AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) im Handwerk

Alle kennen sie, aber kaum einer liest sie: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vor Vertragsabschluss Auskunft über die Konditionen der Vertragserfüllung geben. Doch gerade im Handwerk kann es unverzichtbar sein, eigene AGB zu formulieren, um die eigenen Leistungen rechtssicher zu beschreiben und ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.

Was sind AGB?

Das Kürzel bezeichnet die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens. In den AGB wird zusammengefasst, was generell bei Vertragsabschlüssen gültig sein soll, beispielsweise Gewährleistungen, Haftungsbeschränkungen, Zahlungsfristen und Eigentumsvorbehalte.

Durch die Festlegung erübrigt es sich somit, gewünschten Konditionen bei jedem Vertragsabschluss neu auszuhandeln und neu zu formulieren. Das spart Zeit, Geld und verhindert – sofern die AGB von einem Fachmann erstellt wurden – auch manch einen Rechtsstreit.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangen Gültigkeit, sofern der Vertragspartner sie einsehen konnte (oder mündlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde) und ihnen zugestimmt hat. Weitere Vorschriften und Einschränkungen regeln die §§ 305ff BGB.

Warum sind AGB im Handwerk wichtig?

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen erleichtern es generell, Handwerksaufträge durchzuführen, da sie die wichtigsten Konditionen benennen. Es ist zudem möglich, einzelne Vertragsinhalte festzulegen, für die es in den ansonsten gültigen Gesetzestexten keine klaren Regelungen gibt.

Darüber hinaus können Sie in den AGB-Konditionen benennen, die beispielsweise

  • Ihre Forderungen absichern
  • Fristen und Liefertermine begrenzen oder erweitern
  • die Mitwirkungspflicht von Vertragspartner definieren
  • einen Eigentumsvorbehalt benennen
  • angeben, ob und für welche Schäden Sie in welchem Umfang Haftung übernehmen

Grundsätzlich dürfen jedoch keine Konditionen definiert werden, die den Vertragspartner unverhältnismäßig übervorteilen. Insbesondere bei Vertragsabschlüssen mit Privatpersonen ist daher das Prinzip der Vertragsgerechtigkeit zu wahren.

Gibt es im Handwerk eine AGB-Pflicht?

AGB stellen eine gute Möglichkeit dar, die betrieblichen Abläufe zu vereinfachen und zu gestalten. Verzichten Sie darauf, eigene Bestimmungen als Vertragsbestandteil zu benennen, gelten die gesetzlichen Vorgaben, wie sie beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Handelsgesetzbuch (HGB) definieren.

Auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird häufig für den Abschluss von Vertragsleistungen zugrunde gelegt, dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein akzeptiertes Regelwerk, nicht um eine gültige Rechtsverordnung.

Eine Pflicht, AGB zu erstellen, existiert im Handwerk jedoch nicht. Grundsätzlich wird dies jedoch empfohlen, da diese einerseits das Kundenvertrauen stärken, andererseits vorteilhaftere Auslegungen für Sie enthalten können als die genannten Regelwerke.

Tipp: Setzen Sie bereits bei der Gründung eines Handwerksbetriebs auf eigene AGB.

Wie und von wem werden AGB im Handwerk erstellt?

Theoretisch können Sie Ihre AGB selbst erstellen oder eine Vorlage verwenden, die Sie an branchenspezifische Erfordernisse anpassen. Online finden Sie Mustervorgaben sowie kostenfreie und kostenpflichtige Generatoren, die Sie dabei unterstützen. Nutzen Sie einen Generator, müssen Sie zumeist nur noch eine Handvoll von unternehmensspezifischen Informationen eingeben.

Untersagt ist es dagegen, dass Sie die AGB eines Mitbewerbers kopieren, da die Texte ihrer Gestaltung nach urheberrechtlich geschützt sind. Bei einer solchen Vorgehensweise drohen hohe Abmahnkosten. Doch auch Muster- und Standardformulierungen sind oft nur mäßig hilfreich, da sie speziell auf Ihr Unternehmen hin angepasst werden müssen.

Als ideal hat es sich daher erwiesen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Handwerk von einem erfahrenen Anwalt erstellen zu lassen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass wirklich alle Klauseln rechtswirksam formuliert sind. Darüber hinaus besteht in der Regel eine Haftungspflicht des Anwalts, der Ihre AGB ausgearbeitet hat.

