Verjährung einer Handwerkerrechnung

Haben Sie Ihren Auftrag zur Zufriedenheit Ihres Kunden ausgeführt, schuldet dieser Ihnen den vertraglich vereinbarten Lohn. Zahlt Ihr Kunde die Rechnung nicht, entsteht ein Zahlungsverzug und damit fehlende Einnahmen. Ewig können Sie diese Zahlung allerdings nicht einfordern – mit Verstreichen der Verjährungsfrist verlieren Sie den Anspruch auf Ihr Leistungsentgelt. Im Folgenden erfahren Sie, zu welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, welche Rolle Ihre Rechnungsstellung spielt, ob und wie Sie eine Verjährung aufhalten bzw. Ihren Lohn einklagen können und unter welchen Umständen Ihr Kunde die Zahlung komplett ablehnen darf.

Inhalt

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Was bedeutet Verjährung?

Sprachlich nicht eindeutig definiert, ist die Bedeutung des Verjährungsbegriffes allgemein anerkannt und im Zivilrecht in den §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgeschrieben. Danach lassen sich bestehende Ansprüche mit Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraums juristisch nicht mehr durchsetzen, der Schuldner ist nach § 214 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt.

Beginn und Dauer der Verjährung

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Im Normalfall beginnt die Frist nach § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Eine Ausnahme bilden Handwerkerleistungen: Bei Werkverträgen im Sinne des § 631 BGB zählt die Fertigstellung bzw. Abnahme der mangelfreien Leistung als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist als Handwerker.

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Voraussetzung der Verjährung

Haben Sie Ihre Leistung ohne gravierende Mängel erbracht, nimmt Ihr Auftraggeber in der Regel Ihre Arbeit ab und begründet so Ihr Recht auf die vereinbarte Entlohnung.

Abnahme des Werks

Grundsätzlich ist Ihr Kunde zur Abnahme des mangelfreien Werkes verpflichtet. Setzen Sie ihm bei einer Weigerung eine angemessene Frist zur Abnahme: Lässt er diese ebenfalls untätig verstreichen, gilt das Werk gesetzlich als stillschweigend gebilligt, die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt wird automatisch in Gang gesetzt.

Tipp: Setzen Sie die Abnahmefrist immer schriftlich: Das Abnahmeprotokoll dient im Streitfall als rechtskräftiges Beweisstück.

Verjährung von Handwerkerrechnungen ohne Werkabnahme

Abzugrenzen vom Fall der stillschweigenden Billigung ist die Nichtabnahme eines mangelhaften Werkes. In diesem Fall ist Ihr Auftraggeber nicht zur Abnahme verpflichtet, sondern darf Sie nach § 634 BGB zur Nacherfüllung auffordern.

  • Haben Sie die beanstandeten Mängel ordnungsgemäß beseitigt, beginnt die Verjährungsfrist am Tag der entsprechend späteren ausdrücklichen Abnahme oder stillschweigenden Billigung nach rechtsgemäßer Fristsetzung.
  • Kommen Sie der Aufforderung nicht oder erneut in mangelhafter Ausführung nach, darf Ihr Kunde im Einzelfall vom Werkvertrag zurücktreten. In der Folge verfällt Ihr Lohnanspruch und damit seine Verjährung.

Hinweis: In der Regel sind Sie Ihrem Auftraggeber gegenüber für zwei, beim Hausbau für fünf Jahre nach Fertigstellung Ihres Werkes zur Gewährleistung verpflichtet. Im Anschluss erlischt der Anspruch Ihres Kunden auf Mängelbeseitigung.

Verlängerung durch Mahnungen

Sie haben das Bad saniert, Ihre Rechnung zugestellt – doch Ihr Schuldner lässt die Zahlungsfrist verstreichen? In diesem Falle können Sie Ihren Vertragspartner mahnen. Nicht jede Mahnstufe allerdings setzt automatisch neue Verjährungsfristen in Gang. Vielmehr können Sie die Berechnung der Verjährungsfrist Ihrer Handwerkerrechnung gemäß §§ 203 ff. BGB nur dann hemmen und damit insgesamt verlängern,

  • verhandeln Sie neu mit Ihrem Auftraggeber
  • haben Sie Klage erhoben und einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen lassen

Tipp: Schauen sie in diesem Fall am besten unseren Beitrag "Kunde zahlt Handwerkerrechnung nicht" an.

