Im Umsatzsteuergesetz wird detailliert dargelegt, welche Steuersätze auf welche Leistungen ausgewiesen werden müssen, wann die Umsatzsteuer entsteht und welche Aufzeichnungspflichten Sie als Handwerksbetrieb haben.
Mehrwertsteuer im Handwerk – Rechnungsstellung, Voranmeldung & Tipps
Die Umsatzsteuer (oft als Mehrwertsteuer bezeichnet) wird auf Waren und Leistungen erhoben und beträgt 7 % oder 19 %. Sie ist vom Endverbraucher zu zahlen, wird jedoch von den Unternehmen eingezogen, die die Steuer auf ihre Preise aufschlagen und an das Finanzamt abführen. Besonders für Handwerksbetriebe ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem Umsatzsteuergesetz vertraut zu machen. Eine fachliche Beratung, z. B. durch einen Steuerberater, ist empfehlenswert, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Inhalt:
- Gibt es einen Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer
- Rechtliche Grundlagen für das Handwerk – das Umsatzsteuergesetz
- Pflichtangaben einer Handwerkerrechnung mit Ausweisung der Mehrwertsteuer
- Umsatzsteuer im Handwerk berechnen
- Rechnung ohne Umsatzsteuer - Geht das?
- Rechnungsprogramm zur Erstellung von Rechnungen nutzen
- Umsatzsteuervoranmeldung
- Vorsteuerabzug - Das können Sie von der Umsatzsteuer abziehen
- Umsatzsteuererklärung
- Bedeutung korrekter Dokumentation für Steuerprüfungen
- Spezielel Umsatzsteuerregelungen für Handwerker
- Mögliche rechtliche Konsequenzen
- FAQ zur Umsatzsteuer im Handwerk
- Fazit
Gibt es einen Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?
Die Umsatzsteuer (kurz USt.) ist eine Steuer auf den Austausch von Leistungen zwischen zwei Parteien. Sie wird häufig als Mehrwertsteuer bezeichnet und bemisst sich grundsätzlich am Erlös, den Sie in Ihrem Handwerksbetrieb für Ihre Leistungen im Inland erzielen. Die Berechnung erfolgt prozentual und beträgt in der Regel 19 Prozent. Das Entgelt umfasst alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufbringen muss, um die Lieferung oder Dienstleistung zu erhalten, jedoch ohne die im Preis enthaltene Umsatzsteuer.
In Deutschland werden die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer synonym verwendet. Vor der Einführung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) war die Bezeichnung "Mehrwertsteuer" gebräuchlicher. Heute sind beide Begriffe geläufig, jedoch gibt es keine rechtlichen Unterschiede zwischen ihnen.
Rechtliche Grundlagen für das Handwerk – das Umsatzsteuergesetz
Steuersätze nach § 12
Die Höhe der Umsatzsteuer wird in § 12 UStG geregelt. Der allgemeine Umsatzsteuersatz liegt bei 19 %, der in der Regel auch auf Bauleistungen und Handwerkerleistungen zutrifft. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, der zum Beispiel auf Leistungen wie die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr, bei der Übertragung von Urheberrechten oder beim Verkauf von Lebensmitteln anfällt, ist für Handwerksbetriebe also für die Ausgangsrechnungen üblicherweise nicht relevant. Interessant ist aber, dass nach § 12 UStG einige Umsätze vollständig von der Umsatzsteuer befreit sind. Das trifft unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Lieferung von Solarmodulen zu.
Entstehung der Steuer § 13
Für Unternehmer ist es grundsätzlich wichtig, zu wissen, wann die Umsatzsteuer entsteht. Bau- und Handwerksleistungen erstrecken sich schließlich häufig auf mehrere Tage oder sogar auf Wochen und Monate. Laut § 13 UStG entsteht sie stets mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist. Dementsprechend muss sie in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt angezeigt werden.
Umsatzsteuergesetz § 13b
Normalerweise sind Sie als Aussteller der Rechnung dafür verantwortlich, die Steuer auszuweisen, sie vom Kunden einzuziehen und anschließend an das Finanzamt weiterzuleiten. In gewissen Situationen kann es nach § 13b UStG jedoch zu einer Umkehrung der Steuerschuld kommen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie eine Leistung für ein Unternehmen erbringen, das sich im europäischen Ausland befindet. Dann stellen Sie eine Netto-Rechnung aus und der Leistungsempfänger muss die Steuer in seinem Land abführen.
