Mindestlohn im Handwerk – Das gilt ab 2025

Bei der Festsetzung des Stundenlohns haben Sie als Arbeitgeber nur bedingt freie Hand. Sie dürfen die sogenannte Lohnuntergrenze von aktuell 12,82 brutto pro Stunde nicht unterschreiten. Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Mindestlohn, der an nahezu alle Arbeitnehmer zu zahlen ist. Erfahren Sie hier, warum der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde, wie er sich in den letzten Jahren entwickelt hat und welche branchenspezifischen Regelungen es gibt. Außerdem gehen wir auf die Mindestausbildungsvergütung ein und erklären Ihnen, welche Personengruppen im Handwerk keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben.

Neue Regelungen ab 2025

Bereits seit dem 1. Januar 2025 hat der gesetzliche Mindestlohn eine Höhe von 12,82 Euro brutto pro Stunde. Im Vergleich zu 2024 fand eine Erhöhung von 41 Cent statt. Im Vorjahr hatte der Mindestlohn nämlich noch bei 12,41 Euro brutto gelegen. Im Juni 2025 wird über eine weitere Anpassung diskutiert werden. Dann wird die Mindestlohnkommission Ihren Vorschlag für die nächste Erhöhung vorlegen.

Mindestlohn im Handwerk nach Branchen

Je nach Tarifvertrag können in Ihrem Handwerk höhere Mindestlöhne gelten. Als Unternehmer und Arbeitgeber ist es für Sie essenziell, die genauen Beträge zu kennen. Die folgende Tabelle enthält die Tariflöhne, die aktuell (März 2025) gelten. Es ist zu erwarten, dass sie in den folgenden Jahren weiter steigen werden.

Branche Tariflohn
Elektriker-Gehalt 14,93 Euro pro Stunde
Gebäudereiniger (Innen- und Unterhaltsreinigung) 14,25 Euro
Gebäudereiniger (Glas- und Fassadenreinigung) 17,65 Euro
Maler und Lackierer (ungelernte Arbeiter) 13,00 Euro
Maler und Lackierer (ausgelernte Gesellen) 15,00 Euro
Dachdecker (ungelernte Arbeiter) 14,35 Euro
Dachdecker (ausgelernte Gesellen) 16,00 Euro

Für mehrere Branchen im Baugewerbe, darunter Gehälter im SHK-Bereich und Fliesenleger, gibt es aktuell keine spezifischen Branchenmindestlöhne. Für diese gelten deshalb die normalen Mindestlohnregelungen.

Mindestausbildungsvergütung – das gilt für Auszubildende

Lange gab es keinen Mindestlohn für Auszubildende. Das hat sich im Jahr 2020 aber geändert. Damals wurde die Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um einen Stundenlohn, sondern um einen monatlichen Brutto-Betrag, der jedem Azubi mindestens zusteht. Wie hoch dieser ist, hängt vom Ausbildungsjahr ab. Außerdem ist es relevant, in welchem Jahr der Azubi mit der Ausbildung begonnen hat.

Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr
2025 682,00 Euro 805,00 Euro 921,00 Euro 955,00 Euro
2024 649,00 Euro 766,00 Euro 876,00 Euro 909,00 Euro
2023 620,00 Euro 731,60 Euro 837,00 Euro 868,00 Euro
2022 585,00 Euro 690,30 Euro 789,75 Euro 819,00 Euro
2021 550,00 Euro 649,00 Euro 742,50 Euro 770,00 Euro
2020 515,00 Euro 607,70 Euro 695,25 Euro 721,00 Euro

 

Gut zu wissen: Da viele Auszubildende während der Ausbildung noch bei ihren Eltern leben oder finanziell von ihnen unterstützt werden, kommen sie häufig gut mit dem Geld zurecht. Anders sieht es aus, wenn sie ihren gesamten Lebensunterhalt selbst finanzieren müssen. Betroffene können sich an die Arbeitsagentur wenden und Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Informieren Sie Ihre Auszubildenden bei Bedarf über diese Option.

Ausnahmen

Abweichungen von der Ausbildungsmindestvergütung sind möglich, wenn es eine entsprechende tarifliche Vereinbarung gibt. So ist es für den Arbeitgeber verpflichtend, höhere Beträge zu zahlen, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag mit einer höheren Ausbildungsvergütung vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, muss der Arbeitgeber nur dann die tarifliche Mindestausbildungsvergütung leisten, wenn er tarifgebunden ist.

Mindestlohn bei Leiharbeitern

Im Handwerk und in der Baubranche werden häufig Leiharbeiter eingesetzt. Seit dem 1. März gilt für Sie ein branchenspezifischer Mindestlohn von 14,53 Euro pro Stunde. Dieser Betrag trifft auf die Entgeltgruppe 1 zu und kann bei einer höheren Entgeltgruppe entsprechend höher sein.

