlegt einigen Gewerken laut Anlage A der HWO die Meisterpflicht auf, um eine gleichbleibende Qualität und einen hohen Standard für die Kunden zu bieten. Sie gilt für die folgenden Berufe:

Augenoptiker Land- und Baumaschinenmechatroniker
Bäcker Maler und Lackierer
Behälter- und Apparatebauer Maurer und Betonbauer
Boots- und Schiffsbauer Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Böttcher Metallbauer
Brunnenbauer Ofen- und Luftheizungsbauer
Büchsenmacher Orgel- und Harmoniumbauer
Dachdecker Orthopädieschuhmacher
Drechsler und Holzspielzeugmacher Orthopädietechniker
Estrichleger Parkettleger
Feinwerkmechaniker Raumausstatter
Fleischer Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Schilder- und Lichtreklamehersteller
Friseure Schornsteinfeger
Gerüstbauer Seiler
Glasbläser und Glasapparatebauer Steinmetzen und Steinbildhauer
Glaser Straßenbauer
Glasveredler Stuckateure
Hörakustiker Tischler
Informationstechniker Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Installateur und Heizungsbauer Werkstein- und Terrazzohersteller
Karosserie- und Fahrzeugbauer Zahntechniker
Kälteanlagenbauer Zimmerer
Klempner Zweiradmechaniker
Konditoren Kraftfahrzeugtechniker
Kraftfahrzeugtechniker

Zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerke

In der Anlage B Abschnitt 1 finden Sie eine Reihe von zulassungsfreien Handwerksberufen, für die Sie keinen Meistertitel vorweisen müssen. Sie können die Meisterprüfung aber natürlich trotzdem ablegen und so Ihren Kunden gegenüber Ihre Expertise deutlich machen. In der Handwerksordnung sind die folgenden Handwerke als zulassungsfrei aufgelistet:

Bogenmacher Maßschneider
Brauer und Mälzer Metallbildner
Buchbinder Metallblasinstrumentenmacher
Edelsteinschleifer und -graveure Metall- und Glockengießer
Feinoptiker Modellbauer
Fotografen Modisten
Gebäudereiniger Müller
Geigenbauer Präzisionswerkzeugmechaniker
Glas- und Porzellanmaler Sattler und Feintäschner
Gold- und Silberschmiede Schuhmacher
Graveure Segelmacher
Handzuginstrumentenmacher Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
Holzbildhauer Textilreiniger
Holzblasinstrumentenmacher Uhrmacher
Korb- und Flechtwerkgestalter Vergolder
Klavier- und Cembalobauer Weinküfer
Kosmetiker Zupfinstrumentenmacher
Kürschner

 

In Abschnitt 2 der Anlage B werden die sogenannten handwerksähnlichen Berufe aufgelistet. Für diese ist ebenfalls kein Meisterbrief notwendig:

Änderungsschneider (ehemals Flickschneider) Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
Appreteure, Dekateure Klavierstimmer
Asphaltierer (ohne Straßenbau) Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
Bautentrocknungsgewerbe Maskenbildner
Betonbohrer und -schneider Metallsägen-Schärfer
Bodenleger Metallschleifer und Metallpolierer
Bürsten- und Pinselmacher Muldenhauer
Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung Plisseebrenner
Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
Eisenflechter Requisiteure
Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) Rohr- und Kanalreiniger
Fahrzeugverwerter Schirmmacher
Fleckteppichhersteller Schnellreiniger
Fleischzerleger, Ausbeiner Schlagzeugmacher
Fuger (im Hochbau) Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
Gerber Steindrucker
Getränkeleitungsreiniger Stoffmaler
Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
Holzblockmacher Teppichreiniger
Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) Theater- und Ausstattungsmaler
Holzreifenmacher Theaterkostümnäher
Holzschindelmacher Theaterplastiker
Holzschuhmacher Textil-Handdrucker
Innerei-Fleischer (Kuttler)

Empfehlung: Handwerkersoftware direkt mit Betriebsgründung anschaffen

Angehende Geschäftsführer profitieren von einer Handwerkersoftware, die Angebote, Rechnungen und Aufträge digital verwaltet. Von Beginn an digital zu arbeiten spart Handwerkern Zeit, schafft Klarheit und erleichtert die Gründung. Es gibt spezielle Programme für Existenzgründer in Sachen Software wie das Existenzgründer-Programm von STREIT Software. Dieses ermöglicht Gründern die Software ein Jahr mietfrei zu nutzen.

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Meisterpflicht in der HwO

2020 fand die Wiedereinführung der Meisterpflicht von insgesamt zwölf Gewerken statt. Dadurch sollen die Verbraucher wieder besser geschützt werden. Es handelt sich um die folgenden Berufe:

  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Böttcher
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Estrichleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Glasveredler
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Wenn Sie einen handwerklichen Betrieb gründen möchten und herausfinden wollen, ob auf Ihr Handwerk die Meisterpflicht zutrifft, sollten Sie unbedingt die Anlage A der Handwerksordnung lesen.

