Während bei Vollzeitbeschäftigten die Lohnabrechnung in der Regel nach dem gleichen Schema erfolgt, sind bei bestimmten Fällen Sonderregelungen zu berücksichtigen. Das trifft unter anderem auf Minijobber, Beschäftigte im Niedriglohnsektor und auf bestimmte Arbeitnehmer im Baugewerbe zu.
Lohnabrechnung im Handwerk – Umsetzung + Beispiel
Die Lohnabrechnung liefert eine schriftliche Auflistung des Bruttolohns sowie der verschiedenen Abzüge, sodass der Arbeitnehmer nachvollziehen kann, wie der Nettolohn zustande gekommen ist. Wir erläutern , welche Informationen unbedingt auf das Dokument gehören und klären sie über die verschiedenen Abzugsarten auf. Ebenfalls finden Sie praktische Vorlagen auf der Seite.

Inhalt
Warum muss eine Lohnabrechnung ausgestellt werden?
Durch die Ausstellung einer Lohnabrechnung weisen Sie Ihrem Arbeitnehmer gegenüber nach, dass Sie alle Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt haben. Das ist nicht nur für ihre Angestellten, sondern auch für das Finanzamt und die Sozialversicherungen von Interesse.
Gesetzlich ist die Pflicht zur Lohnabrechnung in § 100 der Gewerbeordnung geregelt. Dort heißt es, dass die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum in Textform erstellt werden muss. Daraus muss der Arbeitnehmer den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts entnehmen können.
Aufbewahrungspflichten
Lohn- beziehungsweise Entgeltabrechnungen müssen für mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen, wenn das betreffende Geschäftsjahr zu Ende ist. Wenn die Lohnabrechnung Informationen enthält, die für die Gewinnermittlung des Unternehmens relevant sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre.
Lohnabrechnung erstellen – so geht’s
Wenn Sie eine Lohnabrechnung erstellen, sollten Sie sichergehen, dass sie alle Pflichtangaben enthält. Außerdem müssen Sie den Nettolohn ermitteln und weitere wichtige Angaben zum Arbeitnehmer sowie zur Lohnabrechnung selbst machen. Dazu gehören zum Beispiel die Kontoverbindung und eine Legende für alle Abkürzungen.
Aufbau und Inhalte einer Lohnabrechnung - Beispiel
Hier erläutern wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie eine Lohnabrechnung aufbauen müssen. Diese ist grundsätzlich in drei Teile untergliedert. Bedenken Sie, dass sich gesetzliche Vorgaben jederzeit ändern können. Sorgen Sie deswegen dafür, dass Sie auf dem Laufenden bleiben und holen Sie sich im Zweifel professionelle Unterstützung.
Kopfteil
Wir beginnen mit dem Kopfteil der Lohnabrechnung. Sie enthält alle wichtigen Informationen zum Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- persönliche Daten des Arbeitgebers, wie das Geburtsdatum
- Angaben zu den Sozialversicherungsdaten und Steuerdaten des Arbeitnehmers
- Abrechnungszeitraum und Datum der Erstellung der Lohnabrechnung
- das Verarbeitungskennzeichen (VKZ)
- freiwillig sind Angaben zu den Urlaubstagen und Fehlzeiten.
