Führen Sie einen kleinen oder mittelständischen Handwerksbetrieb, können säumige Kunden Ihre Existenz bedrohen. Sie sollten daher auf unbezahlte Rechnungen umgehend reagieren.
Kunde zahlt Handwerkerrechnung nicht – Vorgehen & Muster
Wenn Sie hohe offene Rechnungen verzeichnen müssen, sind Sie nicht alleine. Viele Handwerksbetriebe beklagen verspätete oder verweigerte Zahlungen durch Kunden. Bei ausbleibendem Geldeingang nach Ihrer Rechnungszustellung sollten Sie daher schnell handeln – nur so können Sie die Dauer eines langwierigen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens verkürzen. Folgend erfahren Sie alles Wissenswerte zu unbezahlten Handwerkerrechnungen, wie Sie ihnen vorbeugen und Ihr Geld optimalerweise doch noch erhalten können.
Inhalt
- Ausgangslage: Weshalb begleichen Kunden Ihre Rechnung nicht?
- Darum ist schnelles Handeln wichtig
- Umgang mit ausbleibenden Zahlungen
- Tipp: Handwerkersoftware nutzen
- Beispiele aus der Praxis
- Kostenlose Mustervorlagen Mahnschreiben & unvollständige Zahlung
- Unbezahlte Handwerkerrechnung – wie verbuchen?
- Vorbeugende Maßnahmen
- Fazit
Ausgangslage: Weshalb begleichen Kunden Ihre Rechnung nicht?
Eine ausbleibende Zahlung kann unterschiedliche Gründe haben.
- Vergesslichkeit: Bei einem versehentlichen Zahlungsverzug reicht eine freundliche Erinnerung. Sie haben kaum Aufwand, belasten die Beziehung zu Ihrem Kunden nicht und erhalten bald Ihr Geld.
- Finanzielle Schwierigkeiten: Gesteht Ihr Schuldner Zahlungsprobleme, suchen Sie gemeinsam eine Lösung. Bieten Sie eine zinslose Ratenzahlung an oder ein kulantes Zahlungsziel.
- Mängelreklamation und Gewährleistung: Wesentliche Mängel dürfen Sie beheben und anschließend den vollen Betrag verlangen. Kann Ihr Kunde den Mangel nicht beweisen, verweigert aber die Werkabnahme, setzen Sie ihm durch ein Übergabe-Einschreiben eine Frist von sieben bis zwölf Tagen. Hilft auch dies nicht, verzichten Sie auf zeitraubende Telefonanrufe oder weitere Mahnungen. Initiieren Sie stattdessen umgehend ein Mahnverfahren.
- Unzufriedenheit: Reagieren Sie auf Rückfragen oder Reklamationen sofort. Bieten Sie eine Teilzahlung der Gesamtrechnungssumme bis zur Klärung des Sachverhalts an.
- Verzögerungen: Benötigen Sie mehr Zeit als vereinbart, darf Ihr Auftraggeber kündigen, zurücktreten oder auf Vertragserfüllung bestehen. In letztgenanntem Fall muss er die Gesamtsumme begleichen.
- Preisbezogene Streitigkeiten: Bei einer mangelfreien Auftragserfüllung muss Ihr Kunde den vertraglich vereinbarten Festpreis begleichen. Doch auch Sie können bei steigenden Materialpreisen nur ein neues Angebot vorlegen, das Ihr Kunde nicht annehmen muss. Minimieren Sie dieses Kostenrisiko durch freibleibende Vereinbarungen mit Preisanpassungen, kurze Bindefristen oder einer Festpreisvereinbarung mit Lieferanten.
Umgang mit ausbleibenden Zahlungen
Möchte oder kann Ihr Kunde seine Rechnung nicht begleichen, stellen Sie zunächst den zeitlichen und finanziellen Aufwand eines Mahnverfahrens seinem Nutzen gegenüber. Bei geringen Beträgen oder aussichtslosen Verfahren aufgrund einer Insolvenz Ihres Schuldners sind Teilzahlungen oder die Ausbuchung des kompletten Betrages möglicherweise sinnvoller. Bei langjährigen Kunden lohnt eine Nachfrage nach der aktuellen Finanzsituation und das Angebot einer Ratenzahlung. Alternativ erfahren Sie durch eine Online-Überprüfung, ob Einträge im Schuldnerportal gegen Ihren Auftraggeber vorliegen.
