Altgesellenregelung

Sie sind Elektriker, Dachdecker, arbeiten in einem SHK-Betrieb, sind Maler, Mauer, Tischler oder arbeiten in einem anderen Gewerk und möchten sich in Ihrem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Meister selbstständig machen? Dann können Sie nach vier bis sechs Jahren in leitender Stellung einen Antrag auf eine Ausübungsgenehmigung nach der sogenannten Altgesellenregelung stellen. Worum es sich bei der Ausnahme zum Meisterbrief genau handelt, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und welche Schwierigkeiten in der Praxis auf Sie zukommen können, erfahren Sie im Folgenden.

Selbstständig ohne Meister - Wann ist das grundsätzlich möglich?

Nach der geltenden Handwerksordnung (HwO) sind Handwerksberufe in Deutschland in drei Kategorien eingeteilt: Gewerke mit Meisterpflicht, handwerksähnliche Gewerke sowie zulassungsfreie Handwerksberufe. Welche Berufe welchem Bereich untergeordnet sind, legen die Anlagen Anlage A, B1 und B2 fest. Grundsätzlich benötigen Sie für eine Selbstständigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk einen Meistertitel. Doch in bestimmten Fällen können Sie auch ohne bestandene Meisterprüfung Ihren eigenen Betrieb eröffnen. Zu ihnen zählen

  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO aufgrund einer unzumutbaren Belastung
  • als Ingenieur oder mit einer anderweitigen, dem Meisterbrief entsprechenden staatlich anerkannten Qualifikation mit Studienschwerpunkt und Abschlussprüfung entsprechend dem relevanten Handwerk
  • die Einstellung eines Meisters auf Vollzeitbasis
  • Ausübungsberechtigungen nach § 7a HwO als Erweiterung einer bestehenden Handwerkseintragung sowie nach § 9 HwO zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses.

Und dann gibt es noch die Altgesellenregelung nach § 7b HwO, für die Sie Ihre Gesellenprüfung bestanden und mindestens sechs Jahre Ihr Handwerk ausgeübt haben müssen – vier davon in leitender Position.

Was verbirgt sich hinter der Altgesellenregelung?

Bereits die mittelalterlichen Zünfte kannten Handwerksmeister, die aufgrund ihrer angesehenen Stellung sogar eine eigene soziale Kaste innerhalb der damaligen Ständegesellschaft formierten und volle Bürgerrechte innehatten. Der Abschluss folgte auf Lehre und Gesellentätigkeit und unterlag aktuellen Marktzugangsbeschränkungen wie einer limitierten Anzahl pro Gewerk und Stadt oder auch einem Ausübungsverbot für spezifische Personengruppen.

Mit einem Ausnahmezeitraum von knapp 90 Jahren nach Aufhebung des Meisterzwangs 1810 durch die Stein-Hardenbergschen Reformen sowie einem kurzen Zeitraum nach 1945 hat sich bis heute die Tradition des Meistertitels erhalten. Nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks ist ein Meisterbrief zur Selbstständigkeit in bestimmten Handwerken verpflichtend, wobei der Meisterzwang mit dem Handwerkskompromiss vom Dezember 2003 auf 41 Gewerke begrenzt und zugleich unter anderem die Altgesellenregelung zur vereinfachten Selbständigkeit von berufserfahrenen Gesellen beschlossen wurde.

Seitdem gibt es immer wieder Diskussionen um die Berechtigung des erforderlichen Meistertitels. Ein Argument der Befürworter liegt in der fachlichen Qualität und der Sicherheit der Kunden. Dies trifft zwar nach verbreiteter Auffassung auch auf Altgesellen zu und wurde unter anderem durch Urteile des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Dennoch legen Entscheidungsträger Anträgen einer Ausnahmebewilligung nach § 7b HwO oft Steine in den Weg.

Verwechslungsgefahr: Die Bezeichnung Altgeselle wird gemäß § 69 HwO auch für Vorsitzende des Gesellenausschusses in Innungen verwendet.