Hauptteil
Nach dem Kopfteil folgt der Hauptteil, der die eigentliche Lohnabrechnung beinhaltet. Hier dürfen die folgenden Angaben nicht fehlen:
- der gesamte Bruttolohn inklusive Zuschläge und Urlaubsgeld
- Angaben zum geldwerten Vorteil
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge
- Abzüge vom Bruttolohn für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
- anhand des Bruttolohns berechnete Sozialversicherungsbeiträge
- weitere Abzüge
- der auszuzahlende Betrag
Schlussteil
Im letzten Teil der Lohnabrechnung machen Sie bitte die folgenden Angaben:
- Kontoverbindung des Arbeitnehmers
- die Gesamtsumme des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge
- eine Legende für die Abkürzungen in der Lohnabrechnung
- Hinweis darauf, dass die Lohnabrechnung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung erstellt wurde
Berechnung des Nettolohns
1. Bruttoarbeitsentgelt ermitteln
Monatsgehalt oder Stundenlohn × gearbeitete Stunden
+ Zuschläge (z. B. für Überstunden, Nachtarbeit)
+ Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
= Ergebnis ist das Bruttogehalt
2. Sozialversicherungsbeiträge berechnen (Arbeitnehmeranteil)
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in der Regel jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Die Beitragssätze sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Beiträge werden prozentual vom Bruttolohn berechnet, bis zur Beitragsbemessungsgrenze:
Versicherung | AN-Anteil ca. |
---|---|
Krankenversicherung | 7,3 % + Zusatzbeitrag (Ø 1,6 %) |
Pflegeversicherung | 1,525 % (3,4 % bei Kinderlosen über 23) |
Rentenversicherung | 9,3 % |
Arbeitslosenversicherung | 1,3 % |

3. Lohnsteuer berechnen
Abhängig von:
- Steuerklasse
- Freibeträgen
- Kinderfreibetrag
- Kirchensteuerpflicht
Die Höhe wird aus der Lohnsteuertabelle ermittelt (kann mit Software oder Online-Rechner erfolgen).
Weitere Abzüge
- Kirchensteuer: 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % der Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer (nur bei höheren Einkommen)
Beispiel Kirchensteuer
Max hat eine monatliche Lohnsteuerbelastung von 220,00 €. Daraus ergibt sich seine Kirchensteuer je nach Bundesland:
- In Baden-Württemberg oder Bayern:
8 % von 220,00 € = 17,60 € - In allen anderen Bundesländern:
9 % von 220,00 € = 19,80 €
Das bedeutet: Je nach Wohnort muss Max monatlich entweder 17,60 € oder 19,80 € an Kirchensteuer abführen.
Formel zum Nettolohn
Nettolohn = Bruttolohn
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer (falls zutreffend)
- Solidaritätszuschlag (falls zutreffend)
- Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil)
Steuern, Abgaben und Freibeträge
Bei der Lohnabrechnung müssen Sie Abzüge durch Steuern berücksichtigen. Auch die Sozialabgaben wirken sich auf den Auszahlungsbetrag aus. Überdies gelten Freibeträge, die ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden müssen.
Steuern
Arbeitnehmer zahlen in Deutschland Lohnsteuer. Der Steuersatz liegt zwischen 14 und 45 Prozent. Wie hoch er ist, hängt vom Einkommen und von der individuellen Steuerklasse ab. Diese ist von der persönlichen Lebenssituation des Arbeitnehmers abhängig. Ledige Personen fallen in der Regel in die Steuerklasse 1, während die Steuerklasse 2 alleinerziehenden Eltern vorbehalten ist. Die Steuerklassen 3, 4 und 5 können von Ehepaaren in Anspruch genommen werden. Die Steuerklasse 6 ist hingegen für Personen mit mehreren Jobs vorgesehen.
Sozialabgaben
Alle Arbeitnehmer, die nicht in einem Minijob-Verhältnis sind, müssen Sozialabgaben leisten. Die Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen.
- Krankenversicherung: Der aktuelle Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent und wird durch einen individuellen Zusatzbeitrag ergänzt.
- Rentenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt zurzeit 18,6 Prozent.
- Pflegeversicherung: Für die Pflegeversicherung wird ein Beitragssatz von 3,6 Prozent fällig. Kinderlose zahlen einen Zuschlag, während Eltern je nach Anzahl der Kinder Abschläge erhalten.
- Arbeitslosenversicherung: An die Arbeitslosenversicherung gehen hingegen nur 2,6 Prozent.
