Saison Kurzarbeitergeld (KUG)
– Beantragung & alle Infos

Saison-Kurzarbeitergeld kann viele Betriebe aus dem Handwerk über den Winter bringen. Anspruchsberechtigt sind aber nur Unternehmen, die auch tatsächlich durch das schlechte Wetter während der Wintermonate beeinträchtigt werden. Zudem müssen weitere Voraussetzungen wie ein erheblicher Arbeitsausfall oder die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Angestellten erfüllt werden.

Erfahren Sie hier, ob Sie Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben, wie die Beantragung funktioniert und welche Nachweise Sie für die Prüfung durch die Agentur für Arbeit bereithalten sollten. Außerdem gehen wir auf die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes und die soziale Absicherung Ihrer Angestellten während der Bezugszeit ein.

Was bedeutet Saison-Kurzarbeitergeld?

Saison-Kurzarbeitergeld wird während der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März als Entgeltersatzleistung an Baubetriebe mit einem saisonbedingten Arbeitsausfall aufgrund der Witterung ausgezahlt.

Anspruch auf die finanzielle Hilfe haben Unternehmen aus dem Bauhauptgewerbe, dem Gerüstbauerhandwerk, dem Dachdeckerhandwerk sowie aus dem Garten- und Landschaftsbau.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und soll die Arbeitsverhältnisse in bestimmten Bereichen der Baubranche schützen. Viele Arbeitgeber wären ohne die finanzielle Unterstützung gezwungen, ihren Mitarbeitern in dieser Zeit zu kündigen.

Der Begriff "Schlechtwetter-Geld"

Saison-Kurzarbeitergeld kann nur während der Wintermonate beantragt werden. Früher wurde diese Periode als Schlechtwetterzeit bezeichnet. Daher betrug das Saison-Kurzarbeitergeld auch lange Zeit den Namen „Schlechtwettergeld“.

Der Begriff erklärt sich durch die harschen Witterungsbedingungen, die das Arbeiten im Baugewerbe deutlich erschweren können. Regen, Frost, Schnee und dichter Nebel stellen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar und sind hauptverantwortlich dafür, dass viele Betriebe während des Winters deutlich weniger Aufträge annehmen können. Dementsprechend sinkt der Umsatz, sodass es schnell zu einer existenzbedrohenden Situation kommen kann. Besonders betroffen sind Bau- und Handwerksbetriebe, die Leistungen anbieten, die unter freiem Himmel erbracht werden müssen. Deswegen haben auch nur ausgewählte Unternehmen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Welche das sind, können Sie in der Baubetriebe-Verordnung nachlesen.

Wann kann Schlechtwettergeld beantragt werden?

Schlechtwettergeld wird heute als Saison-Kurzarbeitergeld bezeichnet. Es kann von Unternehmen aus bestimmten Branchen während der Wintermonate bezogen werden. Es kann vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Dafür müssen aber strenge Voraussetzungen erfüllt werden.

Gründe und Voraussetzungen für Saison-Kurzarbeitergeld

Selbst wenn Sie einen Betrieb betreiben, der aufgrund der ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen könnte, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen:

  • Sie können Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ein Arbeitsausfall auftritt, der witterungsbedingt, wirtschaftlich begründet oder durch ein unabwendbares Ereignis entstanden ist.
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und vorübergehend sein. Wenn nicht absehbar ist, dass Sie in der Zukunft wieder mehr Aufträge finden können, steht Ihnen auch kein Saison-Kurzarbeitergeld zu.
  • Vor der Beantragung müssen Sie alles dafür tun, dass Ihre Arbeitnehmer andere Aufgaben im Betrieb übernehmen und so weiter beschäftigt werden können. Nur wenn kein Bedarf besteht, können Sie Saison-Kurzarbeitergeld beantragen.
  • In Ihrem Betrieb muss es mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten geben. Personen in einer geringfügigen Beschäftigung haben beispielsweise keinen Anspruch auf die Leistung.
  • Zudem müssen zunächst die Urlaubstage und eventuelles Arbeitszeitguthaben eingesetzt werden. Damit lässt sich die Kurzarbeit häufig verhindern.