Voraussetzungen

Nach der Altgesellenregelung gemäß § 7b HwO haben Sie als Geselle mit langjähriger Gesellentätigkeit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks. Nach dem Gesetzestext müssen Sie dafür

  • den erfolgreichen Abschluss einer Gesellenprüfung im relevanten oder einem mit ihm verwandten Handwerk oder eine ihrem Handwerk entsprechende Abschlussprüfung eines anerkannten Ausbildungsberufs vorweisen können
  • im geplanten, verwandten Handwerk oder entsprechenden Beruf bereits insgesamt mindestens sechs Jahre, davon mindestens vier in leitender Position tätig gewesen sein
  • bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mindestens einer wesentlichen Tätigkeit nachgekommen sein, für die Sie die Ausübungsberechtigung beantragen.

Soweit der frei wiedergegebene Wortlaut. Doch näher definiert sind die einzelnen Begriffe nicht und bieten so den Antrags-Entscheidern einen von vielen kritisierten Spielraum. Im Mai 2006 hat der „Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht“ eine Auslegung und Anwendung der Altgesellenregelung veröffentlicht. Doch auch diese Konkretisierung erlaubt individuelle Einschätzungen.

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Was verbirgt sich hinter einer „leitenden Stellung“?

Gesellen in leitender Position müssen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse im gesamten oder einem wesentlichen Teil des Handwerksbetriebs getroffen haben. Zu ihnen zählen explizit unter anderem Aufgaben als

  • Vorarbeiter, Polier oder Obermonteur
  • Kundendienst- oder Filialleiter
  • Baustellen- oder Projektleiter

Weitere Indizien, jedoch keine Voraussetzung für eine leitende Stellung, sind Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern oder eine selbstständige Tätigkeit innerhalb einer Personengesellschaft. Eine Geschäftsführerposition oder die Leitung einer Betriebsabteilung sind ausdrücklich nicht erforderlich. Zum Beleg dieser Aufgabenübertragung können Sie Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen, Referenzen, mündliche Zeugenaussagen oder andere Nachweise beibringen. Dennoch sollten Sie sich aufgrund der Erfahrung vergangener Jahre auf weitere Tests zu Ihrer handwerklichen Fachkunde vorbereiten – selbst bei einwandfreien Zeugnissen. Denn viele Prüfer beurteilen eingegangene Einträge kritisch.

Hinweis: Auch im Reisegewerbe oder in Kleinstbetrieben können Sie eine leitende Position innehaben.

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Wie werden sechs Jahre Berufserfahrung berechnet?

Die erforderliche Berufserfahrung müssen Sie weder in Vollzeitbeschäftigung noch in einem einzigen Betrieb oder in Deutschland erworben, Ihr Arbeitsfeld allerdings fachlich-technische Aufgaben umfasst haben.

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Welche sonstigen Fähigkeiten müssen selbstständige Handwerker vorweisen können?

Weiterhin erfordert eine selbständige Handwerksausübung grundsätzlich auch betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse. Normalerweise gilt bereits die Berufserfahrung als ausreichender Nachweis. In Zweifelsfällen kann die entscheidende Stelle Zertifikate über Teilnahmen an entsprechenden Lehrgängen oder sonstige Belege verlangen.

Die Entscheidung über Ihren Antrag zur Erteilung der Ausübungsberechtigung trifft Ihre zuständige Handwerkskammer und wird nach Ihrer Anhörung gemäß § 8 Abs. 3 HwO in der Regel von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt. Allerdings steht den Landesregierungen frei, durch Rechtsverordnung die Ermächtigung von der höheren Verwaltungsbehörde auf die oberste Landesbehörde zu übertragen. Sie kann ihre Bewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen oder auf wesentliche Tätigkeitsteile beschränken.

Sie selbst wie auch die Handwerkskammern mit Ihrer Zustimmung können Stellungnahmen der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung verlangen. Ihnen steht jeweils der Verwaltungsrechtsweg gegen die getroffene Entscheidung offen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, können Sie Ihr Handwerk in vollem Umfang ausüben. Er berechtigt Sie allerdings nicht zur Führung des Meistertitels. Zur Ausbildung von Lehrlingen müssen Sie eine separate Ausbildereignungsprüfung ablegen.