Die wichtigsten Inhalte der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung enthält wichtige Regelungen für das Betreiben eines handwerklichen Gewerbes. Dazu gehört unter anderem, dass für einige Berufe eine Meisterprüfung notwendig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es aber auch Ausnahmen. Das kann der Fall sein, wenn Sie neben einem bestehenden zulassungspflichtigen Handwerk ein weiteres aufnehmen möchten oder wenn eine Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung für Sie wäre.

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Wichtige Paragrafen

Im Folgenden listen wir einige Paragrafen für Sie auf, die wir als besonders wichtig erachten, wenn Sie einen Betrieb gründen oder ein weiteres Handwerk neben einem anderen aufnehmen möchten. Dort können Sie Genaueres zu den Bedingungen für die Gründung eines handwerklichen Gewerbes nachlesen.

§ 1 Handwerksordnung: Voraussetzungen zur Aufnahme eines Gewerkes

Normalerweise gibt es in Deutschland kaum Einschränkungen bei der Aufnahme eines Gewerbes. Im Handwerk sieht das ein wenig anders aus. So wird in § 1 der Handwerksordnung erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Demnach dürfen zulassungspflichtige Handwerke nur von Personen als Gewerbe betrieben werden, die in die Handwerksrolle eingetragen worden sind.

§ 5 Handwerksordnung: Gewerksfremde Arbeiten durchführen

Dieser Paragraf ist für Sie interessant, wenn Sie neben Ihrem Handwerk vereinzelt auch Arbeiten durchführen möchten, die einem anderen Handwerk zugerechnet werden. Das ist erlaubt, wenn diese Arbeiten in einem technischen oder fachlichen Zusammenhang mit Ihrem Gewerk stehen.

§ 7a Handwerksordnung: Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk

Wenn Sie bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A erlangen. Dafür müssen Sie aber Kenntnisse und Fertigkeiten im jeweiligen Fachbereich nachweisen können.

§ 7b Handwerksordnung: Nachweise für eine Ausübungsberechtigung

Hier wird weiter spezifiziert, welche Nachweise Sie erbringen können, um eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk zu erlangen. Zum Beispiel können Sie eine einschlägige Gesellenprüfung nachweisen. Sie sollte in dem Handwerk, das Sie betreiben wollen, oder in einem verwandten Handwerk erfolgt sein. Alternativ können Sie eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn Sie bereits sechs Jahre in dem gewünschten Handwerk beruflich tätig waren. Wenn Sie eine leitende Stellung innehatten, genügen sogar vier Jahre.

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Gegebenenfalls können Sie eine Ausnahmebewilligung für das Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks erwirken. Sie kann gewährt werden, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung für Sie bedeuten würde. Wenn das auf Sie zutrifft, weil Sie beispielsweise ein bestimmtes Alter überschritten haben, genügt es, wenn Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise nachweisen.

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Anlagen der Handwerksordnung

Wie wir bereits erwähnt haben, wird die Handwerksordnung durch Anlagen ergänzt. Hier haben wir alle davon noch einmal übersichtlich für Sie aufgelistet:

  • Anlage A: In dieser Anlage finden Sie alle zulassungspflichtigen Handwerke. Die dürfen Sie im Gewerbe nur betreiben, wenn Sie einen Meistertitel besitzen.
  • Anlage B: In der Anlage B sind die zulassungsfreien Handwerke sowie die handwerksähnlichen Berufe aufgelistet.
  • Anlage C: Hierbei handelt es sich um eine Wahlordnung, in der geklärt wird, wie die Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern gewählt werden.
  • Anlage D: Behandelt wird die Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle.
  • Anlage E: In dieser Anlage wird die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen geregelt.
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Wichtige Bestimmungen

Weitere essenzielle Inhalte der HwO sind unter anderem die Organisation des Handwerks, die Ausbildung und Fortbildung der Arbeitnehmer und die Mitbestimmung in der Vollversammlung der Handwerkskammern.

Organisation des Handwerks

Im vierten Teil der Handwerksordnung geht es um die Organisation des Handwerks. Dort werden die Innungen, Kreishandwerkerschaften und die Handwerkskammern näher erläutert. Die Handwerksinnungen setzen sich aus mehreren Betrieben zusammen und treten für deren Interessen ein. Aus den Innungen, die sich in einem Kreis befinden, setzen sich dann die Kreishandwerkerschaften zusammen. Zuletzt sind die Handwerkskammern zu nennen. Bei ihren Mitgliedern handelt es sich um die Inhaber von Handwerksbetrieben sowie um Arbeitnehmer, die eine Gesellen- oder eine Meisterprüfung abgelegt haben. Die Handwerkskammern vertreten die Interessen des Handwerks, führen die Handwerksrolle und regeln die Berufsausbildung.

