Handwerkskarte – informieren, beantragen,
Vorteile nutzen

Sie sind Klempner, Dachdecker oder Elektriker oder üben ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk aus? Möchten Sie sich auf Ihrem Fachgebiet selbstständig machen, benötigen Sie in der Regel einen eigenen Meisterbrief, mit dem Sie sich offiziell in die Handwerksrolle eintragen lassen. Damit schaffen Sie nicht nur eine wichtige und obligatorische Voraussetzung für Ihre nachfolgende Gewerbeanmeldung, sondern erhalten gleichzeitig Ihre Handwerkskarte. Das Zertifikat wird Ihnen von Ihrer zuständigen Handelskammer ausgestellt, gilt unter Kunden allgemein als hoch angesehenes Qualitätsmerkmal und behält seine Gültigkeit so lange, wie Sie keine Änderungen an den angegebenen Daten vornehmen. Die genauen Vorgaben zur Ausstellung einer Handwerkskarte sind in § 10 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, HwO) geregelt.

Wer braucht eine Handwerkskarte?

Nicht jedes Handwerk besitzt in den Augen des Gesetzes den gleichen Status. Vielmehr unterteilt die Handwerksordnung ihre einzelnen Gewerbe in den Anlagen A, B1 und B2 in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe. Danach unterliegen Sie einzig mit einem zulassungspflichtigen Handwerk wie einer Tischlerei einer Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, möchten Sie sich in diesem Berufsfeld selbstständig machen. Führen Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe, müssen Sie lediglich eine Anmeldung bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer vornehmen.

Mit der Aufteilung einzelner Handwerksbranchen in unterschiedliche Kategorien verfolgt der Gesetzgeber einen Sinn: Er sieht bestimmte handwerkliche Tätigkeiten wie die eines Dachdeckers, Elektromaschinenbauers oder Gerüstbauers als besonders gefahrenreich an und fordert in diesen Fällen entsprechend hohe fachliche Qualifikationen. Ebenfalls strikte Voraussetzungen knüpft er an die Ausbildung eines Handwerks in der Gesundheitsbranche, weshalb sie auch als Konditor, Fleischer oder Chirurgiemechaniker als zulassungspflichtiger Handwerker in Anlage A der HwO gelistet sind.

Bitte beachten: Auch, wenn die Handwerkskammer (HWK) zuständig für die Eintragung Ihres Handwerks in die Handwerksrolle ist: Verwechseln Sie diese Eintragung nicht mit einer Mitgliedschaft in der Handelskammer. Auch die möglicherweise verpflichtende Eintragung ins Handelsregister erfolgt nicht aufgrund der Meisterpflicht, sondern unterliegt der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens.

Die Eintragung ist für Sie verpflichtend, planen Sie die Gründung eines Handwerksbetriebs

  • in einem zulassungspflichtigem Handwerk
  • als stehendes Gewerbe

Erst dann erhalten Sie Ihre Handwerkskarte als unverzichtbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Gewerbeanmeldung.

Wie in § 1 Absatz 2 der HwO festgeschrieben, enthält Anlage A der HwO eine abschließende Auflistung aller zulassungspflichtigen Handwerke im deutschen Bundesgebiet. Aktuell (Stand: Mai 2021) sind insgesamt 41 Gewerbe aufgeführt. Dass sich diese Anzahl ändern kann, zeigt die bislang letztmalige Änderung der HwO vom Februar 2020, nach der für zwölf Handwerksberufe die Meisterpflicht wieder eingeführt wurde. Unter anderem müssen sich seitdem

  • Drechsler
  • Fliesenleger
  • Raumausstatter
  • Sonnenschutzhersteller

bei einer Existenzgründung erneut um die Eintragung in der Handwerksrolle bemühen. Bereits vor der Gesetzesänderung geführte Betriebe in einem dieser Handwerke fallen unter die Bestandsschutzregelung des § 126 Abs. 1 HwO und müssen keinen Nachweis des Meistertitels oder einer vergleichbaren Qualifikation erbringen. Die Umtragung in die Handwerksrolle wird in diesen Fällen von Amts wegen vorgenommen.