Begleicht Ihr Auftraggeber Ihre Rechnung nicht fristgerecht, sollten Sie ihn zunächst mit höflichen Worten an die Zahlung erinnern. Wählen Sie hierfür aus Beweisgründen die schriftliche Form und fügen Sie Ihrem Schreiben eine Rechnungskopie bei. Sie müssen weder eine erneute Frist setzen noch auf das Entstehen weiterer Kosten oder ein gerichtliches Mahnverfahren bei anhaltender Nichtzahlung hinweisen. Mit dem außergerichtlichen Schreiben setzen Sie Ihren Kunden gemäß § 286 Abs. 1 BGB automatisch in Verzug und erhalten bestenfalls umgehend Ihr Geld.
Voraussetzung und Fristen
Für die Versendung eines Mahnschreibens muss
- ein Anspruch bestehen: Sie haben Ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllt.
- die Forderung fällig sein: Ohne anderweitige vertragliche Vereinbarungen gelten gesetzliche Regelungen.
In Ausnahmefällen kommt Ihr Kunde gemäß § 286 Abs. 2 und 3 BGB auch ohne Mahnung in Verzug:
- Der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung lässt sich unmittelbar dem Kalender entnehmen: „10. Mai 2023“ oder wird durch ein vorausgehendes Ereignis bestimmt: „14 Tage nach Lieferung“
- Ihr Schuldner verweigert die Zahlung ernsthaft und endgültig
- Die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen nach § 286 Abs. 3 BGB ist überschritten. Diese Klausel ist gegenüber Privatkunden nur wirksam, haben Sie in Ihrer Rechnung deutlich auf die Rechtsfolge des Verzugs hingewiesen
- Gewerbekunden müssen Sie nicht mahnen, haben Sie Ihr Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt.
Hinweis: Eine einzige Mahnung ist ausreichend. Eine E-Mail-Versendung beschleunigt das Verfahren und wird gerichtlich anerkannt.
Mahngebühren
Verzugsschäden entstehen nach § 280, 286 BGB erst bei ausbleibender Reaktion auf Ihre Zahlungserinnerung. Die Höhe der Mahngebühren ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Kosten müssen Ihnen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aber tatsächlich entstanden und nachweisbar sein. Ersetzt werden Auslagen für Papier, Druck und Porto, nicht jedoch Personal- oder Verwaltungskosten. Die Angabe einer Pauschale von zwei oder drei Euro ist unzulässig.
Verzugszinsen
Der Verzugszinssatz liegt für
- private Verbraucher fünf
- im Geschäftsverkehr neun
Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (www.basiszinssatz.de). Er wird zweimal jährlich angepasst und beträgt aktuell 1,62 Prozent.
Hinweis: Mussten Sie aufgrund der Nichtzahlung einen Kredit aufnehmen, dürfen Sie einen höheren Verzugszins sowie weitere Verzugsschäden berechnen.
Bleibt die Zahlung auf Ihre Mahnung aus, können Sie ein Mahnverfahren anstreben. Doch der Aufwand ist hoch, und als Handwerker sind Sie derzeit voll ausgelastet. Mit der Beauftragung eines professionellen Inkassounternehmens sparen Sie Zeit und unterstreichen beim Schuldner die Ernsthaftigkeit Ihrer Forderung.
Hinweis: Inkassounternehmen finden Sie unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die Inkassogebühren sind gesetzlich geregelt. Bei bis zu 50 Euro betragen sie maximal 32,40 Euro, bei höheren Summen einen Anteil von gut zehn Prozent. Maßgeblich ist neben der Höhe der Forderung auch ihre Art. Einer bestrittenen Forderung kann der Schuldner widersprechen. Hier wird der 1,3-fache Satz der geltenden Rechtsanwaltsgebühr fällig. Bei einer unbestrittenen Forderung zahlen Sie normalerweise weniger.