Zur Altgesellenregelung zugelassene Berufe

Anlage A der Handwerksordnung enthält ein Verzeichnis aller zulassungspflichtigen Handwerke. Aktuell enthält sie die insgesamt 53 folgenden Berufssparten:

  • Maurer und Betonbauer, Gerüstbauer, Dachdecker, Zimmerer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Straßenbauer, Brunnenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Installateur- und Heizungsbauer, Klempner, Schornsteinfeger
  • Steinmetze und Steinbildhauer, Maler und Lackierer, Stuckateure, Glaser, Glasbläser, Glasapparatebauer, Metallbauer, Büchsenmacher, Seiler
  • Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Land- und Baumaschinenmechatroniker, Zweiradmechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Boots- und Schiffbauer, Kraftfahrzeugtechniker, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Informationstechniker, Kälteanlagenbauer
  • Chirurgiemechaniker, Feinwerkmechaniker, Zahntechniker, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Friseur
  • Fleischer, Bäcker, Konditoren
  • Orgel- und Harmoniumbauer, Betonstein- und Terrazzohersteller, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Raumausstatter, Drechsler- und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Estrichleger, Apparate- und Behälterbauer, Sonnenschutz- und Rollladentechniker, Glasveredler, Lichtreklame- und Schilderhersteller, Parkettleger (im Jahr 2020 erneut aufgenommen).

Nicht zugelassene Berufe

Sechs der genannten Berufe sind aufgrund ihres außergewöhnlichen Gefahrenpotenzials von der Altgesellenregelung ausgenommen. Zu ihnen zählen Schornsteinfeger sowie die fünf Handwerke aus dem Gesundheitsbereich Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Altgesellenregelung Antrag bei der Handwerkskammer

Grundsätzlich verläuft die Antragstellung stets nach identischem Muster und unterscheidet sich nur in Details wie der Gebührenhöhe oder dem Layout Ihres Lebenslaufs. Folgend ersehen Sie, wie Sie am besten vorgehen und welche Unterlagen Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer einreichen müssen um sich anzumelden.

  1. Laden Sie das Online-Antragsformular Ihrer Handwerkskammer herunter
  2. Füllen Sie alle Felder mit Angaben zu Ihrer Person und Ihrem beruflichen Werdegang aus
  3. Scannen Sie ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  4. Kopieren Sie Ihr Gesellenprüfungszeugnis im relevanten oder ähnlichen Handwerk oder Ihren Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung
  5. Sammeln Sie Sachkundenachweise wie Fort- oder Weiterbildungen, Arbeitszeugnisse, Referenzen oder Ähnliches zu Ihrer bisherigen beruflichen Ausbildung / Tätigkeiten
  6. Lassen Sie sich von Ihrem derzeitigen Arbeitgeber einen Beschäftigungsnachweis ausstellen
  7. Erstellen Sie einen aktuellen Lebenslauf
  8. Formulieren Sie präzise, aber detailliert Angaben zum geplanten Betrieb inklusive Ortsangabe, Rechtsform und Mitarbeiteranzahl
  9. Erklären Sie schriftlich Ihre Beweggründe für den Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung

Senden Sie sämtliche Unterlagen online an die gewerbliche Hauptniederlassung Ihrer zuständigen Handwerkskammer und fügen Sie den Überweisungsträger der beglichenen Gebühren bei. Abhängig vom Bundesland belaufen sich die Kosten für die Antragstellung auf einige Hundert Euro.

Nach gegebener Zeit erhalten Sie Bewilligungsbescheid oder Ablehnung in schriftlicher Form. Als Rechtsgrundlagen dienen Ihrer Handwerkskammer der § 7 b HwO, die Anlage A der HwO sowie ihre aktuelle Gebührenordnung.

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Vor- und Nachteile der Altgesellenregelung

Die Altgesellenregelung erscheint auf den ersten Blick besonders praktisch. Doch gegenüber einer Meister-Ausbildung hat sie auch Nachteile.

