Gewährleistung im Handwerk – nach BGB und VOB

Sie haben Ihren Auftrag ausgeführt, der Kunde hat Ihre Arbeit abgenommen. Doch nach Monaten meldet er sich und macht Mängel geltend? In diesen Fällen wird das Gewährleistungsrecht herangezogen, durch das Verbraucher vor mangelhaften Waren oder Leistungen geschützt werden. Doch wann genau liegt ein Mangel vor? Wie lange und in welchem Ausmaß sind Sie haftbar, welche Pflichten ergeben sich für Ihren Handwerksbetrieb? Wir sagen Ihnen, welche Ansprüche Ihren Auftraggebern, aber auch, welche Rechte Ihnen zustehen und was genau es mit dem Gewährleistungsrecht auf sich hat.

Inhalt

Was genau bedeutet Gewährleistung?

Der Begriff der Gewährleistung wird auch mit Mängelhaftung bezeichnet. Und genau darum geht es auch: Analog zu den Vorschriften zum Kauf (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) verpflichtet Sie der Gesetzgeber mit den §§ 633 ff. BGB im Falle einer fehlerhaften Werkausführung zu einer Mängelbeseitigung. Damit soll Ihr Auftraggeber auch noch nach der Abnahme gegen unzulängliche Leistungen geschützt werden. Nicht als Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts gelten unwesentliche Fehler, Verschleißerscheinungen oder durch Dritte verursachte Schäden.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Nicht zu verwechseln mit der gesetzlich vorgeschriebenen Nachbesserungspflicht einer mangelhaften Ausführung sind Ansprüche, die sich aus einer Garantie herleiten. Mit ihr garantieren Sie Ihrem Kunden freiwillig und unabhängig der vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht vertraglich zugesicherte Eigenschaften und Funktionsweisen. Dabei sind Sie frei in der inhaltlichen Ausgestaltung, gemäß § 443 BGB jedoch an Ihre Zusage gebunden.

Leistung ist entscheidend für die Gewährleistung

Nicht jeder Mangel fällt automatisch unter die Regeln des Gewährleistungsrechts. Vielmehr entscheiden Erheblichkeit und Art Ihrer Leistung über Ihre Pflicht zur Mangelbeseitigung.

Was ist ein Mangel?

Sobald Fehler bei Ihrer Tätigkeit bei gewöhnlicher Nutzung den Wert oder die Verwendbarkeit des betroffenen Werkes beeinträchtigen, liegt ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts vor. Dabei können die Mängel in unterschiedlichster Form auftreten. Zu ihnen zählen:

  • wertbildende Faktoren wie die Dichte von Rohrverbindungen oder geringer Energieverbrauch
  • Sachmängel wie minderwertige Qualität verarbeiteter Materialien
  • sämtliche vertraglich zugesicherten Funktionen und Eigenschaften

Hinweis: Haben Sie in Ihrem Vertrag keine ausdrücklichen Vereinbarungen zu einzelnen Beschaffenheiten getroffen, gelten die allgemein anerkannten Regeln zur alltäglichen Nutzung.

Empfehlung: Baudokumentation mit Bautagebuch-App durchführen

Um als Handwerksbetrieb bestmöglich abgesichert zu sein, lohnt es sich den Fortschritt Ihrer Aufträge und Projekte umfassend zu dokumentieren. Es besteht zwar keine Pflicht zur Erstellung eines Bautagebuchs, es ist jedoch äußerst sinnvoll. Bestmöglichst lässt sich dies mit einer Bautagebuch-App wie "Bautagebuch+" aus dem Hause Streit Datentechnik umsetzen. Einfach und schnell erstellen Sie Tagesberichte, hinterlegen Fotos, und verfügen über alle zum Auftrag zugehörigen Daten, Kontakte und Unterlagen. So lässt sich diese zeitaufwändige Arbeit effizient und übersichtlich erledigen. Bei möglichen Baumängeln sind Sie abgesichert durch die Angabe von Mängeln und Behinderungsanzeigen und der vollständigen Nachvollziehbarkeit des Projektablaufs.

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Gewährleistung Handwerker: Vertrag nach VOB oder BGB?