Gerade im handwerklichen Bereich können aber auch Leistungen im Inland zu einer Umkehrung der Steuerschuld führen. Dieses Szenario tritt ein, wenn es sich um Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen handelt, die Sie für ein anderes Unternehmen erbringen. Dieses muss dann die Umsatzsteuer berechnen und kann diese direkt als Vorsteuer beim Finanzamt angeben.
Rechnungsstellung § 14
Wenn Sie eine Handwerkerleistung erbringen und darauf Umsatzsteuer berechnen, sind Sie nach § 14 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung zu erstellen. Sie können daher nicht einfach auf die Abrechnung verzichten.
Aufbewahrung von Rechnungen § 14b
Als Handwerker sind sie außerdem verpflichtet, alle Rechnungen für eine Mindestdauer von zehn Jahren aufzubewahren. Dazu gehören nicht nur Rechnungen, die Sie selbst ausstellen, sondern auch solche, die Sie von Lieferanten erhalten.
Hinweis: Ergänzend zum Umsatzsteuergesetz sollten Sie sich mit den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Buchführung (GoBD) befassen. Sie regeln, auf welche Art und Weise Sie Ihrer Pflicht zur Buchführung oder Aufzeichnung nachkommen sollten. Die einfache Aufbewahrung auf der Festplatte nämlich ist nicht gestattet.
Pflichtangaben der Handwerkerrechnung mit Ausweisung der Mehrwertsteuer
Es ist sowohl für Sie als auch für den Leistungsempfänger von großer Wichtigkeit, dass Sie eine korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben und dem richtigen Mehrwertsteuersatz ausstellen:
- Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
- Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Bei Geschäften mit Unternehmen im EU-Ausland müssen Sie immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben)
- Datum der Rechnung,
Leistungszeitraum oder der Zeitpunkt der Lieferung (bei Produkten),
Rechnungsnummer - die Art der Leistung oder der Ware
- die Menge der Leistung oder Ware
- Brutto- und Nettobetrag. Also das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt,
der angewendete Steuersatz und das Entgelt, auf das die Steuer entfällt
Wenn Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, weil eine Umkehr der Steuerschuld vorliegt, sollten Sie je nach Grund dafür zusätzlich den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Nicht im Inland steuerbare Leistung“ auf der Rechnung vermerken.
Ein Beispiel einer Musterrechnung für das Handwerk finden Sie in unserem Beitrag: Handwerkerrechnung - Muster
Hinweis: Aktuell können Rechnungen sowohl in Papierform als auch im PDF-Format oder als elektronische Rechnung erstellt werden. Ab 2025 wird sich das nach und nach ändern. Dann müssen Sie zumindest im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können. Ab 2028 werden sogar Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer ausweisen, verpflichtet sein, E-Rechnungen zu verfassen. An Ihre Privatkunden können Sie weiterhin Papierrechnungen verschicken.
Umsatzsteuer im Handwerk berechnen
Für Handwerksleistungen beträgt die Mehrwertsteuer üblicherweise 19 %. Das bedeutet, dass Sie auf den Nettobetrag der Rechnung noch einmal 19 % aufschlagen müssen. Das funktioniert mit der folgenden Formel:
Nettobetrag x 0,19 = Umsatzsteuer
Beispiel: Berechnung der Umsatzsteuer einer Rechnung
Wenn Sie einem Kunden eine Rechnung mit einem Nettobetrag von 10.000 Euro ausstellen, rechnen Sie Folgendes: 10.000 Euro x 0,19 = 1.900 Euro. Der Bruttobetrag liegt demnach bei 11.900 Euro.
Moderne Buchhaltungsprogramme übernehmen die Berechnung für Sie. So sparen Sie Zeit und müssen sich weniger Gedanken um Fehler machen. Achten Sie aber immer genau darauf, dass Sie den richtigen Steuersatz auswählen.
