§ 13b UStG. Bescheinigung

Sie sind als selbstständiger Handwerker im Baugewerbe tätig, als Gebäudereiniger oder pflegen geschäftliche Beziehungen ins Ausland? Dann sollten Sie sich näher mit dem § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beschäftigen, nach dem in Ausnahmefällen steuerpflichtige Leistungen auf den Leistungsempfänger übergehen. Mit der auch als Reverse Charge bekannten Regelung soll unter anderem der Leistende daran gehindert werden, trotz einer Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger seine Umsatzsteuer nicht abzuführen.

Erklärung: Paragraf 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Grundsätzlich gilt: Bei handwerklichen Leistungen sind Sie als Leistender verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen.
Doch es gibt Ausnahmen: § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1–11 UStG listet alle Fälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren greift. In diesen Fällen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über.

Was bedeutet das für Sie als betroffener Handwerksbetrieb?

  • Es besteht kein Wahlrecht: In den betroffenen Fällen muss die Steuerschuld zwingend auf den Auftraggeber übergehen.
  • Die Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen.
  • Der Übergang der Steuerschuld sollte ausdrücklich schriftlich auf der Rechnung vermerkt werden (z. B. Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG“).

Voraussetzung: Wer braucht eine Bescheinigung nach § 13 b UStG?

Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt, dass in bestimmten Fällen nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Das betrifft insbesondere das Baugewerbe, handwerksnahe Dienstleistungen, Werklieferungen und grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU.

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Verfahren greift immer dann, wenn

  • Ihr Unternehmen in Deutschland ansässig ist,
  • Ihr Auftraggeber Unternehmer ist und mindestens 10 % seiner Umsätze mit Bauleistungen erzielt,
  • und die Leistung unter die in § 13b UStG genannten Tatbestände fällt, etwa Bau oder Gebäudereinigung.

In diesem Fall muss der Auftraggeber die Umsatzsteuer selbst beim Finanzamt anmelden und abführen – Sie stellen eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus.

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Bauleistungen

  • Leistung: Errichtung, Instandsetzung, Wartung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken (einschließlich Werklieferungen)
  • Ausnahmen: Planung und Überwachung
  • Leistungsempfänger: Unternehmer, die mindestens 10 % ihres Umsatzes mit eigenen Bauleistungen erzielen
  • Gesetzesgrundlage: § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Typische Gewerke sind etwa Dachdecker, Maurer, Estrich- und Bodenleger, Zimmerer, Heizungs- und Sanitärinstallateure, Elektriker oder Trockenbauer.
Auch Photovoltaik-Installateure fallen darunter, wenn sie Anlagen fest mit einem Bauwerk verbinden.

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Gebäudereinigung

  • Leistung: Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Leistungsempfänger: Unternehmer, die selbst Gebäude oder Gebäudeteile reinigen
  • Gesetzesgrundlage: § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Das betrifft insbesondere Gebäudereiniger, Glasreiniger sowie Hausmeister- und Reinigungsdienste.

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Beispiele einschlägiger Baulistungen

Baugewerbe:

  • Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen oder Heizungsanlagen
  • Errichtung von Dächern, Treppenhäusern und Fassaden
  • Werklieferungen dauerhaft zu installierender Photovoltaikanlagen
  • Installation fest verbundener EDV- oder Sicherheitssysteme

Gebäudereinigung:

  • Innen- und Außenreinigung von Gebäuden
  • Fassadenreinigung mit Substanzbeeinflussung (z. B. Sandstrahlen)
  • Bodenpflege und Grundreinigung in Gewerbeobjekten
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Unternehmenssitz im EU-Ausland

  • Leistung: Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers mit Leistungsort in Deutschland
  • Leistungsempfänger: Unternehmer oder juristische Personen (z. B. Verein, GmbH)
  • Gesetzesgrundlage: § 13b Abs. 1 UStG

Wenn ein ausländisches Unternehmen (z. B. aus Österreich, Polen oder den Niederlanden) in Deutschland eine Leistung erbringt, gilt grundsätzlich das Steuerrecht des Landes, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Damit ausländische Unternehmer nicht extra in Deutschland umsatzsteuerlich registriert werden müssen, greift in diesen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren.

Das bedeutet: Die Umsatzsteuerpflicht geht auf den deutschen Leistungsempfänger über. Der ausländische Betrieb stellt somit eine Nettorechnung (ohne deutsche Umsatzsteuer), und der inländische Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.

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USt 1 TG – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen

Die USt 1 TG ist eine Bescheinigung des Finanzamts, mit der ein Unternehmer nachweist, dass er Steuerschuldner für Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG ist. Sie gilt als formeller Nachweis, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden darf.

Seit dem 1. Oktober 2014 gilt: Ein Unternehmer ist nur dann Steuerschuldner, wenn er

  • selbstständig tätig ist und
  • mindestens 10 % seines Gesamtumsatzes mit Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erzielt.