Bei Bauleistungen kann die Vertragsgestaltung nach der VOB oder dem Werkvertragsrecht des BGB vorgenommen werden. Während bei öffentlichen Vergabeverfahren die VOB als Vertragsgrundlage vorgeschrieben ist, gilt sie bei Leistungen für private Bauherren ausschließlich bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung. In der Regel werden bei einem Bauvertrag mit privaten Auftraggebern die Vorschriften des BGB angewandt. Zwar unterliegen Sie in beiden Fällen einer Gewährleistungspflicht, die Frist allerdings unterscheidet sich abhängig von der Vertragsgrundlage.

Beginn und Dauer der Gewährleistungspflicht

Die Gewährleistungsfristen von VOB und BGB beginnen jeweils mit der teilweisen oder kompletten Abnahme Ihrer Auftragsarbeit.

Nach § 13 VOB/B betragen sie

  • bei Bauwerken vier Jahre
  • bei Feuerungs- und elektrotechnischen Anlagen je nach Ausgestaltung ein oder zwei Jahre.

Achtung: Wird Ihnen die Instandhaltung der durch Sie installierten elektrotechnischen Anlage für die gesamte Gewährleistungszeit vom Kunden übertragen, gilt auch hier eine vierjährige Gewährleistungsfrist.

Entscheiden Sie sich für einen privatrechtlichen Bauvertag, beträgt die Verjährung Ihrer Gewährleistung nach § 634a BGB

  • bei Arbeiten am Bauwerk fünf Jahre. Zu ihnen zählen dauerhaft und fest mit dem Bauwerk verbundene oder auf die Gebäudesubstanz einwirkende Elemente. Beispiele: Einbau von Zentralheizungen oder Fotovoltaikanlagen, Aus- oder Neubau von Dach oder Treppenhaus.
  • In allen anderen Fällen reduziert sich Ihre Gewährleistungspflicht auf zwei Jahre. Beispiele: Maler- oder Tapezierarbeiten, Tischlern von Möbeln, Fassadenreinigung ohne Sandstrahl

Hinweis: Auch der § 13b des Umsatzsteuergesetzes spezifiziert Bauleistungen, zielt allerdings ausschließlich auf steuerrechtliche Aspekte.

Obgleich Sie mit einem Bauvertrag auf Grundlage des BGB gegenüber der VOB in der Regel ein Jahr länger zur Fehlerbehebung verpflichtet sind, empfiehlt sich mit Privatkunden aus verschiedenen Gründen eine derartige Vertragsgestaltung:

Die VOB ist recht unübersichtlich aufgebaut und oft schwer nachzuvollziehen

Das Werkvertragsrecht ist gezielt auf privatrechtliche Schuldverhältnisse ausgelegt und umfasst zudem weitere Rechtsvorschriften, die in Streitfällen zur Schlichtung herangezogen werden können.

Beispielhafte Gewährleistungsfristen einzelner Handwerke in Jahren:

BGB

VOB

Elektro / Elektrotechnik

5: Installation Solarpaneele

2: Anschluss Endgeräte

4: fest installierte EDV-Anlagen

2: elektrotechnische Systeme ohne Wartungsvertrag

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

5 Jahre: Einbau Zentralheizung

4 Jahre: Umbau barrierefreies Badezimmer

Maler- und Lackierarbeiten

2: Tapezieren Innenräume

2 Jahre: Fassadenanstrich

Dachdeckerei

5: Ausbau Dachboden

4: Ausbesserungsarbeiten Flachdach

Baugewerbe

2: Anliefern von Beton

2: Aufbau von Gerüsten

Fensterbau

5: Einbau von Fenstern

2: Fensterreinigung

4: Montage Dachfenster

Tischlerei

5: Fertigung Einbauschrank

2: Herstellung mobiles Inventar

4: Neubau Treppenhaus

Kann die Gewährleistungsdauer verlängert werden?

Grundsätzlich darf die Gewährleistungspflicht durch individuelle Vereinbarungen bedarfsgerecht verkürzt werden. Auch ein kompletter Gewährleistungsausschluss ist rechtlich möglich, sofern Sie keine weitergehende Garantie für vereinbarte Beschaffenheiten übernehmen.

  • Die Gewährleistung gemäß VOB kann auch verlängert werden: Beheben Sie innerhalb der ersten Frist einen gerügten Mangel, beginnt mit Beendigung der Fehlerbehebung eine neue Fristsetzung von weiteren zwei Jahren. Verschweigen Sie wesentliche Mängel nachweisbar aus Arglist, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist Ihrer Gewährleistungspflicht 30 Jahre.
  • Nach Vorschriften des BGB kann aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen die grundsätzliche Gewährleistungsdauer bei Bauleistungen von fünf auf vier und bei Reparaturarbeiten von zwei auf ein Jahr verkürzt werden. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist dann rechtlich verbindlich, erhebt Ihr Auftraggeber Klage oder leitet ein selbstständiges Beweisverfahren ein oder wenn Sie ein Verjährungsverzicht abgeben.