Kosten für die Erstellung von AGB durch einen Anwalt

Die Kosten für eine Erstellung von AGB durch einen Anwalt richten sich nach

  • dem Geschäftsfeld und dessen Komplexität
  • der Übernahme eines kurzfristigen oder längerfristigen Haftungsrisikos
  • vielfach auch nach der Größe oder der Art von Produkten und Dienstleistungen, die angeboten werden.

In Zahlen bedeutet dies, dass Sie mit Kosten im drei- bis vierstelligen Bereich rechnen sollten. Die Angaben schwanken hier zwischen Beträgen von etwa € 300 bis € 1000. Einige Anwaltskanzleien bieten die Erstellung zum monatlichen Abonnementspreis an – was den Vorteil haben kann, dass bereits erstellte AGB regelmäßig ergänzt oder angepasst werden, sofern erforderlich. Andere werben mit günstigen Gründer- oder Pauschalpreisen, die neben der Erstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen auch das Formulieren einer Widerrufsbelehrung oder weitere Leistungen enthalten können. Ein Vergleich und eine genaue Prüfung des Umfangs der Dienstleistung lohnt sich also.

Diese Inhalte gehören in die AGB von Handwerksbetrieben

Wie oben bereits beschrieben, gibt es für Handwerksbetriebe keine Verpflichtung, AGB zu erstellen und/oder bestimmte Angaben aufzunehmen. Entscheiden Sie sich dennoch dafür, ist es erforderlich, diese in Form und Inhalt sorgsam prüfen zu lassen. Der Form nach benötigen die AGB einen Hinweis auf ihren Geltungsbereich und auf das Widerrufsrecht des Vertragspartners. Dazu gehört auch, dass Sie angeben, bis wann und wie der Vertragspartner von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.

Darüber hinaus umfassen die AGB für Handwerksbetriebe idealerweise Angaben zu Bedingungen, wie Materiallieferungen und Leistungserbringung, Honorare und Preisvereinbarungen, Rechnungsstellung, Umsatzsteuer und Zahlungsbedingungen, Gewährleistung und Ausschluss, Garantie, Haftung und Haftungsbeschränkung, Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, Ausschlussfristen und Schlussbestimmungen sowie die Angabe des Gerichtsstandes.

§§§ Inhalte von AGB im Handwerk §§§
  • Geltungsbereich
  • Widerrufsrecht
  • Materiallieferung und Leistungserbringung
  • Honorare und Preisverarbeitungen
  • Rechnungsstellung, Umsatzsteuer, Zahlungsbedingungen
  • Gewährleistung und Ausschluss, Garantie, Haftung und Haftungsbeschränkung
  • Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
  • Ausschlussfristen, Schlussbestimmtungen, Angabe des Gerichtsstandes

 

BGB oder AGB – was ist vorteilhafter für einen Handwerksbetrieb?

Viele Handwerker verzichten auf die Formulierung von AGB, da sie der Meinung sind, dass die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ohnehin übergeordnete Gültigkeit haben. So regeln die §§ 631ff BGB die vertragstypischen Pflichten, die durch einen Werk- oder Bauvertrag entstehen.

Im Detail betrifft dies beispielsweise

  • die vereinbarte Vergütung und/oder Abschlagszahlungen
  • die Pflicht, dass die ausgeführte Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss
  • die Rechte des Bestellers bei Mängeln und die Verjährung von Mängelansprüchen

Dennoch kann es vorteilhaft sein, selbst AGB zu formulieren, da Sie in diesen insbesondere eigene Zahlungskonditionen oder weitere Regelungen zu Ihren Gunsten festlegen können.

Typische Fehler bei der Erstellung von AGB im Handwerk

Gerade in der Gründungszeit fallen im Handwerk erhebliche Investitionen an, sodass der Wunsch verständlich ist, Kosten durch die Verwendung von Muster-AGB oder selbst erstellte Inhalte einzusparen. Doch häufig ergeben sich daraus Fallstricke, die für Laien auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Mit der Folge, dass die Kosten nicht eingespart, sondern aufgrund einer Abmahnung oder fehlerhafter Angaben noch erheblich gesteigert werden.