Die USt 1 TG-Bescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt und ist ab Ausstellungsdatum bis zu drei Jahre gültig.

Zweck der Bescheinigung

In der Praxis ist oft nicht sofort klar, ob § 13b UStG anzuwenden ist. Mit der USt 1 TG schafft die Finanzverwaltung Rechtssicherheit:

  • Sie dient dem Leistungserbringer als Nachweis, dass der Auftraggeber tatsächlich Steuerschuldner ist.
  • Sie schützt beide Parteien vor Fehlern bei der Rechnungsstellung.

Was tun als Leistungserbringer?

Wenn Sie Bau- oder Reinigungsleistungen erbringen, sollten Sie vom Auftraggeber eine gültige USt 1 TG-Bescheinigung anfordern.
Das ist nicht verpflichtend, aber dringend empfehlenswert – sie dient Ihrer eigenen Rechtssicherheit.

Liegt die Bescheinigung vor, dürfen Sie eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Auch wenn der Auftraggeber die Bescheinigung besitzt, sie Ihnen aber nicht vorlegt, bleibt er dennoch der Steuerschuldner.

§ 48b EStG Freistellungsbescheinigung – Unterschied zur § 13b UStG Bescheinigung

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) ist vielen Handwerksbetrieben bekannt.
Sie hängt eng mit der Bauabzugssteuer zusammen und sorgt dafür, dass Auftraggeber nicht automatisch 15 % der Rechnungssumme einbehalten müssen.

Grundprinzip: Wann wird die Bescheinigung gebraucht?

Erbringen Sie als Handwerksbetrieb Bauleistungen für

  • Unternehmen, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Leistungsempfänger gelten, oder
  • öffentliche Auftraggeber,

dann muss Ihr Auftraggeber grundsätzlich 15 % der Bruttorechnungssumme direkt ans Finanzamt abführen.

Mit einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG entfällt dieser Abzug –
Sie erhalten den vollen Rechnungsbetrag ohne Einbehaltung.

Seit 2014: Neue Nachweispflichten

Früher diente die Freistellungsbescheinigung auch als Nachweis, dass ein Betrieb Bauleistungen erbringt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2014 gilt das nicht mehr.

  • Die Freistellungsbescheinigung zeigt nur, dass Sie von der Bauabzugssteuer befreit sind.
  • Sie ersetzt nicht die Bescheinigung nach § 13b UStG (USt 1 TG).
  • Für jeden Auftrag müssen Sie zusätzlich sicherstellen, dass Ihr Auftraggeber Ihre Bauleistung für eigene steuerpflichtige Bauleistungen verwendet.

Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren

Erhalten Sie als Leistungsempfänger eine Nettorechnung nach § 13b UStG, müssen Sie die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen.
Für den Vorsteuerabzug zählt trotzdem der Bruttobetrag – also inklusive der 15 %, die bei der Bauabzugssteuer relevant wären.
So bleibt Ihre steuerliche Belastung ausgeglichen.

Antrag beim Finanzamt

Ihre Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG können Sie formlos beantragen – per E-Mail, Fax oder Telefon.
Nach Prüfung stellt das Finanzamt die Bescheinigung in der Regel für drei Jahre aus.

Kurz erklärt – die Unterschiede

BescheinigungGesetzZweck
Freistellungsbescheinigung§ 48b EStGVermeidung der 15 % Bauabzugssteuer (Einkommensteuer)
USt 1 TG-Bescheinigung§ 13b UStGNachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Umsatzsteuer)

Anleitung: § 13b UStG Bescheinigung beantragen

Auch den Antrag auf die Bescheinigung für in § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG genannte Bauleistungen können Sie formlos stellen. Eine Erteilung erfolgt in der Regel, wenn der Steueranspruch von Ihrem zuständigen Finanzamt nicht gefährdet ist. Begründen Sie daher detailliert und glaubhaft, dass Ihre Bau­leistungen zehn Prozent Ihres Welt­umsatzes überschreiten. Legen Sie dafür das Umsatz­verhältnis Ihrer Bauleistungen zu anderen Leistungen konkret dar.

Hinweis: Erbringen Sie als Handwerker überwiegend Bau­leistungen für Privat­personen, ist die Ausstellung einer USt 1 TG-Bescheinigung hinsichtlich Ihrer Eingangsumsätze ebenfalls empfehlenswert.