Zu den weiteren zulassungspflichtigen Gewerben zählen unter anderem

  • Augenoptiker
  • Bäcker
  • Dachdecker
  • Elektrotechniker
  • Friseur
  • Gerüstbauer
  • Informationstechniker
  • Installateure und Heizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Klempner
  • Maler und Lackierer
  • Maurer und Betonbauer
  • Straßenbauer
  • Tischler
  • Zimmerer
  • Zweiradmechaniker

Tipp: Fördervorteile oder Gründungsangebote nutzen!

Sie stehen vor der Gründung eines Handwerksbetriebs und befassen sich derzeit mit der Eintragung in die Handwerksrolle und der Gewerbeanmeldung? Prüfen Sie vorab die Fördermöglichkeiten für Existenzgründer und KMU. Besoders im Bezug auf Digitalisierungsmaßnahmen, wie der Anschaffung einer Handwerkersoftware, stehen zahlreiche Förderprogramme zur Verfügung.

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Unterschied zwischen einem stehenden und einem Reisegewerbe

Die deutsche Legislative belässt es nicht bei einer Dreiteilung. Auch im Gewerberecht nimmt es eine entsprechende Aufteilung vor und unterscheidet zwischen dem sogenannten stehenden, Reise- und Marktgewerbe. Von Bedeutung ist diese Entscheidung in Hinblick auf eine Eintragung bei der Handwerkskammer:

Eröffnen Sie Ihren Handwerksbetrieb mit einem festen Unternehmenssitz, gilt er verwaltungsrechtlich automatisch als stehendes Gewerbe. Sie sind zu einer Eintragung bei der Handwerkskammer verpflichtet.

Üben Sie Ihre handwerklichen Tätigkeiten ausschließlich als Reisegewerbe aus, ist keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.

Die Grenzen allerdings sind gerade bei der Ausübung eines Handwerks oftmals fließend und einzelfallabhängig. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom September 2000 können nur wenige handwerkliche Tätigkeiten wie aufwandsarme Reparaturen beim Kunden vor Ort als Reisegewerbe ausgeübt werden. Als reiner Marktbetrieb lässt sich in der Regel kein einziges Handwerk ausführen.

Stehendes Gewerbe

Reisegewerbe

Marktverkehr

Der Hauptsitz des Handwerksbetriebs wird von einem festen Standort aus betrieben. Die handwerklichen Tätigkeiten selbst dürfen andernorts ausgeführt werden.

Handwerker erhalten Ihre Aufträge ausschließlich durch Eigen-Akquise. Potenzielle Kunden werden persönlich kontaktiert und nach Arbeitsmöglichkeiten befragt.

Der Marktverkehr wird in den §§ 64 ff. GewO definiert. Leistungen werden ausschließlich auf Messen, Ausstellungen oder Märkten angeboten.

Eine Ausübung ist ausschließlich selbstständigen Unternehmern vorbehalten. Eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO ist zwingend erforderlich.

Vorbereitende Tätigkeiten wie Abmessungen oder Kostenvoranschläge dürfen separat ausgeführt werden. Nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung darf der Handwerker eine feste Werkstatt zur Ausführung dieser vorbereitenden Tätigkeiten besitzen.

Handwerkliche Leistungen dürfen im unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb nach § 3 HwO ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden.

Resultat: Eine Eintragung in der Handwerksrolle ist obligatorisch.

Resultat: Ein Antrag auf eine Reisegewerbekarte ist ausreichend. Ausnahme: Friseurdienstleistungen

Resultat: Eine Teilnahme bedarf keiner offiziellen Erlaubnis.

Was wird in die Handwerkskarte eingetragen?

Als Bescheinigung über Ihre erfolgreiche Eintragung in die Handwerksrolle händigt Ihnen Ihre Handwerkskammer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Ihre Handwerkskarte aus.

Sie beinhaltet

  • eine Auflistung Ihrer erlaubten handwerklichen Tätigkeiten – bei der Ausübung von mehreren zulassungspflichtigen Handwerken wird jedes einzelne in die Handwerksrolle eingetragen
  • Ihren Namen, Firmennamen und die jeweiligen Anschriften
  • den Eintragungszeitpunkt
  • Ihre Betriebsnummer

Sollten Sie den Meistertitel nicht selbst tragen, haben Sie dennoch Anspruch auf die Ausstellung der Handwerkskarte, erfüllt Ihr Betriebsleiter nach § 7 Abs. 1 HwO die Voraussetzungen zur Eintragung. In diesem Fall wird auf der Karte neben Ihrem Namen zusätzlich der Namen für technische Leitung, Betriebsleiter, Leiter eines Nebenbetriebs oder des persönlich haftenden Gesellschafters eingetragen.