Für diese Gruppen gilt kein gesetzlicher Mindestlohn

Der Gesetzgeber sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen kein Mindestlohn gezahlt werden muss. Das trifft auf die folgenden Personengruppen zu:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung müssen keinen Mindestlohn ausgezahlt bekommen.
  • Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn, sondern die bereits oben erwähnte Mindestausbildungsvergütung.
  • Bei einem verpflichteten Praktikum, das im Rahmen der schulischen Bildung oder des Studiums absolviert wird, muss ebenfalls kein Mindestlohn entrichtet werden.
  • Wer ehrenamtlich tätig ist, erhält in der Regel keinen Lohn und hat somit auch keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

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Hintergründe zum gesetzlichen Mindestlohn?

Lange Zeit gab es keinen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland, was dazu führte, dass gerade im Niedriglohnsektor teilweise so geringe Gehälter gezahlt wurden, dass selbst in Vollzeit nicht genügend Geld zum Leben übrigblieb.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde erstmals im Januar 2015 eingeführt. Er soll Arbeitnehmer vor Ausbeutung und Niedriglöhnen schützen und zugleich gewährleisten, dass sie von ihrem Gehalt ihren Lebensunterhalt decken können. Es handelt sich dabei um die sogenannte Lohnuntergrenze, die von jedem Arbeitgeber gezahlt werden muss. In manchen Branchen gelten aufgrund von Tarifverträgen abweichende Regelungen, sodass die Mindestlöhne dort höher sein können. Sie werden dann als Branchenmindestlöhne bezeichnet.

Für die Festlegung des Mindestlohns ist eine spezielle Kommission zuständig. Sie setzt sich aus den Tarifpartnern zusammen und wird auch als Mindestlohnkommission bezeichnet. Alle zwei Jahre überprüft sie die Höhe und passt sie gegebenenfalls an. Dabei orientiert sie sich vor allem an der wirtschaftlichen Entwicklung.

In Krisenzeiten, wie das zum Beispiel im Jahr 2022 der Fall war, kann es auch zu außerplanmäßigen Erhöhungen kommen. Damals wurde der Mindestlohn aufgrund der starken Inflation schon am 1. Oktober angepasst.

Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland

Über die Jahre hat sich der Mindestlohn weiterentwickelt. 2015 betrug er noch 8,50 Euro pro Stunde. Mittlerweile sind es 12,82 Euro.

Gesetzlicher Mindestlohn 2020

Im Jahr 2020 wurde der Mindestlohn auf 9,35 Euro erhöht. Im Vorjahr hatte er noch bei 9,19 Euro gelegen.

Gesetzlicher Mindestlohn 2021

2021 gab es direkt zwei Erhöhungen. Zum 1. Januar 2021 stieg der Mindestlohn auf 9,50 Euro. Ab dem 1. Juli wurden 9,60 Euro festgelegt.

Gesetzlicher Mindestlohn 2022

Auch im Jahr 2022 durften sich Arbeitnehmer über zwei Erhöhungen freuen. Ab dem 1. Januar betrug der Mindestlohn 9,82 Euro. Am 1. Oktober folgte dann eine starke Steigerung auf 12,00 Euro pro Stunde.

Gesetzlicher Mindestlohn 2023

Nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren mit jeweils zwei Anpassungen blieb der Mindestlohn im Jahr 2023 mit 12,00 Euro pro Stunde stabil.

Gesetzlicher Mindestlohn 2024

2024 fand eine Erhöhung von 12,00 auf 12,14 Euro statt.

Gesetzlicher Mindestlohn 2025

Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Lohnuntergrenze bei 12,82 Euro. Es gibt aber verschiedene Stimmen, die den Mindestlohn als zu niedrig erachten und die eine deutliche Erhöhung auf 15 Euro pro Stunde fordern. Dazu gehören verschiedene Parteien sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund.

Das gilt beim Tariflohn

Tarifliche Mindestlöhne werden durch die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt. Sie liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn und sind in den folgenden Fällen vom Arbeitgeber einzuhalten:

  • Es handelt sich um einen tarifgebundenen Betrieb. Wenn Sie Tarifpartner werden, müssen Sie auch die ausgehandelten tariflichen Mindestlöhne an Ihre Mitarbeiter entrichten.
  • Der Tarifvertrag gilt als allgemeinverbindlich. Dann müssen auch nicht-tarifgebundene Betriebe den tariflichen Mindestlohn zahlen.

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Minijob-Grenze – das müssen Sie bei Minijobs beachten

Auch wenn Sie Minijobber beschäftigen, müssen Sie den gesetzlichen oder den tariflich vereinbarten Mindestlohn bezahlen. Achten Sie dabei darauf, dass Sie die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556 Euro pro Monat (Stand: März 2025) nicht überschreiten. Sie müssen also die Arbeitsstunden entsprechend anpassen.

Wenn Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat und Sie diesen auch genau zahlen möchten, entspricht das etwa 43 Arbeitsstunden pro Monat. Wenn der Stundenlohn jedoch deutlich höher ist, müssen die Arbeitsstunden entsprechend reduziert werden, denn wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, gilt das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als Minijob. Infolgedessen müssen Sozialabgaben entrichtet werden.