Ausbildung und Fortbildung

Der zweite Teil der Handwerksordnung befasst sich mit den Bestimmungen zur Berufsausbildung und -fortbildung. Hier wird erläutert, wann ein Betrieb einen Lehrling aufnehmen und wer diesen ausbilden darf. Gleichzeitig wird definiert, wer nicht als Ausbilder geeignet ist und wer für die Überwachung der Eignung von Ausbildungsstätten zuständig ist.

Betriebswirt nach HWO: Der Betriebswirt nach der Handwerksordnung (HwO) ist eine Aufstiegsfortbildung für Handwerksmeister und andere qualifizierte Fachkräfte im Handwerk. Die Weiterbildung vermittelt umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Managementfähigkeiten, die speziell auf die Bedürfnisse von Handwerksbetrieben zugeschnitten sind. Inhalte umfassen unter anderem Unternehmensführung, Finanzmanagement, Marketing und Personalwesen. Absolventen sind befähigt, leitende Positionen in Handwerksbetrieben zu übernehmen, strategische Entscheidungen zu treffen und Unternehmensprozesse zu optimieren. Sie können auch als selbstständige Unternehmer einen Handwerksbetrieb gründen oder übernehmen. Der Abschluss ist dem Bachelor-Niveau gleichgestellt und eröffnet vielfältige Karrieremöglichkeiten im Handwerkssektor.

Mitbestimmung

Arbeitnehmer im Handwerk haben ein Recht auf Mitbestimmung und können Vertreter in die Vollversammlung der Handwerkskammern wählen. Zwei Drittel der Vollversammlung setzen sich aus Inhabern von Handwerksbetrieben zusammen. Bei dem letzten Drittel handelt es sich um Arbeitnehmer, also um Handwerker, die als Angestellte tätig sind und die kein eigenes Gewerbe betreiben. Wie diese Wahlen ablaufen sollen, wird in Anlage C der Handwerksordnung erläutert.

Tipp: Betrieb digitalisieren und strukturiert arbeiten!

Mit einer vollumfänglichen Handwerkersoftware sorgen Sie für eine umfassende Digitalisierung Ihres Betriebs. Eine professionelle Arbeitsweise und Abwicklung Ihrer Aufträge führt zu mehr Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit. Dies erhöht Ihre Attraktivität für qualifizierte Fachkräfte und erleichtert die Gewinnung und Bindung neuer Mitarbeiter.

Mehr zur Handwerkersoftware

HwO-konforme Betriebsverwaltung

Aufgrund der umfassenden Regelungen und der häufig vorkommenden Änderungen in der Handwerksordnung kann es oft schwer sein, einen Betrieb HwO-konform zu führen. Manchmal fällt auch die Auslegung der Gesetzestexte schwer. Eine Software, die immer auf dem neusten Stand ist, kann deswegen eine echte Erleichterung sein. Vor allem bei der Personalplanung muss besonders auf die HwO geachtet werden. Lehrlinge dürfen zum Beispiel nicht einfach eingestellt werden, ohne dass der Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt. Gleichzeitig kann eine Software bei vielen anderen betrieblichen Abläufen wie der Dokumentation und Verwaltung, dem Projektmanagement und der Ressourcenplanung helfen.

Betriebsverwaltung mit einer Handwerkersoftware

Die Betriebsverwaltung mit einer Handwerkersoftware wie Streit V.1 bietet eine umfassende Lösung, um den Arbeitsalltag effizienter und strukturierter zu gestalten. Mit dieser Software lassen sich alle wichtigen Verwaltungsaufgaben eines Handwerksbetriebs digital und zentral abwickeln. Sie erleichtert die Projektkalkulation, die Erstellung von Angeboten und Rechnungen sowie die Verwaltung von Stammdaten, wodurch Abläufe optimiert und die Verwaltung deutlich vereinfacht wird.

Wichtige Funktionen:

  • Stammdatenverwaltung von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern
  • Digitale Archivierung von Unternehmensprozessen
  • Projektkalkulation, Rechnungen und Mahnwesen

Durch die Nutzung einer Handwerkersoftware wird der Verwaltungsaufwand reduziert, die Organisation verbessert und die Betriebsführung durch Digitalisierung zukunftssicher gestaltet.