Eine Mängelrüge durch Ihren Kunden hemmt die Gewährleistungsfrist nicht. Verschweigen Sie wesentliche Mängel nachweisbar aus Arglist, beträgt die maximale Verjährungsfrist Ihrer Gewährleistungspflicht zehn Jahre.

VOB oder BGB? Vorteile & Nachteile in der Übersicht

BGB

VOB

Anwendung

Normalfall für private Bauverträge. Optional: ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nach VOB

Pflicht für öffentliche Auftraggeber. Optional für private Bauverträge

Vorteil Handwerker

Verjährungsfrist läuft während Mängelrüge und Mängelbeseitigung weiter

Beschränkung der Verjährungsfrist auf maximal vier Jahre

Nachteile Handwerker

Fünf Jahre Mängelbeseitigungsanspruch

unübersichtlich

Sonstiges

Beachtung weiterer gesetzlichen Vorschriften

Nach Mängelbehebung neue Frist von mindestens zwei Jahren

Nacherfüllungspflicht als Handwerk

Weichen die Funktionsfähigkeit oder Beschaffenheit Ihrer Werkleistung oder der eingesetzten Materialien von den vereinbarten oder nach allgemeinem Verständnis erwarteten Eigenschaften ab, steht Ihnen nach einer objektiv korrekten Mängelrüge grundsätzlich das Recht zur Nachbesserung zu. In der Regel muss Ihnen Ihr Kunde bis zu zwei Möglichkeiten der Nachbesserung einräumen, bevor er von anderer Seite Unterstützung beansprucht, gesetzlich geregelt ist die Anzahl Ihrer Mängelbeseitigungen jedoch nicht.

  • Verweigert Ihnen Ihr Auftraggeber die Möglichkeit zur Fehlerbeseitigung und schaltet stattdessen umgehend eine dritte Partei zur Mängelbehebung ein, müssen Sie die entstehenden Kosten nicht tragen. Ausnahme: Ist Ihrem Kunden eine Nachbesserung durch Ihren Handwerkerbetrieb aufgrund Ihres Verhaltens nicht zumutbar, darf er sich unverzüglich um die Ausführung durch Dritte bemühen.
  • Verweigern Sie grundlos und endgültig die Nachbesserung des gerügten Mangels, darf Ihr Auftraggeber diesen hingegen auf Ihre Kosten anderweitig beheben lassen, den Zahlbetrag mindern oder komplett vom Vertrag zurücktreten und von Ihnen Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen.
    Eine Verweigerung ist einzig dann rechtmäßig, sind Ihre Arbeiten nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausführbar – eine sehr seltene Fallkonstellation. Denn nach geltender Rechtsprechung muss der Erfüllungsaufwand hierfür gegen die allgemeinen Regeln von Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen.

Hinweis: Sie sind ausschließlich zur Beseitigung der von Ihnen zu verantwortenden Mängel verpflichtet. Möglicherweise steht Ihnen ein Ausgleichsanspruch zu, verbessert sich die Lage Ihres Kunden durch die Mangelbeseitigung gegenüber der ursprünglich verabredeten Vertragsleistung. Beispiel: verlängerte Nutzungsdauer.

Anders als Verbraucher bei Kaufverträgen haben Sie als Auftragnehmer bei Werkverträgen das Wahlrecht zwischen einer Nachbesserung und einer kompletten Neugestaltung. In letztgenanntem Fall ist Ihr Kunde Ihnen gegenüber zur Rückgewähr des gerügten Werkes verpflichtet.

Bei wem liegt die Beweislast?

Mit der Abnahme durch Ihren Auftraggeber kehrt sich die Beweislast um:

  • Bis zur endgültigen Fertigstellung Ihrer Arbeit müssen Sie die fehlerfreie Ausführung nachweisen. Rechtsicher können Sie dies durch ein unterschiebenes Abnahmeprotokoll beweißen. Dafür ist eine detaillierte Baudokumentation von Vorteil.
  • Ab dem Moment der Abnahme des Gesamtwerkes liegt es an Ihrem Kunden zu belegen, dass dieses bereits zuvor mit Mängeln behaftet war. Können die Mängel nicht eindeutig auf einen Zeitpunkt vor der Abnahme zurückgeführt werden, steht Ihrem Kunden kein Gewährleistungsanspruch zu.