Freibeträge
Arbeitnehmer zahlen erst Lohnsteuer, wenn ihr Lohn oder Gehalt alle für sie geltenden Freibeträge übersteigt. Jedem Steuerzahler steht der sogenannte Grundfreibetrag zur Verfügung. Zusätzlich gibt es aber noch den Kinderfreibetrag, den Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende und den Ausbildungsfreibetrag.
Umgang mit Bezügen
Es wird zwischen Sachbezügen und sonstigen Bezügen unterschieden. Sie müssen in der Entgeltabrechnung erwähnt und gegebenenfalls versteuert werden. Typische Beispiele für Sachbezüge sind der Firmenwagen oder die betriebliche Gesundheitsförderung.
Tipp: Software mit Schnittstelle zum Steuerberater nutzen
Mit einer passenden Software lassen sich Daten für den Steuerberater – zum Beispiel aus der Lohn- oder Finanzbuchhaltung – direkt und ohne Umwege übertragen. Das spart Zeit und verhindert Fehler. STREIT unterstützt diesen Ablauf mit einer Schnittstelle, z. B. zu DATEV. So läuft die Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei einfacher und reibungsloser.
Sonderfälle bei der Lohnabrechnung
Lohnabrechnung bei Minijobs
Minijobs gelten als sogenannte geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Verdienstgrenze von monatlich 556 Euro nicht überschritten werden darf. Minijobber bedeuten in der Regel weniger bürokratischen Aufwand für den Arbeitgeber, sie haben aber dennoch Anspruch auf eine Lohnabrechnung. Bei Minijobbern können Sie bei der Lohnabrechnung verschiedene Pauschalen anwenden. Für das Jahr 2025 gelten für die Krankenversicherung zum Beispiel 13 Prozent, während für die Rentenversicherung 15 Prozent anfallen.
Bei Teilzeitbeschäftigten
Wie die Lohnabrechnung eines Teilzeitbeschäftigten umzusetzen ist, hängt stark davon ab, wie viele Stunden er im Monat arbeitet und wie hoch sein Stundenlohn ist. Wenn er als Minijobber eingestuft wird, sind die entsprechenden Berechnungen anzuwenden. Sozialversicherungsbeiträge muss er dann nicht zahlen. Er kann aber auch in den Bereich der Midijobber fallen und muss dann nur reduzierte Beiträge entrichten. Hier sollte der Status also genau geklärt werden.
Bei Auszubildenden
Auszubildende müssen genauso wie normale Arbeitnehmer Lohnsteuer sowie Beiträge für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung zahlen. Für Kirchenmitglieder fällt außerdem die Kirchensteuer an. Eine Ausnahme stellen Auszubildende dar, die unter die Geringverdienergrenze von 325 Euro monatlich fallen. Dann muss der Arbeitgeber die Beiträge für die Sozialversicherungen allein tragen.
Allgemein im Niedriglohnbereich
Beschäftigte, die im Monat zwischen 556 und 2.000 Euro verdienen, befinden sich in einem sogenannten Übergangsbereich und werden dem Niedriglohnsektor zugeteilt. Auch die Bezeichnung Midijob ist geläufig. Im Gegensatz zu Minijobbern sind Arbeitnehmer in dieser Gehaltsklasse sozialversicherungspflichtig. Sie zahlen aber reduzierte Beiträge an die Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss trotzdem den vollen Anteil zahlen. Dieser Umstand ist unbedingt auf der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Bei der exakten Berechnung können eine Lohnabrechnungs-Software oder ein Midijob-Rechner hilfreich sein.
Lohnabrechnung bei Kurzarbeit
Auch im Handwerk kann bei vorübergehenden wirtschaftlichen Problemen Kurzarbeit beantragt werden. Das zahlt der Arbeitgeber direkt an seine Mitarbeiter. Später kann er sich das Geld bei der Arbeitsagentur zurückholen. Allerdings muss er auch die Lohnabrechnung entsprechend anpassen, denn während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des verminderten Lohns berechnet. Das betrifft auch Saison-Kurzarbeitergeld.