Die Handwerkskarte dient Ihnen nicht nur als Vorlage für Ihre Gewerbeanmeldung, sondern legitimiert Ihre Dachdeckerei oder Ihren Heizungsinstallations- und Sanitärhandel auch als qualitativ hochwertig.

Voraussetzungen zur Beantragung einer Handwerkskarte

Details zur Handwerkskammer Anmeldung bzw. Eintragung in die Handwerkrolle sind in § 7 HwO geregelt. Um in den Besitz Ihrer Handwerkskarte zu kommen, müssen Sie danach grundsätzlich Ihre Meisterprüfung in Ihrem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben.

Fehlt Ihnen dieser Nachweis, werden alternativ vergleichbare Qualitäts-Zertifikate wie

  • ein abgeschlossener Studiengang an einer technischen Hochschule oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik und für Gestaltung
  • eine staatlich geprüfte Techniker- oder Industriemeisterausbildung
  • eine Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 3 HwO oder Ausübungsberechtigung nach § 7 Abs. 7 HwO (§ 7 b: u. a. Altgesellenregelung, erfordert eine mindestens sechsjährige Tätigkeit im entsprechenden Handwerk, vier Jahre davon in leitender Position)
  • ein der in Deutschland anerkannten Meisterprüfung gleichwertiger Abschluss aus dem Ausland von Vertriebenen oder Spätaussiedlern

anerkannt, entspricht Ihr jeweiliger Prüfungsschwerpunkt dem künftig zu betreibenden Handwerk.

Soll die Eintragung über Ihren angestellten Betriebsleiter erfolgen, ist dieser zur tatsächlichen technischen Leitung Ihres Unternehmens zu allgemein geltenden Arbeitszeiten verpflichtet. Seine Vergütung muss in der Höhe seine bedeutende Position in Ihrem Betrieb widerspiegeln. Aus einer Einstellung eines sogenannten Konzessionsträgers als nur scheinbaren Betriebsleiter können sich nach § 177 Bürgerliches Gesetzbuch strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Mit den oben genannten Voraussetzung sind die möglichen Grundlagen für einen Eintrag in die Handwerksrolle abschließend aufgeführt und lassen keine weiteren Ausnahmen zu.

Ausschließlich die in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen dürfen den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks oder eines wesentlichen Teilbereichs als stehendes Gewerbe aufnehmen. Dazu zählen:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine weitere Bedingung müssen Sie noch erfüllen, bevor Sie Ihre Handwerkskarte als Eintrittskarte in Ihre Zukunft als selbstständiger Dachdecker, Tischler oder mit dem eigenen Elektrobetrieb in der Hand halten: Sie müssen die anfallenden Kosten begleichen, denn jede Eintragung in die Handwerksrolle ist gebührenpflichtig. Die Kostenhöhe wird regional geregelt und entsprechend von Ihrer zuständigen Handwerkskammer festgelegt.

Tipp: Buchhaltungssoftware für Handwerker nutzen.

Zur Verwaltung Ihres Betriebs eignet sich eine passende und auf den Bedarf von Handwerkern zugeschnittene Buchhaltungssoftware. Nutzen Sie eine solche Software für das Handwerk erledigen Sie nicht nur Ihre Buchhaltung, sondern archivieren und verwalten auch alle weiteren Vorgänge und Dokumente - so beispielsweise auch den Antrag Ihrer Handwerkskarte oder die Eintragung in die Handwerksrolle.

 

Handwerkskarte (Gewerbekarte) bei der HWK beantragen

Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle und möchten als Maurer, Metallbauer oder Schornsteinfeger nach § 10 HwO Ihre Handwerkskarte erhalten? Ihren Antrag müssen Sie bei Ihrer regionalen Handwerkskammer stellen. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit Ihrer HWK ist der Hauptsitz Ihres künftigen Betriebes. Sie können Ihre Anlaufstelle einfach online ermitteln: Tragen Sie unter www.handwerkskammer.de einfach die einschlägige Postleitzahl in das vorgegebene Feld ein.

Ihr Antrag bedarf der schriftlichen Form. Das Antragsformular können Sie sich ebenfalls unproblematisch aus dem Internet herunterladen. Vergessen Sie nicht, es unbedingt eigenhändig zu unterzeichnen.