So ist beispielsweise das Kopieren von allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt, ein Verstoß kann Abmahngebühren im drei- bis vierstelligen Bereich zur Folge haben. Doch nicht nur die Übernahme fremder Formulierungen, auch das Formulieren von unzulässigen oder unwirksamen Klauseln kann zu Abmahnungen führen.

Weitere typische Fehler bei der Erstellung von AGB im Handwerk betreffen beispielsweise

  • das Versäumnis, eine doppelte Schriftformklausel zu vereinbaren oder die Gültigkeit von Individualabsprachen und mündlichen Vereinbarungen klar zu definieren
  • fehlende Hinweise auf die Vertragssprache oder den Gerichtsstand.
  • das Weglassen der einleitenden Widerrufsbelehrung, die zudem einer klar ersichtlichen Überschrift bedarf
  • die Annahme, dass auch bei Auftragsdurchführung im Ausland automatisch deutsches Recht gelte
  • die Hinzufügung von Klauseln, die gegen "Treu und Glauben" verstoßen oder die Konditionen benennen, die der Gesetzgeber grundsätzlich ausschließt

§ 309 BGB listet solche Vereinbarungen als "Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit" auf. Dazu gehört insbesondere der Ausschluss der Haftung "für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit" sowie der "Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit". Solche Klauseln sind grundsätzlich unwirksam.

Unterschiede bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern beachten

Damit Ihre AGB wirksam werden, müssen Sie Ihren Vertragspartner darüber in Kenntnis setzen und sein Einverständnis erlangen.

 

Verträge mit Verbrauchern

Bei Verträgen mit Privatpersonen (B2C) gilt, dass diese unmissverständlich auf die AGB hingewiesen werden müssen. Der Hinweis kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Auf der sicheren Seite sind Sie jedoch nur, wenn Sie die AGB in Schriftform vorlegen und den Vertragspartner unterzeichnen lassen, dass er sie gelesen, verstanden und akzeptiert hat.

Kommt ein Vertrag auch dadurch zustande, dass ein Kunde bestimmte Räumlichkeiten betritt und nutzt (zum Beispiel eine offene Werkstatt), empfiehlt es sich, durch einen gut sichtbaren Aushang auf die AGB hinzuweisen.

Verträge mit Unternehmen

Bei Vertragsabschlüssen mit Geschäftspartnern, die selbst als Unternehmer auftreten (B2B), reicht es dagegen, wenn diese den AGB, auf die ebenfalls ausdrücklich hingewiesen wurde, nicht widersprechen. Lediglich die Änderung von AGB ist bei bestehenden Verträgen zwischen Geschäftspartnern hinweispflichtig.

Sichern Sie sich dennoch auch bei solchen Vertragsabschlüssen ab, indem Sie dem Vertragspartner schriftlich zumindest die Möglichkeit anbieten, Ihre AGB anzufordern und/oder ihm mitteilen, wo er diese ohne größeren Aufwand einsehen kann.

Tipp: Digitale Archivierung von Verträgen, Dokumenten und E-Mails

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Mehr zur digitalen Archivierung im Handwerk

Widersprüchliche AGB im Vertragsverhältnis – was ist gültig, was unwirksam?

Bei Vertragsabschlüssen mit Privatpersonen oder Endverbrauchern gelten in der Regel nur die AGB, die Sie als Vertragsersteller definiert haben. Anders kann es sich verhalten, wenn Sie einen Vertrag mit Unternehmen oder Selbstständigen abschließen, die eigene allgemeine Geschäftsbedingungen einbringen, die sich von Ihren ganz oder in Teilen unterscheiden.

Kommt es schon vor Vertragsabschluss zu Unstimmigkeiten, welche AGB gelten sollen, wird der Vertragsabschluss dadurch verhindert. Entdecken Sie dagegen erst im Nachhinein, dass sich die diese widersprechen, treten überall dort, wo die Vereinbarungen miteinander kollidieren, die Regelungen des BGB in Kraft.

Das bedeutet auch: Hat ein Auftraggeber in seinen AGB angegeben, dass bezüglich der Haftung des Handwerksunternehmens die gesetzlichen Vorschriften gelten sollen, so widerspricht er damit automatisch allen anders lautenden Formulierungen in Ihren Bestimmungen. Diese Praxis deckt sich mit den oben erwähnten und in § 309 BGB gelisteten Klauselverboten, die einen grundsätzlichen Haftungsausschluss für unwirksam erklären.