Vorteile

Zu den großen Vorteilen zählt, dass Sie keine Zeit und Kosten für eine separate Meisterprüfung aufbringen müssen. Zudem können Sie bereits nach wenigen Jahren als Nachwuchskraft mit innovativen Ideen zu Zukunftsthemen wie Nachhaltigkeit in Ihrem eigenen Betrieb punkten. Das kurbelt den Wettbewerb an, beugt der weiteren Zunahme des Fachkräftemangels vor und verkürzt Wartezeiten von Auftraggebern.

Nachteile

Andererseits gilt der Meistertitel im deutschen Handwerk als weltweit anerkanntes Qualitätsmerkmal. Neben der fachlichen Expertise wird oftmals auch der erhöhte Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Gefahren bei der Ausübung des Handwerks genannt. Als Meister dürfen Sie zudem ohne weitere Lehrgänge angehende Handwerker ausbilden und verfügen aufgrund Ihrer eigenen Meisterausbildung über betriebswirtschaftliche Kenntnisse zur Unternehmensführung.

Ausnahmen von der Altgesellenregelung

Nicht nur die fünf bereits genannten Handwerke bilden Ausnahmen von der Genehmigung nach § 7b HwO. Auch nach ständiger Rechtsprechung stehen der Altgesellenregelung spezifische Hindernisse im Weg.

Handwerksbetrieb ohne Meister

Das Verwaltungsgericht in Koblenz wies in einem Urteil von 2020 die Klage einer Friseurin auf eine Selbstständigkeit nach der Altgesellenregelung ab, weil sie ihre Gesellenjahre zwar in leitender Stellung, allerdings in einem Betrieb ohne Meister verbrachte, der dennoch in die Handwerksrolle eingetragen war. Die Richter nahmen sie für diese Illegalität in Verantwortung, weil sie nachgewiesenermaßen Kenntnis vom Verstoß gegen die Handwerksordnung durch ihren früheren Betrieb hatte und ihre Tätigkeit dennoch ohne Bemühen um eine Ausbildung zur Meisterin weiter ausführte.

Ein-Mann-Betrieb ohne Handwerksrolleneintrag

Ebenfalls 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der einem Maler und Lackierer die Selbstständigkeit nach der Altgesellenregelung verweigerte, weil dieser sein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Meisterbrief oder Eintragung in die Handwerksrolle ausübte. Bereits 15 Jahre zuvor machte sich der Kläger mit einem Ein-Mann-Betrieb nach 20-jähriger Berufserfahrung selbstständig – allerdings in dem damals noch zulassungsfreien Gewerbe als Raumausstatter, Parkettleger und Fliesenleger. Obgleich er unter dieser Bezeichnung primär Malerarbeiten ausführte, hätten diese einen Eintrag in die Handwerksrolle erfordert. Eine Anrechnung der jahrelangen, rechtlich nicht zulässigen Arbeit sei nicht möglich, eine gesonderte Überprüfung seiner Kenntnisse habe der Kläger abgelehnt. Ebenfalls ins Feld führten die Richter die fehlende Möglichkeit von Soloselbstständigen zum Erfahrungsaustausch mit Meistern.

Antrag abgelehnt

Probleme bei der Genehmigung: Es muss sich aber bei einer Ablehnung Ihres Antrags auf Altgesellenregelung gar nicht um derartige Ausnahmefälle handeln. Zwar haben Bund und Länder die veröffentlichen Kriterien zur Auslegung und Anwendung des § 7b Handwerksordnung offiziell zur Grundlage der Altgesellenregelung erklärt. Dennoch verweigern zuständige Handwerkskammern trotz anderweitigen Wortlauts immer wieder Genehmigungen.

Hauptargument gegen die Bewilligung: Als beliebtestes Argument gegen eine Bewilligung gilt der nicht sicher erbrachte Nachweis Ihrer kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse. Grundsätzlich sollen sich diese bereits aus der langjährigen leitenden Stellung ergeben. Nach den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes muss die Behörde ihre Zweifel am Vorliegen dieser Kenntnisse begründen. Das Nicht-Bestehen der Meisterprüfung darf hier ebenso wenig ins Feld geführt werden wie eine verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung des Antragstellers zum Inhaber des Handwerksbetriebs. Zudem hat das Verwaltungsgericht Köln 2005 entschieden, dass Zweifel nur dann zulässigerweise geäußert werden dürfen, wurden Ihnen in Ihrer leitenden Position explizit ausschließlich technische Aufgaben übertragen.