Neubeginn der Verjährungsfrist

Entscheidet sich Ihr Kunde statt zur Begleichung des Gesamtrechnungsbetrags für eine Abschlagzahlung, gilt diese nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Brandenburgisches OLG, 2007) als erneute Anerkennung Ihres Lohnanspruchs. Die Verjährungsfrist Ihrer Rechnung wird mit dem Zahlungszeitpunkt auf ihren Beginn zurückgesetzt.

Hinweis: Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung nimmt keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist. Mit einer spät gestellten Rechnung verlängern können Sie diese nicht verlängern.

Verjährung Handwerkerleistung ohne Rechnung

Die Installation Ihrer Solarpaneele erfolgte für ein anderes Unternehmen oder eine juristische Person? In diesem Fall sollten Sie analog zu § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine sechsmonatige Frist zur Rechnungsstellung einhalten, um mögliche Bußgeldbescheide nach § 26a UStG zu umgehen. Bei privaten Auftraggebern ist diese Regelung abgesehen von Handwerkerarbeiten in Verbindung mit Grundstückskäufen grundsätzlich nicht einschlägig. Umso überraschender erwies sich für viele ein Urteil des Amtsgerichts Limburg von 2018, das die öffentlich-rechtliche Verpflichtung auch auf Handwerksarbeiten für Vermieter anwandte. Schreiben Sie daher Ihre Handwerkerrechnungen optimalerweise immer zeitnah.

Sonderfall Bauvertragsrecht

Bei Bauverträgen nach VOB/B sowie im Bauvertragsrecht nach § 650g BGB entstehen Ihr Zahlungsanspruch und damit seine Verjährungsfrist erst nach erfolgter Abnahme und Ihrer Rechnungsstellung. Dennoch sollten Sie auch hier die Zustellung nicht unnötig verzögern: Ohne Rechnung

  • haben Sie keinen Anspruch auf Bezahlung und können weder mahnen noch Zinsen geltend machen.
  • darf Ihr Kunde nach verstrichener Fristsetzung auf Ihre Kosten an Ihrer Statt eine Rechnung stellen – möchte beispielsweise die öffentliche Hand ihre Akte schließen.

Tipp: Mit der Zuhilfenahme eines professionellen Rechnungsprogramm für Handwerker erstellen Sie Rechnungen besonders zeiteffektiv und können sich nach wenigen Klicks schon wieder dem nächsten Auftrag zuwenden.

Beispiele aus der Praxis

Als Veranschaulichung möglicher Ausnahmen zur herkömmlichen gesetzlichen Verjährungsfrist oder Verpflichtung einer zeitigen Rechnungsstellung folgend einige praxisnahe Beispiele:

  • Den Dachstuhl haben Sie wunschgemäß ausgebaut. Nach der Abnahme durch Ihren Auftraggeber stellen Sie eine Schlussrechnung über verbleibende 12.000 Euro. 10.000 Euro hat Ihr Kunde bereits durch Abschlagszahlungen beglichen, nun zahlt er Ihnen weitere 7.500 Euro im September 2022. Erst im November 2023 mahnen Sie die Restschuld von 2.500 Euro – zu spät. Ihr Kunde hat die Verjährung im Oktober mit Ablauf der Dreijahresfrist berechtigterweise beansprucht. Ihr Anspruch ist erloschen.
  • Obgleich Sie einwandfrei das energieeffiziente Wärmesystem installiert haben, unterbleibt die ausdrückliche Abnahme. Auch Ihre formal korrekte Mahnung mit angemessener Fristsetzung bleibt erfolglos. Doch mit Verstreichenlassen des genannten Termins hat Ihr Kunde Ihr Werk stillschweigend gebilligt, die dreijährige Verjährungsfrist der Rechnungsbegleichung beginnt an diesem Tag zu laufen.

Handwerkerrechnung rückwirkend stellen

Sie haben Ihrem privaten Auftraggeber zunächst keine Rechnung gestellt, doch auch keine Bezahlung erhalten. Nun übersenden Sie ihm nach 14 Monaten Ihre erste Zahlungsaufforderung? Kein Problem! Rein rechtlich dürfen Sie zeitlich unbegrenzt rückwirkend Rechnungen stellen – vorausgesetzt, Sie können Ihre einwandfreie Leistungserbringung noch nachweisen und notieren sämtliche grundlegenden Pflichtangaben wie das korrekte Datum der Fertigstellung Ihres Werkes.

Dürfen Sie auch jederzeit noch rückwirkend Rechnungen stellen, muss Ihr Kunde diese nicht unbedingt begleichen. Sie erinnern sich? Bei Privatkunden beginnt die Verjährungsfrist unabhängig von Ihrer Rechnung mit der Werkabnahme zu laufen.

