Kurzarbeit im Handwerk

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage ist auch das Handwerk vermehrt von Umsatzrückgängen betroffen. Die sinkende Auftragslage bringt manche Unternehmen so stark in Bedrängnis, dass sie eigentlich Mitarbeiter entlassen oder sogar Insolvenz anmelden müssten. Bevor es so weit ist, gibt es aber die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, wie Sie die Kurzarbeit anzeigen sollten und welche Besonderheiten es gibt, erläutern wir Ihnen hier.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Wenn ein Betrieb in eine finanzielle Notlage gerät, aber absehbar ist, dass diese in naher Zukunft abgewendet werden kann, darf Kurzarbeit beantragt werden. Infolgedessen gehen die Beschäftigten weniger oder gar nicht mehr arbeiten und erhalten in dieser Zeit das sogenannte Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung und die Auszahlung ist der Arbeitgeber zuständig. Er kann sich das gezahlte Kurzarbeitergeld aber anschließend von der Agentur für Arbeit erstatten lassen. Durch dieses Vorgehen sollen Unternehmen vor der drohenden Insolvenz und Arbeitnehmer vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt werden.

Kurzarbeitergeld 2025 – das ist neu!

Im Jahr 2025 gibt es eine entscheidende Neuerung bezüglich des Kurzarbeitergelds: Befristet für das aktuelle Kalenderjahr können Betriebe bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld beantragen. Vorher waren es zwölf Monate. Dadurch soll es Unternehmen ermöglicht werden, die anhaltende Wirtschaftskrise besser zu überstehen.

Gründe für Kurzarbeit im Handwerk

Kurzarbeit wird aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls gezahlt. Allerdings akzeptiert die Agentur für Arbeit nicht alle Gründe. Wenn Sie Kurzarbeit beantragen möchten, sollten Sie sichergehen, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel einer schlechten Auftragslage vor.
  • Ein unabwendbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder eine behördliche Anordnung hat zum Arbeitsausfall geführt.
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein und darf nicht vermeidbar sein.
  • Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben.

Gesetze, welche die Kurzarbeit regeln

Die gesetzlichen Grundlagen zur Kurzarbeit sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) festgelegt, insbesondere in den §§ 95–109 SGB III. Diese Vorschriften regeln die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG), die Pflichten von Arbeitgebern sowie die Dauer und Höhe der Leistungen.

Dauer der Kurzarbeit

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ist in § 104 SGB III geregelt. Sie beträgt in der Regel bis zu 12 Monate. In besonderen wirtschaftlichen Krisen kann diese Frist durch gesetzliche Verordnungen verlängert werden. Nach dem Ende der Bezugsdauer muss ein Betrieb mindestens drei Monate warten, bevor erneut ein Antrag gestellt werden kann.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Laut § 105 SGB III beträgt das Kurzarbeitergeld:

  • 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts für Arbeitnehmer ohne Kinder.
  • 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind.
    In wirtschaftlichen Krisenzeiten können durch Sonderregelungen höhere Sätze gelten, z. B. eine gestaffelte Erhöhung bei längerem Bezug.

Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit bleiben Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Allerdings gelten einige Sonderregelungen:

  • Für das reduzierte Arbeitsentgelt zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge wie gewohnt.
  • Für den ausgefallenen Lohnanteil (Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt) übernimmt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein – allerdings nur zu 80 % der üblichen Beitragshöhe.
  • In wirtschaftlichen Krisenzeiten kann die Bundesagentur für Arbeit diese Sozialversicherungsbeiträge vollständig übernehmen, um Arbeitgeber zu entlasten.

Kurzarbeit anmelden als Arbeitgeber – so geht’s!

Als Arbeitgeber sollten Sie darauf achten, dass Sie alle wichtigen Voraussetzungen erfüllen und unbedingt eine korrekte Anmeldung vornehmen. Nur so gehen Sie sicher, dass Sie das gezahlte Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit auch behalten dürfen.

1. Voraussetzungen für Kurzarbeit prüfen

Bevor Sie die Kurzarbeit anmelden, sollten Sie sich mit den folgenden Voraussetzungen befassen. Liegen Sie in Ihrem Unternehmen vor? Dann sind Sie wahrscheinlich berechtigt, mit Ihrem Handwerksbetrieb in Kurzarbeit zu gehen.