Nicht-Anerkennung leitender Postitionen: Viele Handwerkskammern erkennen auch den Nachweis der leitenden Position nicht an und stellen kaum erfüllbare Forderungen. So akzeptieren sie oft nur aktuelle Nachweise oder monieren das Arbeitszeugnis, dessen Inhalt nicht spezifiziert wurde. Ebenfalls strittig ist die Frage, ob die Lehrlingszeit bereits als Berufstätigkeit anerkannt wird. Hier allerdings reicht ein Blick auf ausländische EU-Bürger, die sich mit Gesellenprüfung bereits nach drei Jahren in leitender Stellung hierzulande selbständig machen dürfen und somit bevorzugt würden.

Beschwerde- und Rechtsweg bei Ablehnung: Wird Ihr Antrag auf Altgesellenregelung nicht nachvollziehbar abgelehnt, stehen Ihnen der Beschwerdeweg bei Ihrer Landesregierung oder der Rechtsweg offen. Ein Argument auf Ihrer Seite ist auch ein Eingriff in das Recht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz, das Ihnen durch die Ablehnung verwehrt wird.

Optimales Arbeitszeugnis für die Altgesellenregelung

Je ausführlicher Sie Ihre leitende Position, Ihre Erfahrung und die einzelnen Tätigkeiten Ihrer vierjährigen leitenden Stellung in Ihrem Handwerksbetrieb im Arbeitszeugnis benennen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Antragsbewilligung. Geben Sie daher folgende Inhalte mit an:

  • Zeitraum Ihrer Tätigkeit
  • Beschreibung Ihrer Position / gegebenenfalls Abteilung
  • Notieren Sie Ihre unterschiedlichen Tätigkeiten
  • Präzisieren Sie individuelle Aufgaben
  • Heben Sie Ihre Verantwortung hervor. Wie hoch war das Gefahrenrisiko für Kunden? Wie viele Mitarbeiter haben Sie beaufsichtigt? Welche Entscheidungen haben Sie ohne Rücksprache getroffen?
  • Notieren Sie mögliche Fort- und Weiterbildungen
  • Fragen Sie Kollegen nach Referenzen
  • Bitten Sie Ihren Chef um eine detaillierte Beschreibung zu Ihrem Führungs- und Sozialverhalten – vor allem planen Sie die Einstellung eigener Mitarbeiter.

FAQ zur Altgesellenregelung

Oftmals werden Ablehnungen mit Zweifeln an einer leitenden Position oder den erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnissen begründet. Auch Gesellentätigkeiten in illegal geführten Handwerksbetrieben werden nicht akzeptiert.

Ihren Antrag nach § 7b HwO stellen Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer. Sie können ihn persönlich einreichen oder online übersenden.

Mit Genehmigung Ihres Antrags dürfen Sie sich in Ihrem Handwerk selbstständig machen, allerdings weder den Meistertitel führen noch ohne weitere Qualifikation Lehrlinge ausbilden.

Sie müssen ein Arbeitszeugnis mit Ihrem Antragsformular bei der Handwerkskammer einreichen. Achten Sie auf detaillierte Ausführungen zur leitenden Position und kaufmännischen Kenntnissen.

Fazit

Ob Sie die Altgesellenregelung beanspruchen oder Ihren Meistertitel erwerben sollten, hängt von Ihren persönlichen Lebensumständen ab. Pauschal gibt es kein besser oder schlechter. Grundsätzlich birgt ein Meistertitel viele Vorteile: Ihre Reputation ist hoch, Sie benötigen nach bestandener Prüfung keine weiteren Bewilligungen für eine Selbstständigkeit oder die Ausbildung von Lehrlingen. Dafür sparen Sie als Altgeselle Kosten und Zeit und können nach Jahren in leitender Position fraglos ebenso hochwertige handwerkliche Arbeit mit Ihrem eigenen Betrieb liefern.

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