Hinweis: Im Januar 2022 wurde die Beweislastumkehr im Kaufrecht zugunsten der Verbraucher von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Wodurch Mängel entstehen

Nicht alle Mängel lassen sich auf unsachgemäße Arbeitsweisen zurückführen. Vielmehr gibt es verschiedene Gründe für ihre Entstehung.

Fehler in der Ausführung

Selbst nach jahrelanger Erfahrung lassen sich Fehler nie gänzlich ausschließen. Besonders häufig werden unzureichende Dichtungen bei Elektro- und Heizungsinstallationen in Wänden, Dächern oder Fugen gerügt, die in der Folge zu Rissen oder Schimmelbildung führen können.

Penible Auftraggeber

Einige Kunden sind niemals zufrieden. Wer Mängel allerdings nur deshalb aufdeckt, weil er sie unbedingt finden möchte, hat nach allgemeiner Rechtsprechung kaum eine Chance: Sind Fehler mit bloßem Auge kaum zu erkennen und beeinträchtigen sie nicht die Nutzung oder Funktionalität des Werkes, sind Sie nicht zu ihrer Nachbesserung verpflichtet.

Schlechte Vorarbeit anderer Gewerbe

Mit der Reform des Gewährleistungsrechts 2018 wurden Ihre Pflichten erweitert. Seitdem sind Sie nicht mehr nur für Ihre eigene einwandfreie Werksausführung verantwortlich, sondern auch zur Prüfung relevanter Vorarbeiten anderer Betriebe. Informieren Sie Ihren Auftraggeber nicht vor Beginn Ihrer Arbeiten über mögliche bestehende Mängel, kann er Sie im Nachhinein für Folgeschäden zur Rechenschaft ziehen. Beispiel: unzureichende Verdichtung des Untergrunds für eine von Ihnen zu pflasternde Toreinfahrt.

Aufwendungsanspruch gegen Händler und Lieferanten

Die Gewährleistungsrechtsreform stellt Sie jedoch in anderer Hinsicht besser als zuvor: Lassen Sie sich die erforderlichen Materialien für eine Auftragsarbeit von einem Händler liefern und müssen diese aufgrund unzureichender Qualität ausgetauscht werden, wurden Ihnen bis vor einigen Jahren ausschließlich die Materialkosten ersetzt. Inzwischen steht Ihnen gemäß § 439 BGB auch ein Ersatzanspruch der Kosten für den erneuten Aus- und Wiedereinbau zu. Darüber hinaus wird dem Händler kein Selbstvornahmerecht mehr gewährt. Aus Gründen des Kundenvertrauens dürfen Sie den Aus- und Wiedereinbau der neuen Materialien selbst durchführen.

Richtig mit Mängeln umgehen

Gerichtliche Streitigkeiten kosten Sie Zeit, Geld und Nerven. Sprechen Sie daher mit Ihrem ehemaligen Auftraggeber, sobald Sie eine Aufforderung zur Nachbesserung erhalten. Versuchen Sie in Zweifelsfällen einen Kompromiss zu finden und sich außergerichtlich zu einigen. Dabei können Sie sich von professionellen Streitschlichtung unterstützen lassen:

  1. Güteverfahren durch Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände. In der Regel erste Ansprechpartner für Handwerkerbetriebe
  2. Mediation durch private Einrichtungen. Klären Sie im Vorfeld die Kostenübernahme
  3. Verbraucherschlichtungsverfahren. Offiziell anerkannt, im Normalfall durch den Auftraggeber vorgeschlagen

Voraussetzung für alle drei Schlichtungsverfahren ist die Freiwilligkeit. Können Sie und Ihr Kunde sich nicht einigen, steht Ihnen nur noch der Klageweg offen.