  • Ein erheblicher Arbeitsausfall führt zu einem verringerten Entgelt bei Ihren Mitarbeitern.
  • Es ist mindestens ein Drittel der Mitarbeiter betroffen und der Entgeltausfall beträgt mindestens 10 Prozent.
  • Der Arbeitsausfall ist aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses oder aus wirtschaftlichen Gründen entstanden.
  • Sie haben alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden.

2. Kurzarbeit anzeigen

Als Nächstes müssen Sie die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Wählen Sie die Behörde aus, die für Ihre Region zuständig ist. Wichtig ist, dass die sogenannte „Anzeige eines Arbeitsausfalls“ der Agentur für Arbeit noch in dem Monat vorliegt, in dem Sie Ihren Betrieb auf Kurzarbeit umstellen. Diese Frist sollten Sie auf keinen Fall verpassen.

Antrag zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit stellt Ihnen die notwendigen Formulare als Download zur Verfügung. Üblicherweise füllen Sie das Formular zur „Anzeige über Arbeitsausfall“ aus. Anschließend können Sie das Formular sowie die notwendigen Belege und Anlagen online hochladen. Alternativ können Sie die Anzeige auch per eService online übermitteln. Dafür ist aber eine Registrierung notwendig.

Hotline für Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit

Wenn Sie noch Fragen zum Kurzarbeitergeld haben oder sich unsicher sind, ob Ihr Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie sich an die gebührenfreie Hotline wenden und persönlich mit einem Mitarbeiter sprechen. Die Nummer lautet: 0800 4 555520. Falls Sie bereits einen festen Ansprechpartner haben, wenden Sie sich am besten direkt an diesen.

Monatliche Beantragung

Die Agentur für Arbeit erstattet Ihnen das Kurzarbeitergeld, das Sie an Ihre Angestellten gezahlt haben. Diese Erstattung müssen sie für jeden Monat beantragen. Nachdem der betreffende Monat verstrichen ist, haben Sie drei Monate Zeit dafür.

3. Bewilligung des Kurzarbeitergeldes

Damit Sie das Kurzarbeitergeld für jeden Monat beantragen können, muss die Agentur für Arbeit Ihren Antrag bewilligen. Je nachdem, wie viele Anträge eingehen, kann die Bearbeitungsdauer mehrere Arbeitstage betragen. Aktuell (Stand: Februar 2025) sind es zwölf bis 16 Arbeitstage.

4. Auszahlung des Kurzarbeitergeldes (KUG)

Sie sind als Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihren Angestellten weiterhin das Entgelt für alle geleisteten Arbeitsstunden auszuzahlen. Darüber hinaus wird das Kurzarbeitergeld für den Arbeitsausfall fällig. Auch das zahlen zunächst Sie. Später erhalten Sie eine Erstattung von der Agentur für Arbeit.

5. Nachweise der geleisteten Arbeits-, Ausfall und Fehlzeiten einreichen

Damit die Beantragung der Erstattung erfolgreich abläuft, müssen Nachweise zu den tatsächlich verrichteten Arbeitszeiten sowie zu den Ausfallzeiten und den Fehlzeiten eingereicht werden. Nur so kann sich die Agentur für Arbeit ein umfassendes Bild von der tatsächlichen Situation in Ihrem Betrieb machen. Führen Sie also unbedingt eine lückenlose Zeiterfassung durch. Besonders praktisch ist eine digitale Lösung.

Dokumentation durch digitale Zeiterfassung

Mit der digitalen Zeiterfassung von STREIT können Arbeitszeiten digital erfasst und automatisch dokumentiert werden. Dadurch entfällt die manuelle Verwaltung von Stundenzetteln, und die erfassten Daten stehen jederzeit für die Beantragung und spätere Prüfungen bereit.

Wichtige Vorteile einer digitalen Zeiterfassung:

  • Automatische Erfassung von Arbeits- und Fehlzeiten
  • Zentrale Speicherung aller Zeiten mit Zugriffsmöglichkeit für Auswertungen
  • Erleichterte Nachweispflicht gegenüber der Agentur für Arbeit
  • Minimierung von Fehlerquellen durch digitale Verarbeitung

Eine digitale Lösung wie STREIT und die passende App "Zeit+" hilft, die geforderten Nachweise korrekt zu führen und reduziert den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes.