Mehrwertsteuer innerhalb Ihrer Handwerkerrechnung - Voraussetzungen
Die Mehrwertsteuer darf nur in Rechnung gestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Steuerbarkeit des Umsatzes
- Voraussetzung: Der Umsatz muss im Inland steuerbar sein.
- Definition: Ein Umsatz ist steuerbar, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbracht wird.
2. Steuerpflicht des Umsatzes
- Voraussetzung: Der Umsatz muss steuerbar, aber nicht steuerfrei sein.
- Ausschluss: Ein Umsatz ist nicht steuerfrei, wenn keine der in §4 UStG aufgeführten Steuerbefreiungen zutrifft.
Rechnung ohne Umsatzsteuer - Geht das?
Obwohl auf die meisten Leistungen in Deutschland Umsatzsteuer anfällt, gibt es hin und wieder Rechnungen, auf denen rechtmäßig keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird:
- Kleinunternehmer: Wenn Sie beim Finanzamt als Kleinunternehmer geführt werden, weil Ihr Jahresumsatz unter einer Grenze von 22.000 Euro liegt, dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Das bedeutet aber auch, dass Sie keine Vorsteuer anmelden dürfen.
- Umsatzsteuerbefreiung: In 13b UStG ist aufgelistet, welche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
- Rechnungen ins Ausland: Bei Leistungen, die für Kunden im Ausland erbracht werden, kehrt sich die Steuerschuld häufig um. In diesem Fall stellen Sie eine reine Nettorechnung aus, sollten aber auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweisen.
Rechnungsprogramm zur Erstellung von Rechnungen nutzen!
Die Erstellung von Angeboten und Rechnungen sollte in Ihrem Handwerksbetrieb nicht zeitaufwendig und kompliziert sein. Mit der Handwerkersoftware Streit V.1 wird die Rechnungsstellung schnell und einfach.
- Müheloses und schnelles Erstellen von Angeboten und Rechnungen
- Automatische Berücksichtigung aller Pflichtangaben
- Nahtloser Übergang vom Angebot zur Rechnung
- Integration von Skonto, Teilrechnungen und Mahnwesen
Mit der richtigen Software wird die Arbeit im Büro nicht nur fehlerfrei, sondern auch stressfrei. Ob bei der Angebots- oder der Rechnungsstellung, Streit V.1 unterstützt Sie dabei, effizient zu arbeiten und alle Dokumente GoBD-konform zu archivieren, sodass Sie sich voll auf Ihr Handwerk konzentrieren können.
Umsatzsteuervoranmeldung
Unternehmen, die Umsatzsteuer ausweisen, müssen diese in regelmäßigen Abständen beim Finanzamt anmelden und im Zuge dessen auch weiterleiten. Gleichzeitig können Sie Vorsteuer, also selbst gezahlte Umsatzsteuer, angeben und von der Umsatzsteuerzahllast abziehen.
Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung
Es besteht eine Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung. Wenn Sie die Fristen, ohne tätig zu werden, vorbeiziehen lassen, müssen Sie mit Säumniszuschlägen oder sogar einer Umsatzsteuernachschau beziehungsweise einer Umsatzsteuersonderprüfung rechnen.
Fristen und Zeiträume
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist immer bis zum 10. des Folgemonats des Veranlagungszeitraums abzugeben. Wenn dieser am 31. März endet, müssen Sie die Voranmeldung bis zum 10. April vornehmen. Das erfolgt in der Regel vierteljährlich. In den folgenden Fällen sind Sie hingegen zu einer monatlichen Voranmeldung verpflichtet:
- Im Gründungsjahr ist eine monatliche Voranmeldung vorgesehen.
- Bei einer jährlichen Zahllast von mehr als 7.500 Euro müssen Sie ebenfalls monatlich aktiv werden.
Wenn Ihre Zahllast zwischen 1.000 und 7.500 Euro liegt, genügt die vierteljährliche Anmeldung. Bei einer Zahllast von weniger als 1.000 Euro müssen Sie sogar gar keine Voranmeldungen vornehmen. In diesem Fall begnügt sich das Finanzamt nämlich mit der jährlichen Umsatzsteuererklärung.