Zunächst überprüft das Unternehmen im Rahmen des vorgerichtlichen Inkassoverfahrens die Bonität Ihres Kunden und versucht seinerseits, mit einem Mahnbescheid Ihre Forderung einzutreiben. Bleiben auch die eigenen Schreiben erfolglos, leitet das Inkassounternehmen ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Ihre Interessen vor Gericht darf es nach §79 Zivilprozessordnung allerdings nicht vertreten. Alternativ können Sie eigenständig tätig werden.
Ein gerichtliches Mahnverfahren erfordert neben dem berechtigten Zahlungsanspruch erfolglose außergerichtliche Klärungsversuche wie das Versenden einer Mahnung oder das Angebot einer Ratenzahlung. Erst dann dürfen Sie einen Mahnbescheid beantragen. Dafür füllen Sie einen Online-Mahnantrag aus, der direkt an das zentrale Mahngericht des zuständigen Bundeslandes übermittelt wird.
Achtung: Der umfangreiche Antrag wird präzise auf formale Anforderungen geprüft. Enthält er nur einen Fehler – wie die Falschschreibung eines Namens – wird er abgelehnt.
Wurde Ihrem Antrag auf einen Mahnbescheid stattgegeben und haben Sie den Gerichtskostenvorschuss beglichen, stellt das Gericht Ihrem Kunden den Mahnbescheid zu. Nach Eingang des Mahnbescheids darf er innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen.
- Ohne Widerspruch erhalten Sie einen sofortigen Vollstreckungstitel und können die offene Summe durch einen Gerichtsvollzieher einfordern. Mit dem Vollstreckungstitel bleibt Ihr Zahlungsanspruch 30 Jahre bestehen.
- Bei einem Widerspruch gegen die Forderung kommt es zum gerichtlichen Klageverfahren. Bestätigt das Gericht Ihren Anspruch, erhalten Sie mit dem Urteil den Vollstreckungstitel zur Durchsetzung Ihrer Forderung. Auch muss Ihr Schuldner Ihnen sämtliche vorab geleisteten Verfahrenskosten erstatten.
Die Gerichtskosten belaufen sich nach dem Gerichtskostengesetz auf mindestens 36 Euro, können abhängig vom Streitwert sowie bei einem Widerspruch des Schuldners aber auf über 100 Euro steigen. Die Gerichtsvollzieherkosten richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz. Rechnen Sie bei Beträgen von unter 1.500 Euro mit 30 bis 40 Euro.
Zur Geltendmachung Ihrer Forderung können Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Ihr Kunde:
- im Ausland lebt
- Widerspruch einlegt
- die Zahlung verweigert
- Insolvenz angemeldet hat
- umgezogen ist
Ein Anwalt formuliert rechtssichere Mahnungen, darf Sie vor Gericht vertreten und erhöht Ihre Erfolgschancen. Seine Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgeschrieben und richten sich nach der Forderungssumme.
Zusätzlich zum Mahnverfahren können Sie eine Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch erwägen. Sie sollten dafür die Betrugsabsicht durch Ihren Kunden jedoch eindeutig nachweisen können, um im Gegenzug keine Verleumdungsklage zu riskieren.
Die Nichtzahlung eines vertraglich vereinbarten Preises für eine abgenommene Leistung, kann den Tatbestand eines Eingehungsbetrugs erfüllen. Für eine Strafbarkeit muss der Schuldner die Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten bei Vertragsschluss gekannt oder geplant haben. Sie tragen die Beweislast über die vorsätzliche Täuschung. Der Vorsatz entfällt, ist Ihr Kunde bei Vertragsschluss von seiner Zahlungsfähigkeit ausgegangen und wurde erst durch spätere Umstände wie einen plötzlichen Jobverlust an ihr gehindert.
Nach § 16 Abs. 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) dürfen Sie nach einer erfolglosen Fristsetzung Ihre Arbeit bei Zahlungsverzug ohne weitere Ankündigung bis zur Zahlung einstellen. Verstreicht auch die Nachfrist ergebnislos, erhalten Sie gemäß § 9 Abs. 1 VOB/B das Recht zur Vertragskündigung. Zugleich können Sie nach § 6 Abs. 6 VOB/B entstandene Kosten sowie Schadensersatzansprüche geltend machen.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfen Sie Ihre Tätigkeit nicht einstellen, ist der ausstehende Betrag gegenüber Ihrer noch geschuldeten Leistung unverhältnismäßig gering.