Musterantrag verwenden

Wenn Sie als Elektriker, Heizungsinstallateur oder Dachdecker hinsichtlich der Formulierung nicht sicher sind, nutzen Sie zur Minimierung des Risikos einer Ablehnung eine Online-Vorlage. Möchten Sie in eigenen Worten um eine Antwort bitten, nehmen Sie unbedingt folgende Punkte mit auf:

  • Adresse Finanzamt
  • Datum
  • Betreff: Antrag auf Bescheinigung nach USt 1 TG
  • Steuernummer Ihres Unternehmens
  • Kurze Erklärung der Rechtslage

Option 1

Ihr Weltumsatz lässt sich anhand der bereits eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr ermitteln. Nennen Sie hier die Euro-Summe Ihrer Gesamtumsätze aus dem Vorjahr, die Summe der Umsätze für Bauleistungen und errechnen Sie den Prozentsatz.

Option 2

Sie haben bislang noch keine Bauleistungen ausgeführt, können jedoch glaubhaft versichern, bereits mit der nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen zu haben, die im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich die Zehn-Prozent-Marke Ihres Weltumsatzes überschreiten werden. Geben Sie eine aktuelle Schätzung Ihres im laufenden Jahres zu erwartenden Weltumsatzes an und setzen Sie auch diese Summe in Relation zu Ihren Bauleistungen.

Bitten Sie schließlich um die Erteilung des maximal möglichen Zeitraums von drei Jahren und unterschreiben Sie mit Ihrem vollen Namen und aktueller Anschrift Ihres Unternehmens.

Zur Mustervorlage des Bundesfinanzministeriums

Vordruckmuster USt 1 TG für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen

Sie haben Ihren Antrag zur Erhaltung des Nachweises zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen eingereicht und möchten bereits wissen, was Sie hoffentlich bald in den Händen halten werden?
Ein Schreiben mit dem ungefähren folgenden Wortlaut:

Hiermit wird zur Vorlage bei dem leistenden Unternehmer/Subunternehmer bescheinigt, dass

-- hier folgt Ihr vollständiger Name und Ihre Firmenanschrift --

  • Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG / Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG nachhaltig erbracht und unter der Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer XXXXXX registriert sind. Für die o.g. empfangenen Leistungen wird deshalb die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet (§ 13b Abs. 5 UStG).
  • Mit Ablauf des XXXXX verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit.

Datum, Unterschrift, Dienststempel, Name, Dienstbezeichnung

Rechnungen nach § 13b schreiben – Das muss beachtet werden

Stellen Sie als Leistungserbringer die Rechnung ohne Umsatzsteuer, muss der Leistungsempfänger zwar den Bezug der Ware versteuern, kann diese bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung jedoch auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Der Vorgang muss verbucht werden – auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug sofort gegenseitig aufheben.

Sie sind dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Auftragsarbeit eine Nettorechnung zu stellen. Diese muss alle Pflichtangaben herkömmlicher Rechnungen im Sinne der §§ 14 und 14a UStG enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift von Ihnen sowie dem Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • Leistungsentgelt

Die Besonderheit des Reverse-Charge-Verfahrens:
Statt den Steuersatz und -betrag anzugeben, müssen Sie auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinweisen. Dafür gibt es zwei zulässige Formulierungen:

  • Steuerschuldübergang gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 5 UStG
  • Gebäudereinigung-/Bauleistung. Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger.

Empfehlung: Rechnungen schreiben mit einem Rechnungsprogramm für Handwerker

Noch professioneller geht es mit einem Rechnungsprogramm für Handwerker wie STREIT. Die kaufmännische Software ermöglicht Ihnen eine schnelle und vollständige Rechnungsstellung. Auch die Verwaltung Ihrer Lieferanten- und Kundendaten ist integriert. Sie können jederzeit beliebige Textbausteine einfügen und entfernen. Einmal die Steuerschuldumkehr in die Stammdaten eingegeben, weist das Programm Rechnungen an diesen Unternehmer automatisch netto aus.

In diesem Zusammenhang finden Sie auch alle weiteren wichtigen Aspekte für das Reverse-Change-Verfahren. Wenn die Bescheinigung nach § 13b UStG abgelaufen ist, erinnert Sie ein Warnhinweis an eine neue Beantragung. Zudem weist Sie das Programm darauf hin, sollte aufgrund eines geringen Rechnungsbetrages oder einer reinen Planungsleistung der § 13b UStG ausnahmsweise nicht einschlägig sein.

Zum Rechnungsprogramm für Handwerker

Muster-Rechnung verwenden

Für die Rechnungsstellung können Sie auf eine Musterrechnung zurückgreifen. So müssen Sie die Grundbestandteile mit den erforderlichen Angaben nicht jedes Mal neu formulieren und vermeiden, dass wichtige Punkte übersehen werden.

Wichtig ist dabei insbesondere:

  • die Umsatzsteuer nicht auszuweisen,
  • den Rechnungsbetrag netto auszustellen,
  • und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hinzuweisen.