Saison-Kurzarbeitergeld beantragen – Antrag & Anleitung

Das Saison-Kurzarbeitergeld soll nicht nur die Arbeitsplätze Ihrer Angestellten schützen, sondern auch Sie als Unternehmer entlasten. Dennoch müssen Sie zunächst in Vorleistung gehen und das Geld an Ihre Angestellten auszahlen. Anschließend können Sie die Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei sind die folgenden Regelungen und Fristen zu beachten:

  • Stellen Sie für jeden Monat einen eigenen Antrag.
  • Erledigen Sie die Beantragung spätestens drei Monate nach dem Bezugsmonat.
  • Das Antragsformular bekommen Sie im Downloadcenter der Bundesagentur für Arbeit.
  • Sie können den Antrag ganz bequem online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit übermitteln.
  • Auch die Beantragung auf dem Postweg ist möglich. Schicken Sie Ihre Unterlagen in diesem Fall zur Agentur der Arbeit am Sitz Ihrer Lohnabrechnungsstelle.
  • Die Agentur für Arbeit zahlt Ihnen nach der Antragsstellung unter Vorbehalt das Kurzarbeitergeld aus.
  • Nach einer eingängigen Prüfung erhalten Sie einen Bescheid.

Wichtig: Beachten Sie unbedingt die dreimonatige Ausschlussfrist. Wenn Ihr Antrag nicht fristgerecht bei der Agentur für Arbeit eingeht, wird er nicht mehr berücksichtigt und Sie bekommen das Kurzarbeitergeld nicht erstattet.

Zum Antragsformular

Abrechnungsliste KUG

Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt die KUG-Abrechnungsliste hinzu. Dort tragen Sie die Daten zu Ihren Angestellten, das Soll- und das Ist-Entgelt, die Lohnsteuerklasse und das auszuzahlende Kurzarbeitergeld ein. Außerdem muss in diesem Formular der Umfang des Arbeitsausfalls spezifiziert werden.

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Gesetzliche Grundlage und Regelungen

Die Regelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld werden in § 101 SGB III aufgeführt. Dort wird präzisiert, für welchen Zeitraum der Anspruch besteht, welche Betriebe die Leistung beantragen können und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Außerdem wird darauf eingegangen, wann von einem witterungsbedingten Ausfall die Rede sein kann. Laut Gesetz ist das nur dann der Fall, wenn das Wetter dazu führt, dass die Leistung aus technischen Gründen nicht mehr durchführbar ist oder wirtschaftlich unvertretbar wäre. Überdies darf die Arbeit für die Arbeitnehmenden nicht unzumutbar werden.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Bevor Sie Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, sollten Sie nicht nur die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen überprüfen, sondern auch in Erfahrung bringen, ob Ihre Angestellten überhaupt ein Recht auf die Leistung haben. Anspruchsberechtigt sind alle sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Das trifft auch auf Angestellte in Teilzeit zu.

Sonderfälle

  • Bei Erkrankung
    Wer während des Kurzarbeitergeld-Bezugs erkrankt, bekommt es für die Dauer der Entgeltfortzahlung weiter ausgezahlt. Später wird dann die Krankenkasse zuständig und übernimmt die Zahlung des Krankengeldes.
  • Beim Bezug von Rente
    Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, sind ebenfalls vom Erhalt der Leistung ausgeschlossen. 
  • Geringfügig Beschäftigte und Auszubildende
    Auch geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und nicht ständig Beschäftigte bekommen in der Regel kein Saison-Kurzarbeitergeld.

Welche Branchen beanspruchen Saison-Kurzarbeitergeld?