Sobald bewegliche Sachen fest mit einem Gebäude verbunden werden, gehen sie nach § 946 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers über – unabhängig davon, ob dieser Sie für Ihre Arbeit bezahlt hat. Haben Sie also als Zimmerer einen Dachstuhl eingebaut, bleibt Ihnen nur der Klageweg.
Als Tischler hingegen können Sie mit Zustimmung Ihres Kunden oder einem entsprechenden Gerichtsbeschluss bei Nichtzahlung Ihre Einbaumöbel wieder ausbauen und aufgrund der mangelnden Neuwertigkeit einen zusätzlichen Nutzungsersatz geltend machen.
Tipp: Vermerken Sie als vorsorgliches Sicherungsmittel einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung in Ihren AGB.
Mit einem Forderungsverkauf an ein Factoring-Unternehmen ersparen Sie sich den Aufwand der Geldeintreibung und erhöhen umgehend Ihre Liquidität. Das Unternehmen prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung und die Bonität des Schuldners und kauft Ihnen bei positivem Ergebnis Ihre Forderungen ab. Sie erhalten innerhalb von 48 Stunden eine Überweisung, das Unternehmen hat Anspruch auf die offene Forderung gegen Ihren ehemaligen Schuldner. Den Gesamtbetrag zahlt Ihnen das Factoring-Unternehmen aufgrund ihres Ausfallrisikos normalerweise jedoch nicht: Entweder behält es rund zehn Prozent der Summe ein oder berechnet im Anschluss individuelle Gebühren.
Tipp: Handwerkersoftware nutzen
Arbeiten Sie mit einer Handwerkersoftware mit integrierter Offenen-Posten-Verwaltung wie Streit V.1, managen Sie Mahnvorgänge einfach und komfortabel.
Profitieren Sie von einer vollintegrierten und automatischen Offenen-Posten-Verwaltung für Kreditoren und Debitoren. Damit haben Sie stets den Überblick über Ihre offenen Rechnungen. Mahnwesen und Bankenclearing sind fest integrierte Funktionen, die Sie bei der Abwicklung unterstützen und somit viel Zeit sparen.
Alle zugehörigen Dokumente und der gesamte Schriftverkehr werden automatisch beim entsprechenden Kunden oder Lieferanten archiviert - für vollständige Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
Beispiele aus der Praxis
In jeder Handwerksbranche gibt es Fälle, in denen Kunden nicht zahlen.
Elektroniker
Vermerken Sie vor dem Einbau neuer Elektro-Geräte technische Informationen explizit auch im Vertrag. Nicht alle Anwendungen sind mit dem zentralen System kompatibel – besteht Ihr Kunde dennoch auf die Installation, können Sie bei einer Beschwerde wegen einer Nichtfunktionalität auf den unterzeichneten Vertrag verweisen, da dies in diesem Fall nicht der Gewährleistungspflicht unterliegt.
Dachdecker
Sind Sie als Dachdecker für ein Bauunternehmen tätig geworden, das Ihre Rechnung erst nach Zahlungseingang durch den Bauherrn begleichen kann, bieten Sie eine Fristverlängerung an. So halten Sie die Beziehung für Folgeaufträge aufrecht.
Heizungsinstallateur
Ihr Kunde behauptet, nie eine Rechnung für den Ölbrenner im Heizungskeller erhalten zu haben? Senden Sie sie erneut – diesmal mit Einschreiben-Rückschein.
Maler
Moniert Ihr Auftraggeber die Fassadenfarbe, handelt es sich nur bei einer wesentlichen Abweichung vom Muster um einen Mangel. Dennoch lohnt eine gütliche Einigung, beruht die Nichtzahlung wirklich auf einem Missverständnis.
Unbezahlte Handwerkerrechnung – wie verbuchen?