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6. Abschlussprüfung durch die Agentur für Arbeit

Auch wenn Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall von der Agentur für Arbeit bewilligt worden ist, heißt das nicht automatisch, dass Ihr Betrieb wirklich die Voraussetzungen erfüllt. In der Regel folgt eine Abschlussprüfung, im Rahmen derer noch einmal genau geprüft wird, ob Sie und Ihre Mitarbeiter wirklich Anspruch auf die Leistung hatten. Dabei wird auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes noch einmal genau unter die Lupe genommen. Stellen Sie also sicher, dass Ihre Anträge und Berechnungen einwandfrei sind und sammeln Sie alle notwendigen Nachweise.

Empfehlung: Mitarbeiterdaten digital verwalten!

Mit STREIT können alle relevanten Mitarbeiterdaten zentral verwaltet und übersichtlich gepflegt werden. Dies erleichtert die Dokumentation von Arbeitsverträgen, Fehlzeiten und Gehälter– eine wichtige Grundlage für die korrekte Abwicklung der Kurzarbeit.

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Ende der Kurzarbeit

Wenn Ihr Handwerksbetrieb die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht mehr erfüllt, sind Sie verpflichtet, das bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sie dürfen also nicht einfach den maximalen Bezugszeitraum ausreizen. Ansonsten wird das Ende der Kurzarbeit zum vorher vereinbarten Termin oder zum Ende des Bezugszeitraums erreicht. Wenn es dem Unternehmen dann weiterhin nicht besser geht, müssen andere Maßnahmen wie zum Beispiel betriebsbedingte Entlassungen oder sogar die Anmeldung der Insolvenz erwogen werden.

Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholen

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit vorzeitig einseitig beenden und seine Mitarbeiter in den Betrieb zurückholen. Diese haben während der Kurzarbeit ohnehin eine gewisse Pflicht zur Abrufbereitschaft. Schließlich handelt es sich nicht um einen Urlaub oder eine Freistellung.

Kurzarbeit verlängern

Sie können Kurzarbeit nicht für mehr als zwölf Monate (aktuell 24 Monate) in Ihrem Betrieb nutzen. Eine Verlängerung über die Maximaldauer hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn drei Monate verstrichen sind, nachdem Sie das letzte Mal Kurzarbeit angezeigt haben, können Sie das erneut tun. Dann gilt wieder der maximale Bezugszeitraum. Bei Unterbrechungen der Maximaldauer, die nur ein oder zwei Monate dauern, verlängert sich diese Maximaldauer um die Dauer der Unterbrechung.

Berechnung des Kurzarbeitergelds

Die Berechnung des Kurzarbeitergelds ist nicht ganz einfach und hängt sowohl vom Soll-Entgelt als auch vom Ist-Entgelt sowie von weiteren Faktoren ab. Besonders unkompliziert funktioniert es mit einem Online-Rechner wie dem von nettlohn.de oder von ihre-vorsorge.de.

Berechnungsbeispiele

Hier haben wir zwei Rechnungsbeispiele für Stundenlohnempfänger sowie für Gehaltsempfänger für Sie.

Berechnungsbeispiel für Stundenlohnempfänger

Ausgangslage:

  • Stundenlohn: 15 €
  • Regelmäßige Arbeitszeit: 160 Stunden/Monat → Monatsbrutto (Soll-Entgelt): 2.400 €
  • Reduzierung auf 80 Stunden (50 % Kurzarbeit) → neues Ist-Entgelt: 1.200 €
  • Steuerklasse I, keine Kinder → Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettoausfalls

Berechnung:

  1. Netto-Soll-Entgelt (geschätzt nach Steuerklasse I): 1.600 €
  2. Netto-Ist-Entgelt (geschätzt nach Steuerklasse I): 900 €
  3. Nettoausfall: 1.600 € – 900 € = 700 €
  4. Kurzarbeitergeld (60 % von 700 €): 420 €
  5. Gesamteinkommen während Kurzarbeit: 900 € + 420 € = 1.320 € netto