Nicht alle Betriebe aus dem Baugewerbe haben Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld. Berechtigt sind aber Unternehmen, die in den folgenden Bereichen tätig sind:

  • Gerüstbauerhandwerk
  • Dachdeckerhandwerk
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Bauhauptgewerbe

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb in eine dieser Kategorien fällt, nehmen Sie am besten Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf. Auf gut Glück sollten Sie die Leistung auf keinen Fall beantragen. Sie könnte Ihnen später wieder aberkannt werden.

Was gilt bei einer Kündigung?

Saison-Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtige Angestellte beantragt werden. Daraus ergibt sich, dass gekündigte Arbeitnehmer die Leistung nicht mehr erhalten. Auch für Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, kann kein Saison-Kurzarbeitergeld beantragt werden. Gekündigte Arbeitnehmer haben aber selbstverständlich die Möglichkeit, selbst in dem für Sie zuständigen Jobcenter vorstellig zu werden und dort Arbeitslosengeld oder Bürgergeld zu beantragen.

Nachweise, die erbracht werden müssen

Stellen Sie den Antrag nur, wenn Sie all Ihre Angaben belegen können. Wenn Sie von der Agentur für Arbeit dazu aufgefordert werden, müssen Sie die folgenden Unterlagen vorlegen können:

  • Arbeitszeitnachweise inklusive Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten
  • das Arbeitszeitkonto des betreffenden Angestellten
  • Gehalts- und Lohnabrechnungen
  • Einzelvereinbarungen mit Angestellten oder Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat

In manchen Fällen werden weitere Dokumente wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder die Besprechungsprotokolle für das Kurzarbeitergeld eingefordert. Auch Lohnjournale müssen Sie gegebenenfalls an die Agentur für Arbeit übermitteln. Dokumentieren Sie also alles sorgfältig und bereiten Sie die Unterlagen vor, sodass Sie bei Bedarf sofort griffbereit sind.

Abschlussprüfung durch die Agentur für Arbeit

Nachdem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, wird das Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt an Sie ausgezahlt. Die Abschlussprüfung erfolgt in der Regel erst später. Gehen Sie deswegen unbedingt sicher, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen und die notwendigen Nachweise vorlegen können. Sonst müssen Sie die Leistung unter Umständen wieder zurückzahlen. Bei der Prüfung wird aber nicht nur auf die Erfüllung der Voraussetzungen geachtet. Es geht auch darum, ob Sie die Höhe des Kurzarbeitergelds richtig berechnet haben und ob sie eventuell nach oben oder unten korrigiert werden muss.

Beginn und Dauer der Auszahlung

Sie können das Saison-Kurzarbeitergeld ab der ersten Ausfallstunde beantragen. Es wird dann auch rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gezahlt. Die maximale Dauer beläuft sich auf die komplette Schlechtwetterzeit, die in Deutschland offiziell vom ersten Dezember bis zum 31. März andauert.

Natürlich können Sie das Saison-Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten immer nur so lange beziehen, wie alle Voraussetzungen erfüllt werden. Sobald kein erheblicher Arbeitsausfall mehr vorliegt, dürfen Sie auch kein Kurzarbeitergeld mehr beantragen, und zwar unabhängig davon, ob die Schlechtwetterzeit schon vorbei ist oder nicht.

Leistungsergänzungen

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist nicht die einzige Leistung, die Ihre Angestellten während der Wintermonate erhalten können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Zuschuss-Wintergeld oder ein Mehraufwands-Wintergeld zu beziehen. Auch Sie als Arbeitgeber können sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung weiter finanziell entlasten.

Zuschuss-Wintergeld

Wenn Ihre Angestellten den Arbeitsausfall im Winter durch Arbeitszeitguthaben ausgleichen können, müssen Sie kein Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Stattdessen können Sie Zuschuss-Wintergeld für Ihre Angestellten erhalten. Hier gilt aber genauso wie beim Saison-Kurzarbeitergeld, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar sein muss. Für jede erbrachte Arbeitsstunde gibt es einen Zuschuss von 2,50 Euro.