Baulohn
Arbeitnehmer, die im Baugewerbe arbeiten, erhalten den sogenannten Baulohn. Aufgrund der Witterung schwankt die Auftragslage während des Jahres stark. Betroffen sind davon natürlich nur Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vor allem im Außenbereich ausüben. Durch den Baulohn soll ein Ausgleich für länger andauernde Arbeitsausfälle sowie für besondere Belastungen geschaffen werden. Deswegen erhalten die betroffenen Berufsgruppen neben dem tariflich vereinbarten Bruttolohn verschiedene Zuschläge.
- witterungsbedingte Belastungen: 2,9 Prozent
- Belastungen durch häufige Baustellenwechsel: 2,5 Prozent
- Schlechtwetterzeiten: 0,5 Prozent
Lohnabrechnung selbst erstellen
Um eine Lohnabrechnung selbst zu erstellen, benötigen Sie alle relevanten Daten des betreffenden Mitarbeiters. Dazu gehören unter anderem sein Name und seine Anschrift, das Geburtsdatum sowie der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Außerdem müssen Sie auflisten können, wie sich der Lohn zusammensetzt.
Neben der Beantwortung von inhaltlichen Fragen müssen Sie sich außerdem um ein Hilfsmittel zur Erstellung der Lohnabrechnung bemühen. Infrage kommen spezielle Lohnprogramme, aber auch Vorlagen, Excel-Tabellen und Online-Rechner.
Der große Vorteil einer Lohnberechnungs-Software liegt darin, dass Sie damit schnell und wenig fehleranfällig eine korrekte Lohnabrechnung erstellen und jederzeit auf die hinterlegten Stammdaten zurückgreifen können.
Lohnprogramme und Software
Eine professionelle Lohnabrechnungslösung muss zahlreiche gesetzliche, organisatorische und praxisnahe Anforderungen erfüllen:
- Gesetzeskonforme Abrechnung: Automatische Einhaltung von Steuer- und Sozialversicherungsregelungen, inkl. ELStAM, SV-Meldungen, DEÜV usw.
- Automatisierte Prozesse: Monatsabrechnung, Beitragsnachweise, Lohnsteueranmeldung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld – möglichst ohne manuelle Nacharbeit.
- Integration mit anderen Bereichen: Anbindung an Zeiterfassung, Projektabrechnung, Finanzbuchhaltung (z. B. DATEV), Baulohn-Funktionen, usw.
- Baulohn-Spezifikationen: Berücksichtigung von Schlechtwettergeld, Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG), Sozialkassen (z. B. SOKA-BAU), Mindestlohnregelungen usw.
- Digitale Dokumentation: Bereitstellung von Lohnscheinen, Bescheinigungen und Auswertungen im Mitarbeiterportal oder als PDF.
- Mitarbeiterverwaltung: Verwaltung von Personalakten, Urlaubsansprüchen, Krankheitstagen, Arbeitszeitmodellen etc. und übergabe an die Bürosoftware.
Vor- und Nachteile einer modernen Lohnabrechnungssoftware
Vorteile | Nachteile |
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Beispiele Lohnprogramme
Lohnabrechnung auslagern
Als Eigentümer eines Handwerksbetriebs liegt ihr Kerngeschäft in einem praktischen Bereich. Die Buchhaltung kann also überfordernd sein. Gegebenenfalls kann es von Vorteil sein, die Lohnabrechnung auszulagern. Wenden Sie sich dafür an Ihren Steuerberater oder an ein Lohnbüro. Dazu müssen Sie dem gewählten Dienstleister alle Stammdaten übermitteln und sie rechtzeitig über die geleisteten Stunden des Arbeitnehmers informieren. Anschließend erstellt der Steuerberater oder das Lohnbüro die Lohnabrechnung und lässt sie Ihnen zukommen.