Berechnungsbeispiel bei Gehaltsempfängern

Die folgende Berechnung beruht auf einer fiktiven Person mit folgenden Daten:

  • Steuerklasse 3
  • Bundesland: Nordrhein-Westfalen
  • Zahl der Kinderfreibeträge: 1,5
  • Kindergeld: Ja
  • Reguläres Monatsgehalt: 3.200,00 Euro brutto
  • Monatseinkommen während der Kurzarbeit: 1.500 brutto

Zunächst beginnen wir mit der Berechnung des regulären Nettolohns:

Reguläres Gehalt 3.200,00 Euro
Gekürztes Gehalt 1.500,00 Euro
Lohnsteuer 80,66 Euro
Sozialversicherung pauschaliert 20 % 640,00 Euro
Pauschalisierter Nettolohn regulär 2.479,34 Euro

Jetzt müssen Sie noch berechnen, wie viel Ihr Arbeitnehmer während der Kurzarbeit aufgrund des Arbeitsausfalls verdient:

Monatseinkommen während der Kurzarbeit 1.500,00 Euro
Lohnsteuer 0,00 Euro
Sozialversicherung pauschaliert 20,0 % 300,00 Euro
Pauschalierter Nettolohn Kurzarbeit 1.200,00 Euro

Mit diesen Zahlen können Sie jetzt das Kurzarbeitergeld berechnen.

Pauschalierter Nettolohn regulär 2.479,34 Euro
Pauschalierter Nettolohn Kurzarbeit 1.200 Euro
Die Differenz zwischen beiden 1.279,34
Leistungssatz für Kurzarbeit 67 %
Höhe des Kurzarbeitergeldes 857,16 Euro

Wenn Sie jetzt den pauschalierten Nettolohn für Kurzarbeit mit dem Kurzarbeitergeld zusammenrechen, erhält der betroffene Mitarbeiter für die Dauer der Kurzarbeit ein monatliches Einkommen von 2.057,16 Euro.

Tipp: Finanzen und Buchhaltung mit einer Software

Mit der STREIT-Handwerkersoftware behalten Sie den Überblick über alle finanziellen Abläufe rund um die Kurzarbeit. Das Modul für Rechnungen und Finanzübersicht ermöglicht eine transparente Verwaltung von Lohnkosten, Erstattungen und Abrechnungen, sodass alle relevanten Zahlen jederzeit nachvollziehbar bleiben.

Mehr zur Finanzbuchhaltung

Sonderfälle im Rahmen der Kurzarbeit

Nicht immer liegt ein klarer Regelfall vor. Besondere Umstände erfordern besondere Lösungen. Deswegen gehen wir im Folgenden unter anderem darauf ein, welche Regelungen für Saisonarbeiter, Auszubildende oder für Arbeitnehmer mit einer Nebenbeschäftigung bestehen.

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Saison-Kurzarbeitergeld

In vielen Bau- und Handwerksbetrieben kann die Auftragslage je nach Saison variieren. Während der Schlechtwetter-Zeit besteht ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Das gilt allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sind. Zusätzlich können Leistungen wie Mehraufwands-Wintergeld bezogen werden. Außerdem dürfen nur Betriebe Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, die von der Baubetriebe-Verordnung erfasst sind. Der Leistungszeitraum für das Saison-Kurzarbeitergeld beschränkt sich allerdings auf Dezember bis März beschränkt. Weitere Informationen finden Sie im Flyer der Agentur für Arbeit.

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Kurzarbeitergeld für Auszubildende

Als Ausbildungsbetrieb sind Sie dazu verpflichtet, die Ausbildung Ihrer Azubis möglichst aufrechtzuerhalten und mit einem Abschluss zu beenden. Deswegen ist Kurzarbeit für Auszubildende erst einmal nicht vorgesehen. Erst bei einem Arbeitsausfall von sechs Wochen oder 30 Tagen kann auch für sie Kurzarbeit beantragt werden. Bedenken Sie, dass diese Frist für jeden neuen Bezugszeitraum gilt. Wenn Sie also die Kurzarbeit zwischenzeitlich für drei oder mehr Monate unterbrechen und dann wieder erneut anzeigen, müssen Sie erneut sechs Wochen warten.