Wichtige Änderungen der Handwerksordnung im Laufe der Jahre

Die Handwerksordnung trat bereits im Jahr 1953 in Kraft und wurde im Laufe der Jahre immer wieder angepasst. Besonders erwähnenswert sind die folgenden Änderungen:

  • Handwerksrechtsnovelle 1965: Die handwerksähnlichen Berufe wurden in die Handwerksordnung aufgenommen.
  • Handwerksrechtsnovelle 1994: In die Handwerksrolle eingetragene Betriebe dürfen jetzt auch Arbeiten anderer Handwerke durchführen, sofern sie als wirtschaftliche Ergänzung der eigenen Leistungen dienen.
  • Handwerksrechtsnovelle 1998: Einige Berufe der Anlage A wurden zusammengeführt. Darüber hinaus wurden Berufe aus der Anlage B in die Anlage A übertragen.
  • Handwerksrechtsnovelle 2004: Für zahlreiche Berufe wurde die Meisterpflicht abgeschafft.
  • Handwerksrechtsnovelle 2020: Für zwölf Gewerke wurde die Meisterpflicht wieder eingeführt.

Leipziger Beschlüsse

Die Leipziger Beschlüsse sollen dafür sorgen, dass Ausnahmebewilligungen nach § 8 der Handwerksordnung in Zukunft möglichst einheitlich gewährt werden. Hier geht es darum, dass die Eintragung in die Handwerksrolle in Ausnahmefällen auch ohne Meisterprüfung erfolgen kann. Im Gesetzestext selbst ist nicht spezifiziert, was ein Ausnahmegrund sein kann. Hier liefern die Leipziger Beschlüsse präzisere Aussagen:

  • Fortgeschrittenes Alter (47 Jahre und älter)
  • Gelegenheit zur Betriebsübernahme
  • Ausübung einer Spezialtätigkeit, die auf einen bestimmten Bereich des Handwerks beschränkt ist
  • Qualifikation für ein anderes Handwerk

Konsequenzen beim Verstoß

Wenn Sie einen Verstoß gegen die Handwerksordnung begehen, handelt es sich dabei häufig um eine Ordnungswidrigkeit, die empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen kann. Welche Verstöße wie geahndet werden und wie hoch die Bußgelder sind, können Sie im fünften Teil der Handwerksordnung nachlesen.

  • Ausübung eines Handwerks ohne Meistertitel: Bei diesem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu zehntausend Euro.
  • Unerlaubte Ausbildung von Lehrlingen: Wer nicht als Ausbilder geeignet ist, aber dennoch Lehrlinge einstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu fünftausend Euro nach sich rechnen.
  • Unerlaubtes Führen einer Berufsbezeichnung: Hier kann ein Bußgeld von bis zu fünftausend Euro anfallen.
  • Lehrling wird nicht in Lehrlingsrolle eingetragen: Bei diesem Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu tausend Euro berechnet werden.

FAQ zur Handwerksordnung

Im Folgenden haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Fakten zur Handwerksordnung zusammengefasst:

Die Handwerksordnung ist ein wichtiger Gesetzestext, in dem erläutert wird, welche Voraussetzungen Gründer von handwerklichen Gewerben erfüllen müssen, wie die Ausbildung zu erfolgen hat, wer zur Ausbildung befähigt ist und welche Arten von Fortbildungen es gibt. Außerdem wird geklärt, wie und in welcher Höhe Verstöße gegen die Handwerksordnung geahndet werden.

In der Anlage A sind alle zulassungspflichtigen Handwerke aufgelistet. Dabei handelt es sich um diejenigen Berufe, die nur dann im Gewerbe ausgeführt werden dürfen, wenn eine Meisterprüfung abgelegt wurde. In der Anlage B finden Sie hingegen die zulassungsfreien Handwerke sowie die handwerksähnlichen Berufe. Sie können auch ohne Meistertitel ausgeübt werden.

Die letzte Änderung der Handwerksordnung erfolgte am 14. Februar 2020. Damals wurde für zwölf Berufe die Meisterpflicht wieder eingeführt. Auf diese Weise soll die Qualität in diesen Gewerken wieder auf ein höheres Niveau gehoben werden. Für Betriebe, die vorher ohne Meistertitel gegründet wurden, gilt Bestandsschutz. Allerdings mussten sich die Inhaber dafür zeitnah in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Fazit

Die Handwerksordnung ist ein umfassendes Regelwerk, das für jeden Inhaber eines Handwerksbetriebs die Richtung angibt. Schon vor der Gründung sollten Sie sich mit den Grundlagen vertraut machen oder sich von einem Fachmann beraten lassen. Besonderes Augenmerk sollten Sie dabei auf Themen wie die Meisterpflicht oder die Ausbildung und Fortbildung legen. Um im laufenden Betrieb immer auf dem neusten Stand zu bleiben und keine neuen Regelungen zu verpassen, ist das Arbeiten mit einer Handwerkersoftware empfehlenswert. Einige Programme versorgen Sie regelmäßig mit den wichtigsten Informationen.

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