- Steuerberater: Sie können die Lohnbuchhaltung durch Ihren Steuerberater erledigen lassen. Mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung kann er Ihnen korrekte Abrechnungen liefern, die in der Regel dem aktuellen gesetzlichen Stand entsprechen. Der Nachteil liegt in den zusätzlichen Kosten, die dadurch auf Sie zukommen. Je nachdem, wie viele Mitarbeiter Sie haben und wie aufwendig deren Lohnabrechnungen sind, können Ihre Betriebsausgaben dadurch stark steigen. Außerdem geben sie ein Stück Kontrolle ab und müssen sich absolut sicher sein, dass Sie dem Steuerberater vertrauen können.
- Lohnbüro: Alternativ können Sie die Lohnbuchhaltung an ein Lohnbüro auslagern. Das ist manchmal sogar günstiger als der Steuerberater. Auch bei dieser Variante profitieren Sie von dem Fachwissen des Dienstleisters und können sich über eine große Zeitersparnis freuen. Zugleich machen Sie sich aber auch von dem Lohnbüro und dessen korrekter sowie rechtzeitiger Bearbeitung Ihrer Lohnabrechnungen abhängig.
Software mit Schnittstelle zum Steuerberater nutzen

Wer noch keine Handwerkersoftware im Einsatz hat – oder merkt, dass die bisherige Lösung an ihre Grenzen stößt – sollte beim Umstieg auf eines achten: Eine direkte Anbindung an den Steuerberater spart nicht nur Zeit, sondern vermeidet auch viele typische Fehler in der Buchhaltung.
STREIT bietet dafür eine integrierte Schnittstelle zu DATEV – dem Standard in vielen Steuerkanzleien. Das heißt: Rechnungen, Buchungen und Belege müssen nicht mehr umständlich exportiert oder per E-Mail versendet werden, sondern landen direkt im System des Steuerberaters – digital, vollständig und automatisch.
- Belege aus STREIT direkt als Buchungssätze an DATEV übergeben
- Eingangsrechnungen digital erfassen, prüfen und freigeben
- Steuerrelevante Dokumente werden automatisch archiviert
- Alle Daten jederzeit im Zugriff – für den Betrieb und das Steuerbüro
Mit STREIT läuft der Datenaustausch ganz ohne Zusatzprogramme oder manuelle Umwege. So bleibt die Buchhaltung schlank – und der Betrieb behält mehr Zeit für das, was zählt: gutes Handwerk.
Kosten bei der Durchführung über einen externen Dienstleister
Die Kosten für eine externe Lohnbuchhaltung hängen von mehreren Faktoren ab:
- Anzahl der Mitarbeitenden,
- Art und Umfang der gewünschten Leistungen (z. B. monatliche Abrechnungen, Bescheinigungen, Meldungen),
- sowie den Preismodellen der Dienstleister (Pauschale pro Mitarbeitenden oder Abrechnung nach Stunden).
Tipp: Holen Sie mehrere Angebote ein – der Vergleich lohnt sich!
Wenn Sie bereits mit einem Steuerberater zusammenarbeiten und das Gefühl haben, zu viel zu zahlen, lohnt sich ein Blick auf spezialisierte Lohnbüros. Diese sind oft günstiger und arbeiten effizienter, da sie sich ausschließlich auf Lohnabrechnungen konzentrieren.
Auch wenn die Auslagerung auf den ersten Blick kostspielig erscheint, kann sie sich rechnen:
- Keine internen Personalkosten für eine eigene Fachkraft
- Weniger Aufwand für Sie oder Ihr Team
Unterm Strich ist die externe Lösung oft wirtschaftlicher – hängt aber immer vom Einzelfall ab.
Empfehlung: Buchhaltungssoftware für Handwerker
Eine Handwerkersoftware erleichtert Handwerkern die Büroarbeit! Mit integrierter Buchhaltung minimiert sie den Aufwand, sichert rechtliche Konformität und verhindert Fehler. Die perfekte Lösung für effizientes Arbeiten mit hoher Zeit- und Geldersparnis.