Mehraufwand-Wintergeld

Einige Tätigkeiten im Baugewerbe sind im Winter mit einem gewissen Mehraufwand verbunden. Wenn das auf Ihre Beschäftigten zutrifft, können Sie als Arbeitgeber das Mehraufwand-Wintergeld beantragen und an Ihre Angestellten auszahlen. Pro Arbeitsstunde erhalten die betroffenen Personen einen Euro mehr. Die Leistung wird aber nur von Dezember bis Ende Februar gezahlt und ist auf insgesamt 270 Arbeitsstunden beschränkt.

Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung

Wenn Sie Saison-Kurzarbeitergeld angemeldet haben, können Sie als Arbeitgeber die Erstattung der Sozialbeiträge von denjenigen Angestellten beantragen, die während der KUG-Zeit an einer Weiterbildung teilnehmen. Natürlich erhalten Sie nur den Arbeitgeberanteil zurück.

Tipp: Digitale Zeiterfassung für den korrekten Nachweis von Arbeitszeiten

Saison-Kurzarbeitergeld setzt lückenlose Nachweise über geleistete Arbeitszeiten und Ausfallstunden voraus. Mit der Zeiterfassung von STREIT dokumentieren Sie minutengenau, wann Ihre Mitarbeitenden gearbeitet haben – ob auf der Baustelle oder im Büro.

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So sparen Sie Zeit und stellen sicher, dass alle Nachweise korrekt sind.

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Saison-Kurzarbeitergeld berechnen – Höhe des KUG

Um die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnen zu können, brauchen Sie zunächst die folgenden Daten:

  • Das Brutto-Soll-Entgelt: Hierbei handelt es sich um das Gehalt, das Ihre Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall normalerweise erhalten.
  • Das Brutto-Ist-Entgelt: Gemeint ist das gekürzte Gehalt, das sie aufgrund des Arbeitsausfalls bekommen würden.

Aus diesen Beträgen wird dann das jeweilige pauschalierte Nettoentgelt berechnet. Dafür können Sie die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergelds der Bundesagentur für Arbeit verwenden. Das pauschalierte Netto-Soll-Entgelt und das pauschalierte Netto-Ist-Entgelt werden jetzt voneinander abgezogen und auf die Differenz der jeweils geltende Leistungssatz angewendet. Der reguläre Leistungssatz liegt bei 60 Prozent. Auf Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, dürfen Sie einen erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent anwenden. Das Kind muss noch zu Hause wohnen oder sich in der Ausbildung befinden.

Berechnungsbeispiel

Beim folgenden Beispiel lag ein reguläres Monatseinkommen von 3.000 Euro brutto vor. Außerdem hat der betreffende Arbeitnehmer Steuerklasse 1 und keinen Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte.

Brutto-Soll-Entgelt

3.000 Euro

Brutto-Ist-Entgelt

2.000 Euro

pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt

2.098,50 Euro

Pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt

1.505,42 Euro

Differenz aus den pauschalierten Nettoentgelten

593,08 Euro

Leistungssatz

60 Prozent

Kurzarbeitergeld

355,85 Euro

Steuerliche Behandlung

Aus § 3 des EStG geht hervor, dass Kurzarbeitergeld steuerfrei ist. Allerdings gilt der Progressionsvorbehalt, sodass sich der persönliche Steuersatz erhöhen könnte. Das heißt, dass es später zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Weisen Sie Ihre Angestellten am besten darauf hin, dass Sie mit einer Nachzahlung rechnen müssen und entsprechende Rücklagen bilden sollten. Überdies müssen Sie das erhaltene Saison-Kurzarbeitergeld bei der Steuererklärung angeben.