Was Sie im Fall von Mängeln tun sollten

Nicht immer sind Mängelrügen auch berechtigt. Doch sind Sie auch Ihrer einwandfreien Arbeitsleistung sicher, sollten Sie auf eine Mängelrüge unbedingt unverzüglich reagieren. Ignorieren Sie die Anzeige, darf Ihr Auftraggeber den Mangel nach Verstreichen der angegebenen Frist auf Ihre Kosten durch ein außenstehendes Unternehmen beseitigen lassen. Im Extremfall riskieren Sie eine Klage auf Ersatz der Schäden, die aufgrund des Mangels im Laufe der Zeit aufgetreten sind. Mit einer umgehenden Reaktion hingegen behalten Sie sich das Recht auf eine eigene Nachbesserung vor oder können alternativ auf andere Weise wie einer Kostenminderung eine Einigung mit Ihrem Auftraggeber erzielen.

Das sind die Rechte und Pflichten Ihres Kunden

Liegt bereits bei Abnahme ein Mangel vor, darf Ihr Auftraggeber bis zur Fehlerbehebung einen Teil des Gesamtbetrags in der Rechnung einbehalten. Bei später entdeckten Mängeln muss auch er sich nach Vorschriften des Gewährleistungsrechts richten.

So wird eine Mängelanzeige formuliert

Ihr Auftraggeber hat Sie nach Kenntnisnahme eines Mangels unverzüglich und in schriftlicher Form über den Fehler zu informieren und innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung aufzurufen. In der Regel werden diese Unverzüglichkeit ebenso wie die Fristsetzung bei Werkverträgen mit 14 Tagen angeben, richten sich jedoch nach den individuellen Umständen von Branche und Auftrag.

Der Inhalt der Mängelanzeige sollte sachlich und neutral formuliert sein, eine präzise Beschreibung wird von Laien nicht verlangt. Ist für Ihre Einschätzung die grobe Benennung der Fehlersymptome allerdings nicht ausreichend, bitten Sie um eine konkrete Beschreibung, Fotos oder Gutachten.

Hinweis: Ihr Kunde darf Ihnen nicht vorschreiben, auf welche Weise Sie die Fehlerbehebung durchführen.

TIPP: Arbeiten Sie mit einer professionellen Handwerkersoftware mit integriertem digitalem Archiv, sind alle E-Mails und Dokumente rechtssicher archiviert und können im Falle einer Beweispflicht herangezogen werden!

FAQ zur Gewährleistung im Handwerk

Im Folgenden haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Fakten des Gewährleistungsrechts im Handwerkzusammengefasst:

Nach Abnahme Ihrer Arbeitsleistung sind Sie gemäß dem im BGB geregelten Gewährleistungsrecht zur Behebung nach der Abnahme ersichtlicher, wesentlicher Mängel verpflichtet.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche startet mit der Abnahme Ihres Werkes. Der Erfüllungsanspruch Ihres Kunden wandelt sich zum Gewährleistungsanspruch.

Die Dauer Ihrer Gewährleistungspflicht bestimmt sich sowohl nach Ihrer Vertragsgrundlage als auch den ausgeführten Arbeiten. Im Normalfall beträgt sie bei Verträgen nach der VOB zwei und vier, bei Verträgen nach dem BGB zwei und fünf Jahre. Individuelle Verlängerungen und Verkürzungen sind jeweils möglich.

Während bei öffentlichen Bauvorhaben die VOB als verpflichtende Vertragsgrundlage einschlägig sind, haben Sie bei Baumaßnahmen für Privatkunden die Wahl zwischen einem VOB- und BGB-Vertrag.

Neben der gesetzlich geregelten Gewährleistung können Sie Ihrem Kunden darüber hinaus aus freien Stücken eine Garantie auf bestimmte Funktionen oder Beschaffenheiten Ihres Werkes anbieten.

Für einen Gewährleistungsanspruch muss der entdeckte Mangel den Gebrauch oder die Funktion des Werkes in erheblicher Weise einschränken. Die Bestimmung richtet sich nach vertraglichen Verpflichtungen oder den Grundsätzen einer allgemeinen alltäglichen Nutzung.

Ihr Kunde muss Sie nach Kenntnisnahme des Mangels innerhalb von rund zwei Wochen in schriftlicher Form zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufrufen.

Fazit

Das Gewährleistungsrecht ist ein umfassendes Rechtsgebiet. Nicht immer beruhen Beschwerden auf soliden Grundlagen, doch Sie sollten in jedem Fall auf Mängelrügen reagieren. Nur so umgehen Sie das Risiko einer späteren Klage und nur so wird Ihr Kunde auch in Zukunft um die Ausführung weiterer Handwerksaufträge bei Ihnen nachfragen.

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