Die Verbuchung unbezahlter Rechnungen hängt von dem Zeitpunkt Ihrer Umsatzsteuerzahlung ab.
- Haben Sie die Rechnung in den offenen Posten erfasst, können Sie sie als offene Forderung ganz oder teilweise abschreiben. Ihre bereits gezahlte Umsatzsteuer wird korrigiert und bei der darauffolgenden Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückerstattet.
- Zahlen Sie vorab keine Umsatzsteuer und geben Sie Ausgangsrechnungen nicht als offene Posten ein, müssen Sie unbezahlte Rechnungen gar nicht verbuchen. Ohne Geldeingang fallen weder Umsatzsteuer noch Betriebsgewinne in der Einnahmenüberschussrechnung an.
Bei einer sicheren Nichtzahlung wird der Verlust laufend verbucht.
Ist der Gelderhalt unwahrscheinlich, aber noch möglich, schätzen Sie den potenziellen Verlust und verbuchen Sie ihn beim Jahresabschluss mit der indirekten Abschreibungsmethode „Wertberichtigungen/Forderungen“.
Empfehlung: Buchhaltung mit Software erledigen
So meistern Sie Ihre Buchhaltung mit links:
Schnell, unkompliziert und übersichtlich alle Rechnungen erfassen und in den richtigen Posten verbuchen.
Für eine stets transparent Kostenkontrolle inklusive übersichtlicher Auswertungen.
Vorbeugende Maßnahmen
Zahlungsausfälle lassen sich nie hundertprozentig verhindern. Doch Sie können das Risiko durch einfache Maßnahmen vor Vertragsschluss deutlich minimieren.
Bonität prüfen
Die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen können Sie im Online-Schuldnerverzeichnis überprüfen. Für aktuell 4,50 Euro erhalten Sie unter „vollstreckungsportal.de“ Auskunft über mögliche Einträge. In diesem Fall ersehen Sie sogleich Kontaktdaten des zuständigen Gerichtsvollziehers, bei dem Sie eine Auflistung der Vermögensgegenstände Ihres Schuldners beantragen können.
Hinweis: Für Daten vor Ende 2012 müssen Sie sich an das örtliche Vollstreckungsgericht des Schuldners wenden.
Alternativ können Sie auf „insolvenzbekanntmachungen.de“ einsehen, ob ein Insolvenzverfahren gegen Ihren künftigen Kunden beantragt wurde.
Wichtige Daten abfragen
Gerichte, Gerichtsvollzieher, Behörden: Alle verlangen eine eindeutige Identifizierung Ihres Schuldners. Bereits ein Tippfehler im Namen verhindert die Vollstreckung einer unbezahlten Rechnung. Bitten Sie Privatkunden um ihre vollständigen, offiziell registrierten Namen.
Hinweise:
- Fragen Sie nach! „Lisa“ könnte eine Abkürzung für „Elisabeth“ sein
- „Familie“ wird in Mahnanträgen nicht akzeptiert
Auch das Geburtsdatum sowie eine aktuelle E-Mail-Adresse des Schuldners werden zur Identifizierung benötigt. Argumentieren Sie auf Nachfragen mit möglichen Verwechslungen und schneller Erreichbarkeit.
Bei Geschäftsverträgen reicht es normalerweise aus, die Kundenangaben von Firmennamen und -adresse mit dem Impressum auf der Unternehmenswebseite abzugleichen.
Rechtssichere Vertragsgestaltung
Seien Sie von Beginn an präzise und auf der sicheren Seite, indem Sie Ihre Verträge rechtssicher gestalten.
- Selbst bei langjährigen Kunden sollten Sie Ihre Vereinbarung detailliert schriftlich festhalten und unterzeichnen lassen. Zwar ist ohne anderweitig vorgeschriebene Vertragsform ein mündlicher Vertrag ebenso verbindlich wie ein schriftlicher. Im Streitfall allerdings lassen sich ausschließlich verbal abgesprochene Inhalte nicht oder nur sehr schwer beweisen.
- Auftragsbestätigungen über WhatsApp-Nachrichten werden vor Gericht nicht akzeptiert. Sogar E-Mail-Korrespondenzen werden erst langsam anerkannt.