Sie können den einschlägigen Paragrafen zwar nennen, müssen aber keinen direkten Gesetzesbezug in der Formulierung herstellen. Zulässige Varianten sind zum Beispiel:

  • Steuerschuldübergang gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 5 UStG
  • Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger

Wenn Sie diesen Hinweis einmal in Ihre Musterrechnung aufnehmen, können Sie künftig jederzeit darauf zurückgreifen und die Rechnung nur noch projektbezogen anpassen.

Bagatellgrenze beachten

Sie haben ein Dach gedeckt, eine Heizungsanlage installiert oder andere Arbeit für einen Bauunternehmer vorgenommen, der aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten unter den Paragrafen des Reverse-Change-Verfahrens fällt? Stellen Sie Ihre Rechnung dennoch nicht automatisch ohne Umsatzsteuer aus. Denn es gibt Ausnahmen zur Ausnahmeregel:

  • Bislang haben Sie reine Messungen vorgenommen, um Ihr Angebot zu erstellen und dann mit der Arbeit zu beginnen? Planungs- und Überwachungsleistungen wie statische Berechnungen oder Prüfungen von Bauausschreibungen fallen nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG.
  • Es war alles andere als ein Großauftrag, den Sie dieses Mal für Ihren Geschäftspartner ausgeführt haben? Tätigkeiten mit Rechnungsbeträgen bis zu einer Nettosumme von 500 Euro gelten als Bagatellbeträge und daher nicht als Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG.

Was gilt für Subunternehmer

Ursprünglich zur steuerlichen Erleichterung ausländischer Subunternehmer eingeführt, findet das Reverse-Charge-Verfahren ebenfalls Anwendung,

  • erhalten Sie innerhalb Deutschlands mit Ihrem Handwerksunternehmen eine Bauleistung von einem Subunternehmer
  • werden Sie als Subunternehmer für einen Bauunternehmer gemäß § 13b UStG tätig.

Regelungen für Existenzgründer & Kleinunternehmer

Sie wollen einen Handwerksbetrieb gründen – z. B. wollen Sie sich mit Ihrem Heizungsinstallationsbetrieb selbstständig machen? Sie rechnen zunächst mit einem maximalen Jahresumsatz von 25.000 Euro? Aufgrund Ihres entsprechenden Vorjahresverdienstes gelten Sie mit Ihrer Dachdeckerei als Kleinunternehmer? Dann sind Sie grundsätzlich von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung an Ihr Finanzamt befreit – nicht jedoch bei Anwendung des Reverse-Change-Verfahrens.

Geht die Steuerschuldnerschaft auf Sie als Leistungsempfänger nach § 13b UStG über, sind Sie zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet und müssen die Umsatzsteuer für den betroffenen Unternehmer abführen.

  • Hinweis 1: Durch die Ausnahmeregelung werden Sie finanziell nicht schlechter gestellt. Ohne § 13b UStG erhielten Sie vom Bauunternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und würden diesem anstelle eines Netto- den Bruttobetrag überweisen.
  • Hinweis 2: Vergessen Sie nicht, für diese Fälle eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen!

Erhalten Sie als Bauunternehmer eine Leistung von einem Kleinunternehmer, schulden Sie keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG.

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Bescheinigung ungültig oder liegt nicht vor: Was soll ich als Auftraggeber tun?

Das USt 1 TG-Formular wird immer nur für einen maximalen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt.
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann – wenn sie sich auf eine konkrete Bauleistung bezieht – bis zum Ende dieser Leistung gelten.
In allen anderen Fällen legt das Finanzamt die Gültigkeitsdauer individuell fest.

Wichtig:
Stellen Sie fest, dass Ihre eigene Bescheinigung oder die USt 1 TG-Bescheinigung Ihres Auftraggebers nicht mehr gültig ist, sollten Sie unverzüglich handeln:

  • Neuen Antrag stellen oder
  • den Geschäftspartner auf das abgelaufene Datum hinweisen.

Vereinbaren Sie bei Unklarheiten zunächst einen kurzfristigen Zahlungsaufschub!
So vermeiden Sie nach § 48b EStG den Einbehalt der Bauabzugssteuer durch den Auftraggeber im Falle einer Steuerumkehr die Ausstellung einer fehlerhaften Rechnung.

Fazit

Trotz seiner präzisen Definitionen ist der § 13b UStG für juristische Laien ein komplexes Themenfeld.
Sichern Sie sich in Zweifelsfällen durch Bescheinigungen zur Steuerumkehr und Freistellung ab und nutzen Sie für Ihre Rechnungserstellung eine Handwerkersoftware, die Sie auf mögliche Fallstricke wie eine ungültige USt 1 TG-Bescheinigung aufmerksam macht.

Sind alle Unklarheiten beseitigt, können Sie mit Ihrem Handwerksunternehmen – insbesondere bei regelmäßiger Zusammenarbeit mit denselben Bauunternehmern – vom Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG langfristig profitieren.

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