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Minijobber bei der Minijobzentrale anmelden. Das funktioniert relativ unkompliziert über das SV-Meldeportal. Sie müssen Daten zu Ihrem Betrieb und dem Arbeitnehmer liefern und außerdem die Nummer Ihres Betriebs sowie den Standort Ihrer Betriebsstätte angeben. Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Webseite der Minijobzentrale.

Dokumentationspflichten beim Mindestlohn

Laut § 17 MiLoG besteht in einigen Branchen die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung. Als Arbeitgeber müssen Sie den Beginn und das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen und die Aufzeichnungen darüber für mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Weiterhin ist eine zeitnahe Aufzeichnung verpflichtend. Sie muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den betreffenden Arbeitstag folgt, erledigt werden. Eine Formvorgabe gibt es hingegen nicht. Besonders einfach ist die Arbeitszeiterfassung aber mit einer entsprechenden elektronischen Software. Sie ist weniger fehleranfällig und macht es einfacher zu erkennen, wenn ein Mitarbeiter besonders viele Überstunden anhäuft.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Mindestlohngrenze?

Für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohngrenze ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK) zuständig. Die Prüfungen können anlassbezogen oder zufällig stattfinden. Jetzt sollten Sie in der Lage sein, ausreichend Unterlagen vorlegen zu können, die die Arbeitszeiten und die Gehaltszahlungen dokumentieren. Häufig werden auch die Arbeitnehmer befragt.

Strafen bei Verstößen

Als Arbeitgeber sollten Sie sich unbedingt über die geltenden Regeln zum Mindestlohn informieren und im Zweifelsfall professionelle Beratung in Anspruch nehmen, denn ein Verstoß kann eine hohe Geldbuße nach sich ziehen. Bis zu 50.000 Euro müssen Sie leisten, wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen.

Verstöße gegen § 266a StGB können sogar als Straftat geahndet und mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. Hierbei handelt es sich um das fehlende Abführen der Sozialbeiträge des Beschäftigten. Es ist ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug möglich.

Wenn Sie lediglich gegen die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verstoßen, müssen Sie mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro rechnen. Darüber hinaus gibt es weitere Sanktionsmöglichkeiten. Es kann zum Beispiel passieren, dass Ihr Betrieb von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wird.

FAQ zum Mindestlohn im Handwerk

Im Folgenden haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn im Handwerk zusammengefasst:

Die Höhe des Mindestlohns im Handwerk hängt von der jeweiligen Branche ab. In vielen Gewerken gilt der gesetzliche Mindestlohn, der 2025 bei 12,82 Euro liegt.

Wenn Sie aber als Dachdecker tätig sind und einen Gesellen als Unterstützung einstellen möchten, müssen Sie ihm einen branchenspezifischen Mindestlohn von 16,00 Euro pro Stunde zahlen. Ein Gebäudereiniger, der für die Glas- und Fassadenreinigung zuständig ist, bekommt sogar mindestens 17,65 Euro pro Stunde.

Die Regelungen variieren also, sodass Sie sich stets individuell informieren müssen. Wichtig ist, dass Sie die Lohnuntergrenzen nicht unterschreiten. Mehr Gehalt dürfen Sie hingegen immer zahlen.

Der Tariflohn variiert nicht nur je nach Branche, sondern auch nach Entgeltgruppe und Bundesland. Sie müssen ihn aber nur dann zahlen, wenn Sie einen tarifgebundenen Betrieb führen oder wenn es sich um einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag handelt.

Nein, Auszubildende haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Stattdessen erhalten Sie eine Mindestausbildungsvergütung, die mit jedem Ausbildungsjahr höher wird. Gegebenenfalls gelten auch hier tarifliche Vereinbarungen, die meist über der Mindestausbildungsvergütung liegen.

Fazit

Wenn Sie Ihren Angestellten den geltenden Mindestlohn für Ihre Branche zahlen und Ihren Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nachkommen, können Sie bei einer Prüfung durch die FSK ganz ruhig bleiben. Zugleich gewähren Sie Ihren Mitarbeitern damit eine angemessene Entlohnung, die zum Leben reicht.

Sofern ein Tarifvertrag vorliegt, kann der Mindestlohn deutlich höher ausfallen. Sie entscheiden selbst, ob Sie zum Tarifpartner werden. Bei einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag müssen Sie das höhere Entgelt aber auch als nicht-tarifgebundener Arbeitgeber zahlen.

Neben dem Mindestlohn spielt außerdem die Mindestausbildungsvergütung für Azubis eine wichtige Rolle für handwerkliche Betriebe. Beachten Sie dabei unbedingt das Jahr, in dem die Ausbildung begonnen hat.

Gegebenenfalls kann es von Vorteil sein, sowohl den ausgebildeten Angestellten als auch den Azubis höhere Stundenlöhne als die gesetzlich vorgegebenen zu zahlen. Damit zeigen Sie Ihre Wertschätzung und verbessern die Mitarbeiterbindung, was angesichts des vorherrschenden Fachkräftemangels ein echter Wettbewerbsvorteil sein kann um neue Mitarbeiter zu gewinnen.

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