Selbst elektronisch übermitteln mit ELSTER
Sie können die Voranmeldung auch selbst vornehmen. Dafür benötigen Sie einen Account auf ELSTER. Wählen Sie dort das passende Formular aus, tragen Sie Ihre umsatzsteuerpflichtigen sowie auch alle umsatzsteuerfreien Umsätze und Ihre gezahlte Vorsteuer ein. Das Programm rechnet dann die Zahllast automatisch für Sie aus. Diese sollte natürlich mit Ihren eigenen Berechnungen übereinstimmen. Anschließend können Sie die Voranmeldung elektronisch übermitteln.
Sondervorauszahlung
Falls Sie eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragen und Sie Ihre Voranmeldungen monatlich abgeben müssen, sind Sie zu einer sogenannten Sondervorauszahlung verpflichtet. Diese beträgt ein Elftel der gesamten Umsatzsteuerzahllast eines Jahres. Im Folgejahr müssen Sie dann bis spätestens zum 10. Februar die Sondervorauszahlung getätigt haben.
Dauerfristverlängerung
Da Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen bereits bis zum 10. des Folgemonats einreichen und dann auch die Zahlung leisten müssen, kann es sein, dass Sie das Geld von Ihren Kunden noch gar nicht bekommen haben. Für viele Unternehmer führt das schnell zu Liquiditätsproblemen. Glücklicherweise gibt es die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Dann können Sie die Voranmeldung einen Monat später vornehmen.
Kleinunternehmerregelung
Wenn die Kleinunternehmerregelung für Sie gilt, müssen Sie keine Voranmeldungen machen. Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 kamen Sie aber nicht um die Umsatzsteuererklärung herum. Für 2024 muss sie nicht mehr erstellt werden.
Als Kleinunternehmer gelten Sie übrigens, wenn Sie im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben und im kommenden Jahr Ihr Umsatz vermutlich nicht die Grenze von 50.000 Euro überschreiten wird.
Vorsteuerabzug - Das können Sie von der Umsatzsteuer abziehen
Der Vorsteuerabzug gemäß §§ 15, 15a UStG berechtigt Sie die an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer (sogenannte abziehbare Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Diese Möglichkeit bezieht sich insbesondere auf die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen. Für den Vorsteuerabzug muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge und die gezahlten Vorsteuerbeträge an das Finanzamt übermittelt. Aus der Differenz dieser Beträge wird die Zahllast ermittelt. Es ergeben Sie pro Meldezeitraum eine Rückerstattung oder ein Differenzbetrag, der an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Grundlagen des Vorsteuerabzugs
Als Handwerksbetrieb stellen Sie nicht nur selbst Rechnungen aus, sondern erhalten auch Rechnungen von Lieferanten. Zum Beispiel müssen Sie Werkzeuge kaufen, eine Buchhaltungssoftware bezahlen oder Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Ihre Lieferanten weisen natürlich ebenfalls Umsatzsteuer aus, die Sie dann auch erst einmal zahlen müssen.
Da Mehrwertsteuer aber nur vom Endverbraucher gezahlt werden soll, wird sie als Vorsteuer bezeichnet, denn Sie können sich den Betrag bei der Umsatzsteuervoranmeldung zurückholen. Geben Sie einfach an, wie viel Vorsteuer Sie im jeweiligen Zeitraum gezahlt haben. Dieser Betrag wird dann mit Ihrer Umsatzsteuerzahllast verrechnet. Wenn Sie in einem Monat sehr hohe Investitionen tätigen, kann es sogar passieren, dass Sie gar nichts an das Finanzamt zahlen müssen, sondern Geld zurückbekommen. Das ist aber eher die Ausnahme als die Regel.
Tipp: Buchhaltungssoftware mit DATEV-Schnittstelle nutzen
Um Ihre Daten digital und ohne Hürden an Ihren Steuerberater zu übermitteln, lohnt sich der Einsatz einer Handwerkersoftware wie Streit V.1. Über die DATEV-Schnittstelle stellen Sie Ihre Buchungen und Konten sowie Adressdaten dem Steuerberater zur Verfügung. In Streit V.1® werden alle Aus und Eingangsrechnungen, sowie Gutschriften dem Steuerberater elektronisch übermittelt.
Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Kalenderjahrs müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Darin werden alle Umsätze für das gesamte Jahr angegeben. Genau wie die Voranmeldungen können Sie das elektronisch über ELSTER erledigen.
Angaben auflisten, die gemacht werden müssen
Achten Sie darauf, dass Ihre Umsatzsteuerklärung vollständig ist und machen Sie unbedingt die folgenden Angaben:
- Angaben zum Unternehmen: Vollständiger Name und Adresse
- Tragen Sie alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ein. Dabei ist der Nettowert anzugeben.
- Außerdem müssen Sie innergemeinschaftliche Erwerbe und Dreiecksgeschäfte aufführen.
- Anschließend tragen Sie dann noch Ihre gezahlte Vorsteuer ein.
ELSTER berechnet dann, ob Sie Umsatzsteuer nachzahlen müssen oder ob Sie eine Erstattung bekommen.
Jährliche Pflicht zur Abgabe
Die Umsatzsteuererklärung muss jährlich abgegeben werden. Die Frist endet üblicherweise am 31. Juli des Folgejahres. Wenn Sie einen Steuerberater haben, räumt Ihnen das Finanzamt noch ein weiteres Jahr ein. Während der Coronapandemie und in den Folgejahren wurden die Fristen teilweise ebenfalls verlängert.
Zusammenhang mit den Voranmeldungen
Während des Geschäftsjahres leisten Sie bereits Vorauszahlungen. Diese erfolgen mit den Voranmeldungen. Durch die Umsatzsteuererklärung werden noch einmal alle Umsätze für das gesamte Kalenderjahr zusammengefasst. Optimalerweise weichen diese Zahlen nicht von den Voranmeldungen ab. Wenn das einmal doch der Fall ist, kommt es entweder zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung. Sollten Sie aber schon im Laufe des Jahres feststellen, dass Sie bei einer Voranmeldung einen Fehler gemacht haben, sollten Sie diesen, am besten nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater schnellstmöglich berichtigen.
Umsatzsteuererklärung selbst machen
Über ELSTER können Sie Ihre Umsatzsteuererklärung selbst machen. Tragen Sie die entsprechenden Umsätze und die Vorsteuer einfach aus Ihrem Buchhaltungsprogramm in die richtigen Zeilen ein. ELSTER berechnet Ihre Steuerschuld dann für Sie. Wenn Sie sich mit dem Umsatzsteuergesetz nicht auskennen, sollten Sie sich aber besser auch hierfür Unterstützung holen.
Umsatzsteuererklärung vs. Umsatzsteuervoranmeldung
Umsatzsteuererklärung | Umsatzsteuervoranmeldung |
· wird einmal im Jahr erstellt · endgültige Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast · muss bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden | · wird monatlich oder vierteljährlich vorgenommen · Vorauszahlungen während des laufenden Jahres · muss bis zum 10. des Folgemonats erstellt werden |
Bedeutung korrekter Dokumentation für Steuerprüfungen
Während des Jahres müssen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften dokumentieren. Dies bedeutet, dass Sie Ihre eingehenden und ausgehenden Rechnungen archiveren müssen. Für Ihre Buchführung sind vor allem die folgenden Punkte von Bedeutung:
- Vollständigkeit
- Nachvollziehbarkeit
- Unveränderbarkeit
- Zeitnahe Buchung
Hinzu kommt, dass die Belege 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen, sodass sie bei einer Steuerprüfung jederzeit vorgelegt werden können.
Eine gut strukturierte Buchführung ist Voraussetzung zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht. Häufig wird heutzutage bereits auf die digitale Archivierung gesetzt. Im Hinblick auf den Versand von E-Mail-Rechnungen ohnehin notwendig.
Nutzung einer Handwerkersoftware mit digitalem Archiv
Eine Handwerkersoftware wie Streit V.1 unterstützt Sie dabei, Ihre eingehenden und ausgehenden Rechnungen, sowie alle weiteren Dokumente und E-Mails gesetzeskonform zu archivieren.