Soziale Absicherung

Durch den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld sollen Ihre Angestellten ihre soziale Absicherung nicht verlieren. Deswegen bleiben alle wichtigen Sozialversicherungen auch während dieser Zeit bestehen.

Versicherungen

Bei Versicherungen gilt: Die Arbeitnehmer bleiben vollständige Mitglieder in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beitragshöhe verändert sich jedoch und wird auf Grundlage des fiktiven Arbeitsentgelts berechnet. Dabei handelt es sich um 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt.

Krankengeld

Bei einer Erkrankung hat ein Arbeitnehmer sechs Wochen lang Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Wenn Kurzarbeit herrscht, erhält er das reduzierte Entgelt plus das Kurzarbeitergeld. Anschließend bekommt er Krankengeld ausgezahlt.

Auswirkungen auf eine Arbeitslosigkeit

Arbeitslose haben nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Meldung bei der Agentur für Arbeit mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Zeiträume, in denen sie Saison-Kurzarbeitergeld erhalten haben, werden dabei berücksichtigt. Wenn Angestellte also später arbeitslos werden, können sie sich diese Zeiträume anrechnen lassen, sodass kein Nachteil für sie entsteht.

FAQ zum Saison-Kurzarbeitergeld

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird mithilfe des pauschalierten Nettoentgeltes aus dem Brutto-Soll-Entgelt und dem Brutto-Ist-Entgelt berechnet. Auf die Differenz der beiden Beträge wird dann der Leistungsansatz angewendet, der bei 60 oder 67 Prozent liegen kann.

Schlechtwettergeld wird heute als Saison-Kurzarbeitergeld bezeichnet. Es kann von Unternehmen aus bestimmten Branchen während der Wintermonate bezogen werden. Es kann vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Dafür müssen aber strenge Voraussetzungen erfüllt werden.

Anspruchsberechtigt sind bestimmte Branchen aus dem Baugewerbe wie das Dachdecker- oder das Gerüstbauerhandwerk. Darüber hinaus muss der Betrieb mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen und einen erheblichen Arbeitsausfall aufweisen, der nicht vermeidbar und zugleich vorübergehend ist. Hinzu kommt, dass Saison-Kurzarbeitergeld nur für sozialversicherungspflichtige Angestellte beantragt werden kann.

Sie sind nicht verpflichtet, Kurzarbeit für den gesamten Betrieb anzumelden. Es können auch nur einzelne Abteilungen betroffen sein.

Ja, die Arbeitnehmer bleiben Mitglieder in den Sozialversicherungskassen. Es werden außerdem weiterhin Beiträge gezahlt. Wenn sie erkranken sollten, haben sie zudem Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld.

Fazit

Saison-Kurzarbeitergeld dient dazu, Betrieben aus bestimmten Branchen über die sogenannten Schlechtwettermonate hinwegzuhelfen. Während der Monate Dezember bis März müssen viele Unternehmen aus der Baubranche ihren Betrieb aufgrund von Frost, Regen und Schnee einschränken und können nur noch weniger Aufträge annehmen. Damit die Arbeitsplätze der Angestellten erhalten bleiben, gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld.

Die Leistung muss durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dafür hat er drei Monate nach dem Bezugsmonat Zeit. Diese Frist sollte auf keinen Fall versäumt werden. Des Weiteren ist es essenziell, ausreichend Nachweise über die erbrachten Arbeitszeiten zu führen. Die Agentur für Arbeit kann für die Abschlussprüfung nämlich nach verschiedenen Dokumenten fragen und die Leistung auch nachträglich aberkennen.

Vom Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes profitieren aber nicht nur die Angestellten. Auch das Unternehmen hat dadurch Vorteile. Es kann schwere Zeiten überbrücken und währenddessen wichtige Fachkräfte in Zeiten des Fachkräftemangels halten, sodass es sich nach der Schlechtwetterzeit nicht wieder auf die Suche nach neuen Angestellten machen muss.

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