Setzen Sie daher stets ein schriftliches Vertragsdokument in Papierform auf!
Zahlungsfrist in Rechnung
Schreiben Sie Ihre Rechnung idealerweise direkt nach der Werkabnahme. Vermerken Sie ein deutliches Zahlungsziel, um bei einer Mahnung kein Unverständnis hervorzurufen.
Ohne anderweitige Vereinbarung müssen Unternehmenskunden Ihre Rechnung in der Regel nach § 271 Abs. 1 BGB umgehend begleichen. Allerdings gewährt das Gesetz Schuldnern in § 286 Abs. 3 BGB eine Frist von maximal 30 Tagen, nach denen diese automatisch in Zahlungsverzug geraten. Privatpersonen müssen Sie auf Ihrer Rechnung explizit auf diese gesetzliche Zahlungsfrist hinweisen.
Nach § 271 Abs. 2 BGB können Sie mit Ihrem Kunden eine individuelle Zahlungsfrist vereinbaren. Die Verkürzung der gesetzlichen Frist erfordert die Schriftform. Allgemein üblich sind sofortige bis 14-tägige Fälligkeiten.
Vorauszahlungen
Zu Minimierung eines Zahlungsausfalls stehen Ihnen drei Optionen offen:
- Abschlags-/Akontozahlungen verpflichten Kunden nach einer teilweisen Leistungserbringung zur Teilzahlung
- Bei einer Anzahlung erhalten Sie einen Teil des vereinbarten Gesamtbetrages beim Vertragsabschluss ohne bereits erbrachte Gegenleistung
- Als Spezialfall der Anzahlung erhalten Sie bei der Vorauszahlung den Gesamtbetrag vor Ihrer Leistungserbringung. Mit ihr sind Sie auf der sicheren Seite, einen rechtlichen Anspruch haben Sie darauf allerdings nicht. Sie können Ihrem Kunden jedoch Anreize bieten:
- Angebot eines Skontos. So erhalten Sie weniger Geld, dies jedoch sicher
- Ausführliche Informationen. Werben um Verständnis für Ihre Lage
- Vorkasse gegen eine Bankbürgschaft als Sicherheit nach §16 Abs. 2 Nr.1 VOB/B. Hier allerdings müssen Sie zunächst Ihre Bank überzeugen.
Hilft dies alles nicht, ist es vor allem bei kostspieligen Tätigkeiten wie Installationen von Heizungs- oder Solaranlagen sinnvoll, sich vorab das finanzielle Risiko zu teilen. Wie hoch ist die Summe, die Ihr Kunde zahlen würde? Wie weit können Sie Ihrem Auftraggeber entgegenkommen? Vereinbaren Sie einen individuellen Vertrag, in dem Sie sich beispielsweise das Material, aber noch nicht Ihre Arbeitszeit bezahlen lassen.
Hinweis: Vorkasseklauseln in AGB werden laut BGH-Entscheidung nicht anerkannt.
Tipp: Rechnungsprogramm für Handwerker nutzen
Sie möchten zeitsparender, professioneller und einfacher arbeiten? Dann nutzen Sie ein Rechnungsprogramm für Handwerker. Ihre Rechnungen sind innerhalb kürzester Zeit generiert und gelangen mit wenigen Klicks zum Kunden. Anschließend werden diese übersichtlich und rechtskonform archiviert.
Fazit
Selbst bei bester Auftragslage können unbezahlte Rechnungen die Existenz Ihres Handwerksbetriebs gefährden. Reduzieren Sie das Risiko eines Liquiditätsengpasses durch schriftliche Verträge, ein zeitnahes Zahlungsziel auf Ihren Rechnungen und eine Bonitätsprüfung bei Großaufträgen durch Neukunden. Zudem sollten Sie ausbleibende Zahlungen umgehend nach ihrer Fälligkeit mahnen. Eine hochwertige Handwerkersoftware erinnert Sie automatisch an ausstehende Posten. Mit wenigen Klicks können Sie Vorlagen individualisieren und termingerecht rechtssichere Zahlungserinnerungen ohne Aufwand versenden.