Auch bei dem Versand von Rechnungen per E-Mail sind Sie gut aufgestellt. Das Programm gewährleistet eine unveränderliche, langlebige und E-Mail-Archivierung der Rechnungen im Originalformat und als PDF-Datei. Die Archivierung erfolgt vollautomatisch direkt ebim Kunden oder Lieferant
Sie gewährleisten damit eine reibungslose Betriebsprüfung mit einem nachvollziehbaren und prüfbaren Archivierungssystem.
Spezielle Umsatzsteuerregelungen für Handwerker
Im Folgenden möchten wir noch auf ein paar Sonderregelungen eingehen, die unter bestimmten Umständen auch für Ihren Betrieb relevant sein könnten.
Umsatzsteuerregelungen für Bauleistungen nach §13b UStG - Schuldnerumkehr
Auch bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen gilt das Prinzip der Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren). Um Umsatzsteuerhinterziehung zu verhindern, soll die Steuerschuld an den inländischen und vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger übertragen. Zu den Leistungen gehören Werklieferungen und andere Leistungen zur Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Ausnahmen sind von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Die Steuerschuld des Leistungsempfängers greift auch in Fällen, in denen Bauleistungen in Anspruch genommen werden, die nicht unmittelbar mit den Bauleistungen verbunden sind, die der Unternehmer gegenüber Dritten erbringt.
Beispiel:
Der Bauunternehmer Müller beauftragt den Elektroinstallateur Schmidt, in sein gewerbliches Gebäude eine neue Elektroanlage zu installieren. Herr Müller erzielt als Bauunternehmer regelmäßig Einnahmen aus Bauleistungen. Die Installation der Elektroanlage kostet netto ohne Umsatzsteuer 5.000 EUR und stellt eine Werkleistung von Herrn Schmidt dar, die unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fällt. Für diese Leistung ist Herr Müller als Leistungsempfänger der Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Umsätze mit Bauleistungen generiert. Es spielt keine Rolle, dass die erbrachte Leistung in einem gewerblichen Gebäude durchgeführt wird. Herr Schmidt stellt eine Rechnung über 5.000 EUR aus und vermerkt darauf, dass nicht er, sondern Herr Müller als Leistungsempfänger für die Umsatzsteuer (in Höhe von 950 EUR) verantwortlich ist. Herr Müller überweist die 5.000 EUR von seinem Geschäftskonto.
Zu den Bauleistungen bei denen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird, gehören:
- Gaststätteneinrichtungen
- Ladeneinbauten
- Schaufensteranlagen
- Aufzügen
- Rolltreppen
- Fenstern und Türen
- Heizungsanlagen
- Bodenbelägen
- die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern.
- Erdarbeiten bei Erstellung eines Bauwerks
- EDV- oder Telefonanlagen, die mit dem Bauwerk verbunden sind
- Dachbegrünung eines Bauwerks
- der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen
- künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken
- Reinigungsvorgänge, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird (z. B. bei Fassadenreinigungen)
- Werklieferungen von Fotovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) oder mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Fotovoltaikanlagen)
Besonderheiten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgt bei sämtlichen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder deren Teilen nur, wenn das Nettoentgelt für die jeweilige Leistung die Bagatellgrenze von 500 EUR übersteigt. Wartungsleistungen, die einen Nettowert von mehr als 500 EUR aufweisen, werden lediglich dann als Bauleistungen betrachtet, wenn dabei Teile verändert oder bearbeitet werden.
Kleinunternehmerregelung § 19 UStG
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen.
Voraussetzungen und Grenzen
Wenn Sie im Vorjahr einen Umsatz von maximal 22.000 Euro hatten und im aktuellen Geschäftsjahr voraussichtlich unter einem Umsatz von 50.000 Euro bleiben werden, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Sobald Sie diese Grenzen wieder überschreiten, müssen Sie natürlich Umsatzsteuer ausweisen. Denken Sie in diesem Fall daran, dass Sie das auch vom ersten Tag des Folgejahrs an tun.
Vor- und Nachteile der Regelung
Die Kleinunternehmerregelung kann Ihnen die Buchhaltung deutlich vereinfachen. Sie können einfach Netto-Rechnungen ausstellen und müssen sich keine Gedanken um die Umsatzsteuervoranmeldungen machen. Wenn Sie aber hohe Betriebsausgaben haben, kann sie nachteilig sein. Denn genauso wenig wie Sie Umsatzsteuer ausweisen dürfen, dürfen Sie auch keine Vorsteuer anmelden. Sie zahlen also die volle Mehrwertsteuer auf alle Eingangsrechnungen.
Umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten § 4 UStG
Welche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, ist in § 4 UStG geregelt. Für Sie als Inhaber eines Handwerksbetriebs sind vor allem diese Sachverhalte von Interesse:
- Ausfuhrlieferungen in Drittländer
- Innereuropäische Ausfuhrlieferungen
Darüber hinaus sind einige Finanzdienstleistungen und Lieferungen per Luft- und Schifffahrt steuerbefreit. Diese Fälle kommen in Ihrem alltäglichen Geschäft, aber wahrscheinlich nicht vor.
Rechtliche Konsequenzen
Da die Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtend sind, sollten Sie diese unbedingt durchführen. Wenn Sie sich nicht daran halten, kann das die folgenden Auswirkungen haben:
- Verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung: Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zusätzlich kann es für die fehlende Steuer einen Säumniszuschlag berechnen.
- Fehlende Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung: Wenn Sie Ihre Voranmeldungen nicht tätigen, werden Sie Verspätungszuschläge zahlen müssen und vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert.
- Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer: Wird die Umsatzsteuer zu hoch, zu niedrig oder gar nicht ausgewiesen, kann das ebenfalls Konsequenzen haben. Üblicherweise werden solche Fehler aber nachträglich berichtigt.
Um Konsequenzen zu vermeiden und nicht aus Versehen Umsatzsteuerbetrug oder Steuerhinterziehung zu begehen und so sogar rechtlich in Schwierigkeiten zu kommen, sollten Sie sich mit den geltenden Regelungen auseinandersetzen und sich im Zweifel an einen Steuerberater wenden. Den können Sie sogar komplett damit betrauen, Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen.
FAQ zur Umsatzsteuer im Handwerk
Im Folgenden haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Fakten zur Umsatzsteuer im Handwerk zusammengefasst:
Der Umsatzsteuersatz im Handwerk beträgt in der Regel 19 %. Für vereinzelte Leistungen kann es abweichende Regelungen geben.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und dementsprechend weder Umsatzsteuervoranmeldungen vornehmen noch eine Umsatzsteuerklärung machen. Die Kleinunternehmerregelung darf aber nur in Anspruch genommen werden, solange bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Handwerker, die nicht die Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen Umsatzsteuer ausweisen und sind verpflichtet, diese an das Finanzamt weiterzuleiten. Die Pflicht entfällt dann, wenn eine Leistung im Ausland erbracht wird.
Fazit
Handwerksbetriebe, die im Inland Leistungen erbringen, müssen in der Regel die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Die Steuer wird auf den Nettopreis aufgeschlagen, sodass sich der Rechnungsbetrag für den Kunden erhöht. Je nach Umsatzhöhe müssen Unternehmer diese Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt anmelden und im laufenden Jahr vorauszahlen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird dann noch einmal eine Umsatzsteuererklärung gemacht, die alle Umsätze zusammenfasst.
Schon jetzt haben die Finanzbehörden zahlreiche Möglichkeiten, um zu überprüfen, ob die Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Realität entsprechen. Häufig geben sie Unternehmern aber einen großen Vertrauensvorschuss, denn die Voranmeldungen werden in der Regel ohne Belege eingereicht. Nur auf Nachfrage oder bei einer Steuerprüfung schauen sich die Finanzämter die Lage genauer an.
Mit der kommenden Pflicht zur E-Rechnung könnte sich das ändern. Sie wird es nämlich deutlich einfacher machen, Sachverhalte bezüglich der Umsatzsteuer abzugleichen. Inwiefern sich die Behörden dieses Instruments bedienen werden, bleibt aber abzuwarten. Unabhängig davon, kann die E-Rechnung für Unternehmen eine große Erleichterung bedeuten, denn die Umsatzsteuer wird einfach automatisch ausgelesen, sodass die Gefahr für Übertragungsfehler sinkt. Wenn Sie also eine Eingangsrechnung bekommen und die Vorsteuer anmelden möchten, zieht die Software den richtigen Steuerbetrag aus der Rechnung.