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Kurzarbeitergeld an Feiertagen

An Feiertagen, an denen Arbeitnehmer nicht gearbeitet hätten, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sie erhalten weiterhin ihren gekürzten Lohn vom Arbeitgeber, aber keine Leistungen von der Agentur für Arbeit. Das gilt jedoch nur, wenn sie während des Normalbetriebs während des Feiertags nicht gearbeitet hätten. Arbeitnehmer, die aber gewöhnlich auch an Feiertagen arbeiten, haben selbstverständlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Im Handwerk können das zum Beispiel Angestellte sein, die im Notdienst arbeiten.

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Krankengeld im Falle von Kurzarbeit

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, während er in Kurzarbeit ist, müssen Sie als Arbeitgeber für sechs Wochen eine Lohnfortzahlung leisten. Zusätzlich bekommt er für diesen Zeitraum das Kurzarbeitergeld, das ihm zusteht. Anschließend hat er Anspruch auf Krankengeld. Das wird üblicherweise direkt von den Krankenkassen ausgezahlt. Bei Kurzarbeit sind Sie aber als Arbeitgeber verpflichtet, das Krankengeld zu berechnen und auszuzahlen. Anschließend können Sie es bei der Krankenkasse einfordern.

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Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit

Sofern der Arbeitnehmer schon vor dem Beginn der Kurzarbeit einer Nebenbeschäftigung nachgegangen ist, wirkt sich das nicht auf die Bezugshöhe des Kurzarbeitergeldes aus. Anders sieht es aus, wenn sie den Nebenjob erst dann aufnehmen, wenn Sie bereits Kurzarbeitergeld beziehen. Damit erhöht sich ihr tatsächlich erzieltes Entgelt. Dementsprechend kann das Kurzarbeitergeld angepasst werden.

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Elterngeld nach Kurzarbeit

Wenn ein Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit in die Elternzeit geht, kann dies hohe Einbußen bei seinem Elterngeld bedeuten. Das wird nämlich anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate berechnet. Das Kurzarbeitergeld zählt jedoch nicht dazu. Dementsprechend kann der Satz für das Elterngeld sehr niedrig ausfallen.

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Kurzarbeit für Leiharbeiter

Es gab in der Vergangenheit immer wieder Phasen, in denen aufgrund akuter Krisen auch für Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beantragt werden konnte. Die letzte Sonderregelung dieser Art ist aber am 30. Juni 2023 ausgelaufen.

Besonderheiten bei verschiedenen Branchen

Die Auftragslage im Handwerk ist in der Regel gut. Allerdings kann es auch dort immer wieder aufgrund von Lieferengpässen oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen zu Auftragsflauten kommen. Die allgemeinen Kostensteigerungen und die schlechte Wirtschaftslage gehen außerdem auch an vielen Handwerksbetrieben nicht spurlos vorbei. So kann es für den ein oder anderen schnell mal schwierig werden Aufträge zu finden.

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Kurzarbeit im Elektrohandwerk

Eine ungünstige Auftragslage kann auch Betriebe im Elektrohandwerk in Bedrängnis bringen. Da es sich meist um kleinere Unternehmen mit nur wenigen Angestellten handelt, ist eine wichtige Voraussetzung schnell erfüllt: Um Kurzarbeit anzeigen zu können, muss mindestens ein Drittel ihrer Mitarbeiter einen Entgeltausfall von 10 Prozent oder mehr haben.

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Kurzarbeit im SHK-Handwerk

Die Baubranche steckt aktuell in der Krise. Investitionsstopps führen zu immer weniger Bauprojekten. Das wirkt sich natürlich auch auf das SHK-Handwerk aus, denn wenn weniger Häuser gebaut werden, müssen auch weniger Bäder eingerichtet und weniger Wasserleitungen montiert werden. Vorübergehende Engpässe können Sie mit Kurzarbeitergeld ausgleichen.

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Kurzarbeit bei Malern

Die Situation der Baubranche und die gestiegenen Materialkosten können sich auch negativ auf das Maler- und Lackiererhandwerk auswirken. Betroffen sind vor allem Betriebe, die im Neubau aktiv sind. Viele alteingesessene mittelgroße Unternehmen machen aber häufig ihren größten Umsatz mit Sanierungen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an, ob Kurzarbeit notwendig werden könnte oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch als Inhaber eines Malerbetriebs Kurzarbeit anzeigen. Hierbei kommt es darauf an, welche Arbeiten Sie im Detail durchführen. Weitere Informationen finden Sie in der Baubetriebe-Verordnung.