Hinweis: Möchten Sie nachträglich Ihre Rechnung ändern, sollten Sie Ihren Kunden informieren, die Ursprungsrechnung stornieren und eine komplett neue Rechnung erstellen.

Wann müssen Kunden nicht mehr zahlen?

Die gesetzliche Verjährungsfrist ist abgelaufen, Ihr Kunde verweigerte bis zuletzt die Rechnungsbegleichung? Dennoch können sich für Sie eine erneute Zahlungsaufforderung oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens lohnen.

Verjährung muss beansprucht werden

Selbst mit Ablauf der Verjährungsfrist erlöschen Zahlungspflichten nicht automatisch. Ihr Schuldner muss unter Berufung auf § 214 BGB seine sogenannte Einrede der Verjährung mit den darüber hinausgehenden Angaben

  • des aktuellen Datums
  • einer Rechnungsnummer
  • des einschlägigen Betrags

schriftlich erklären.

Hinweise:

  • Hat Ihr Kunde nach Ablauf der Verjährung Ihre Forderung beglichen, darf er diese nicht mehr zurückfordern.
  • Sind Sie inzwischen eine neue Geschäftsbeziehung mit Ihrem Schuldner eingegangen, lassen sich verjährte Forderungen mit dem laufenden Vertrag möglicherweise aufrechnen.

Tipp: Fördermöglichkeiten zur Digitalisierung im Handwerk

Bund und Länder fördern kleine und mittlere Betriebe häufig bei der Investition in Digitalisierungsmaßnahmen. Möchten sie für die Rechnungsstellung eine professionelle Handwerkersoftware anschaffen, gibt es hierfür evtl. auch Zuschüsse. Erfahren Sie mehr zur Handwerkersoftware Streit V.1.

Mehr zur Handwerkersoftware

Verjährung im Ausland

In den USA beträgt die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist vier Jahre. Auch innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten finden Sie Unterschiede: So liegt die regelmäßige Verjährung in Italien bei zehn, in Frankreich in den Fällen bei fünf Jahren, in denen Sie für einen gewerblichen Kunden tätig werden.

Österreich

Wie in Deutschland, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist von Handwerkerrechnungen in Österreich ebenfalls mit der Werkabnahme, bei verpflichtender Rechnungsstellung zum Zeitpunkt ihrer objektiv möglichen Verfassung.

Schweiz

In der Schweiz verjähren Schulden im Normalfall nach zehn, Handwerkerrechnungen nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Fälligkeitsdatum der Zahlung.

Die wichtigsten Fragen

Die wichtigsten Fragen rund um eine Verjährung von Handwerkerrechnungen noch einmal für Sie zusammengefasst:

Nach § 195 BGB verjähren zivilrechtliche Ansprüche nach drei Jahren. Der Fristbeginn fällt nach § 199 BGB bei Handwerkerrechnungen auf den Tag der Abnahme Ihrer Werkleistung durch private Auftraggeber.

Bei Privatkunden verjährt Ihr Anspruch auch ohne Rechnungsstellung drei Jahre nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Werkabnahme. Im öffentlichen Baurecht beginnt die Verjährung erst mit Ihrer Rechnungsstellung, die sie innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme übergeben müssen.

Die rückwirkende Rechnungsstellung nach zwei Jahren ist möglich, der Anspruch durchsetzbar. Stellen Sie allerdings sicher, dass Sie sämtliche Rechnungspositionen wie den Ausführungszeitraum oder die Stundenzahl Ihrer Gesellen noch korrekt angeben können.

Eine gesetzliche Frist zur rückwirkenden Rechnungsstellung gibt es nicht. Ihr Auftraggeber ist jedoch nicht mehr zur Zahlung verpflichtet, hat er nach Ablauf der Verjährungsfrist seine Einrede schriftlich geltend gemacht.

Fazit

Trotz einwandfreier Leistung durch Ihren Handwerkerbetrieb gibt es immer wieder Auftraggeber, die ihrem Vertragsteil nicht nachkommen. Begeben Sie sich in die rechtlich günstigste Ausgangsposition, indem Sie Abnahmen schriftlich mahnen, zügig Rechnungen mit angemessenen Zahlungszielen stellen und rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist Klage erheben. Nutzen Sie hierfür effiziente Softwarelösungen, die Sie automatisch auf offene Rechnungen hinweisen und die Erstellung erforderlicher Dokumente auf dem Weg zu Ihrem Recht erleichtern.

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