Unterschied zwischen Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung
Auch wenn die Begriffe oft synonym verwendet werden, gibt es einen klaren Unterschied:
- Lohn wird auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Die Höhe variiert also monatlich, je nach Arbeitszeit.
- Gehalt ist ein fester monatlicher Betrag, der unabhängig von der Stundenzahl gezahlt wird – zum Beispiel bei Angestellten mit festem Arbeitsvertrag.
Beide Varianten werden regelmäßig abgerechnet – entweder als Lohnabrechnung oder Gehaltsabrechnung. Gemeinsam werden sie unter dem Oberbegriff Entgeltabrechnung zusammengefasst.
FAQ zur Lohnabrechnung
Im Folgenden haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Fakten zur Lohnabrechnung im Handwerk zusammengefasst:
1. Was gehört alles zur Lohnabrechnung?
Auf der Lohnabrechnung müssen alle relevanten Angaben zum Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemacht werden. Außerdem muss detailliert aufgelistet werden, wie hoch der Bruttolohn ist, welche Steuern anfallen, welche Beiträge für die Sozialversicherungen entrichtet werden müssen und welche weiteren Abzüge geltend gemacht werden können.
2. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Lohnabrechnung zu erstellen?
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß erstellte Lohnabrechnung mit allen Pflichtangaben. Wenn der Arbeitnehmer diese nicht von allein aushändigt, kann sie eingefordert werden.
3. Was passiert, wenn die Lohnabrechnung fehlerhaft ist?
Wenn ein Arbeitnehmer feststellt, dass die Lohnabrechnung einen Fehler enthält, sollte er schnellstmöglich den Arbeitgeber informieren. Die Abrechnung kann bis zu drei Monate lang rückwirkend korrigiert werden. Wenn ein Fehler unbemerkt bleibt, kann das spätestens bei der Lohnsteuernachschau zu Problemen führen. Bei einer zu geringfügig abgeführten Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber.
4. Wann ist die Lohnabrechnung fällig?
Das hängt davon ab, zu welchem Termin das Gehalt ausgezahlt wird. Am selben Tag muss auch die Lohnabrechnung fertig erstellt worden sein und vorgelegt werden können.
5. Welche Sonderfälle können sich auf die Lohnabrechnung auswirken?
Bestimmte Beschäftigungsverhältnisse werden gesondert behandelt, sodass entweder keine oder reduzierte Sozialabgaben durch den Arbeitnehmer gezahlt werden müssen. Bei anderen gibt es besonders Zuschläge. Arbeitgeber sollten vor allem bei Minijobbern, Midijobbern und Arbeitnehmern im Baugewerbe genau hinschauen.
6. Welchen Einfluss hat eine Lohnpfändung?
Wenn es zu einer Pfändung des Lohns oder des Gehalts kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Einkommens einzubehalten und an den Gläubiger weiterzuleiten. Das muss natürlich auch auf der Lohnabrechnung festgehalten werden. Der Arbeitnehmer erhält dann nur noch den Pfändungsfreibetrag.
Fazit
Als Arbeitgeber sind Sie zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung verpflichtet und sollten sich deswegen am besten schon bevor Sie den ersten Mitarbeiter einstellen, mit dem Thema befassen. Eine Lohnabrechnungssoftware kann Ihnen die Erstellung deutlich vereinfachen. Außerdem beschleunigt sie den Prozess und gibt Ihnen die Möglichkeit, ganz leicht Auswertungen zu erzeugen. Alternativ können Sie die Lohnbuchhaltung auch auslagern. In diesem Fall sollten Sie aber das Kosten-Nutzen-Verhältnis gründlich abwägen. Egal, für welche Variante Sie sich entscheiden, Sie sollten die Lohnabrechnung in jedem Fall ernst nehmen. Sie ist nicht nur eine nützliche Information für Ihre Arbeitnehmer, sondern auch ein wichtiger Nachweis für das Finanzamt und die Sozialversicherungen.