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Kurzarbeit bei Dachdeckern

Das Tagesgeschäft der Dachdecker ist maßgeblich von der Witterung abhängig, sodass sie Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben. Gleiches gilt für das Gerüstebauerhandwerk oder den Garten- und Landschaftsbau.

FAQ zur Kurzarbeit im Handwerk

Im Folgenden haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Fakten zur Kurzarbeit im Handwerk zusammengefasst:

Sie können Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen, wenn mindestens ein Drittel Ihrer Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von 10 Prozent haben. Dieser Entgeltausfall muss in einem nicht vermeidbaren Arbeitsausfall begründet sein, der durch eine schlechte Auftragslage oder durch ein unabwendbares Ereignis entstanden ist.

Sie können beliebig oft Kurzarbeit anmelden. Dabei sollten Sie nur darauf achten, dass Sie jedes Mal die Voraussetzungen erfüllen. Außerdem darf der maximale Bezugszeitraum nicht überschritten werden. Der liegt bei zwölf (aktuell bei 24) Monaten. Wenn er für ein bis zwei Monate unterbrochen wird, verlängert er sich um ebendiese Monate. Bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten beginnt ein neuer Bezugszeitraum. Ab diesem Zeitpunkt können Sie also erneut für maximal zwölf (24) Monate Kurzarbeit anzeigen.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Rechtmäßigkeit des ausgezahlten Kurzarbeitergelds erst nachträglich. Wenn dabei Ungenauigkeiten auffallen, muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld, das er zu Unrecht erhalten hat, zurückzahlen. Das kann sich außerdem auf die Lohnsteuer seiner Angestellten sowie auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirken.

Damit Sie für den laufenden Kalendermonat Kurzarbeitergeld erhalten, müssen Sie dieses bis zum spätestens letzten Tag des Monats anzeigen.

Wenn die Kurzarbeit dazu führt, dass der Arbeitnehmer gar nicht mehr arbeiten muss, kann der Urlaub anteilig gekürzt werden. Wer jedoch noch teilweise arbeitet, kann auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Zudem ist eine weitere wichtige Regelung zu beachten: Resturlaub aus dem Vorjahr muss aufgebraucht werden, bevor Kurzarbeit angezeigt werden kann.

Grundsätzlich sind Überstunden während der Kurzarbeit nicht vorgesehen. Schließlich stehen sie im Widerspruch zum unvermeidbaren Arbeitsausfall. In bestimmten Situationen kann es jedoch trotzdem dazu kommen, dass einige Mitarbeiter vereinzelt mehr arbeiten müssen. Arbeitgeber sollten solche Vorgänge genau dokumentieren. Außerdem müssen die Überstunden natürlich bezahlt werden, was den Anspruch auf Kurzarbeitergeld mindert. Akzeptierte Gründe für Überstunden während der Kurzarbeit können unter anderem dringend notwendige Reparaturen oder ein plötzlich hereingekommener Auftrag sein, der binnen kürzester Zeit erledigt werden muss.

Fazit

Kurzarbeit kann Handwerksbetrieben über eine kurze Durststrecke hinweghelfen und das Unternehmen vor der Insolvenz bewahren. Auch die Arbeitnehmer profitieren, da durch diese staatliche Leistung im besten Fall ihr Arbeitsplatz gesichert wird. Unternehmen dürfen Kurzarbeit aber nur anzeigen, wenn sie wichtige Voraussetzungen erfüllen und alles dafür getan haben, um den Arbeitsausfall abzuwenden. Die Kurzarbeit ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Allerdings wird die Leistung erst einmal unter Vorbehalt erbracht. Es folgt eine gründliche Prüfung, die bei Berechnungsfehlern oder falscher Dokumentation zur Rückzahlung führen kann. Aus diesem Grund ist es so wichtig, dass Sie alle Arbeitszeiten akribisch erfassen. Das erledigen Sie am besten auf digitale Art und Weise!

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