Sonderfall Ausschreibungen und Vergaberecht

Einander widersprechende AGB zweier Vertragspartner führen dazu, dass diese nach einem Vertragsabschluss durch die gesetzlichen Vorgaben ersetzt werden. Sie müssen sich also vor Vertragsabschluss mit Ihrem Vertragspartner einigen, wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anerkannt werden.

Wie verhält es sich aber, wenn Sie an einer öffentlichen Ausschreibung im Handwerk teilnehmen und eigene AGB einsetzen wollen?

Grundsätzlich sieht das Ausschreibungs- und Vergaberecht eine solche Einsetzung nicht vor. Beteiligen Sie sich also an einer Ausschreibung und formulieren Sie vom Angebot abweichende Geschäftsbedingungen, konnte dies in der Vergangenheit dazu führen, dass man Sie als Bieter vom Verfahren ausschließt.

Eine grundsätzlich andere Auffassung hat jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Juni 2019 vertreten.

Anlass für den Prozess war, dass ein Bieter im Rahmen eines Vergabewettbewerbs eine Zahlungsklausel den eigenen AGB entsprechend angepasst hatte und deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden war. Das BGH bewertete das Vorgehen des Bieters hingegen als "Missverständnis" und vertrat die Ansicht, dass der Ausschluss vom Vergabeverfahren schon deshalb unzulässig war, weil die eigenmächtige Änderung eines Vordrucks keine bindende Wirkung für den Auftraggeber hat.

Im Klartext heißt das: Sie können bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen zwar theoretisch eigene AGB einbringen, diese sind für den Auftraggeber jedoch nicht bindend.

Tipp: Leistungsverzeichnisse bei Ausschreibungen kalkulieren

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Besonderheiten eines Bauvertrags: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB) regelt die Bedingungen einer Vergabe von öffentlich ausgeschriebenen Bauaufträgen. Die Klauseln sind verpflichtend für die Auftragsvergabe durch staatliche Einrichtungen ("öffentliche Hand"), sie werden häufig zudem auch als Grundlage für die Regelung privater Bauaufträge verwendet.

Die VOB umfassen neben der Ausschreibung zumeist auch schon die AGB, die Bieter tragen hier in der Regel lediglich ihr Angebot ein und verpflichten sich auf die Einhaltung der Vergabe- und Vertragsordnung.

Da Bauverträge jedoch zahlreiche Besonderheiten aufweisen, wurde die VOB für öffentliche Auftraggeber (VOB/A) um zwei weitere Teile ergänzt, nämlich um

  • die VOB/B, die eine Anpassung der Bauvertragsregelungen an spezifische Umstände oder Wünsche des Auftraggebers ermöglicht und um
  • die VOB/C, die die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen regelt.

Theoretisch steht Handwerkern mit der VOB/B ein umfangreiches Regelwerk zur Verfügung, das sie anstelle eigener AGB nutzen können. Praktisch weicht dieses jedoch teilweise von den Vorgaben des BGB ab, was sich als günstig für den Auftraggeber, nicht aber für den ausführenden Handwerker erweisen kann.

Fazit

AGB von Experten erstellen lassen, um alle Vorteile zu nutzen

Mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Handwerk verhält es sich ähnlich wie mit dem Abschluss von Mietverträgen auf dem freien Wohnungsmarkt: Sie haben weitgehend freie Hand, Ihre AGB zu gestalten, müssen dabei aber zahlreiche gesetzliche Regulierungen und Einschränkungen beachten und rechtssichere Formulierungen wählen. Weichen Sie in wichtigen Details von den gesetzlichen Vorgaben ab, besteht die Gefahr, dass Sie Abmahnungen riskieren oder dass Ihre AGB ungültig sind.

Unser Rat: Verzichten Sie dennoch nicht darauf, sich die tägliche Arbeit und Ihre Vertragsabschlüsse durch rechtssicher formulierte Geschäftsbedingungen zu erleichtern. Achten Sie jedoch darauf, dass diese von einem Experten formuliert werden, der als Jurist über branchenspezifische Kenntnisse verfügt. Können oder wollen Sie eine solche Investition derzeit nicht leisten, ist es besser, ganz auf eigene AGB zu verzichten, statt das Risiko einzugehen, unvollständige, kopierte oder fehlerhafte Inhalte zu nutzen.

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