Neben Ihrem Antrag werden die weiteren folgenden Unterlagen verlangt:

  • Gültiger Personalausweis oder Pass (alternativ Aufenthaltstitel als Nicht-EU-Bürger)
  • Befähigungsnachweis in Form Ihrer Meisterprüfung, einem gleichwertigen Abschluss, Belege Ihrer langjährigen Berufserfahrung als Altgeselle u.a.
  • Möchten Sie einen Betriebsleiter in die Handwerksrolle eintragen lassen, fügen Sie seinen Arbeitsvertrag sowie die Anmeldung zur Sozialversicherung bei und eine schriftliche Information zu seinen möglicherweise weiteren Tätigkeiten als selbstständiger Gewerbetreibender

Über die genannten Unterlagen hinaus verlangen einige Handelskammern weitere Dokumente – erkundigen Sie sich also vorab, ob Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch

  • einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister Ihres eingetragenen Unternehmens oder
  • den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung bei einer in Gründung befindlichen juristischen Person

vorlegen müssen. Sie sind nicht zu einer Übersendung der erforderlichen Unterlagen als Originale verpflichtet. In Einzelfällen müssen die Fotokopien allerdings notariell beglaubigt sein.

 

Hinweis: Eine Aufnahme Ihres Betriebes vor erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle ist Ihnen untersagt. Erfüllen Sie sämtliche Voraussetzungen für eine Erteilung der Handwerkskarte, ist Ihre Handwerkskammer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 HwO zu einer Eintragung in die Handwerksrolle spätestens drei Monate nach Ihrem Antragseingang verpflichtet. Senden Sie daher alle erforderlichen Unterlagen so früh wie möglich ein.

Handwerkskarte offline beantragen

In der Regel bevorzugen Handwerkskammern für eine Eintragung in die Handwerksrolle das persönliche Erscheinen des Antragstellers. Für Sie hat diese Vorgehensweise den Vorteil, mögliche offene Fragen klären zu können. Doch immer mehr Anlaufstellen wie die HWK Berlin bieten auch die Möglichkeiten einer postalischen Übersendung oder eines digitalen Services an.

Handwerkskarte online beantragen

Nicht nur die Hauptstadt ermöglicht Ihnen die Inanspruchnahme einer Online-Dienstleistung. Ob Sie Ihren Sanitärhandel oder Fliesenleger-Betrieb in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein, Bayern, Sachsen oder dem Saarland eröffnen möchten: Über das gesamte Bundesgebiet verteilt bieten Ihnen ausgesuchte regionale HWK wie die Handwerkskammer Stuttgart inzwischen die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen für Ihre Handwerkskarte bequem per Internet zu übermitteln. Sobald Sie den Assistenten starten, können Sie das vorgefertigte Online-Formular Schritt für Schritt ausfüllen. Alternativ können Sie Ihren Antrag per Post übersenden. Denken Sie in diesem Fall unbedingt an eine persönliche Unterzeichnung.

Kosten für die Beantragung Ihrer Handwerkskarte

Hätten Sie Ihr Handwerkunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Fassung der „Verordnung über die Einrichtung einer Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte“ im März 1954 eröffnen wollen, wären für die Eintragung in die Handwerksrolle fünf Deutsche Mark an Gebühren angefallen. Inzwischen sollten Sie mit mindestens 50 Euro rechnen – gut möglich sind aber auch dreistellige Beträge. Die Höhe der Gebühren wird von Ihrer Handwerkskammer festgelegt und in ihrer Gebührenordnung veröffentlicht. Neben regionalen Unterschieden entscheiden auch die Rechtsform Ihres geplanten Unternehmens oder die Art Ihrer fachlichen Qualifizierung über die Kostenhöhe. Grundsätzlich ist die Eintragung Ihres eigenen Meistertitels der Basisbetrag, der durch die Inanspruchnahme eines Betriebsleiters oder bei Gründung einer Personengesellschaft mit mehreren Teilhabern entsprechend angehoben wird.

Als Beispiel ein Auszug aus der Gebührenordnung der HWK Berlin (Stand Mai 2021):

Anfallende Kosten, erfolgt die Eintragung in die Handwerksrolle

  • mit Meisterprüfung oder sonstiger Berechtigung: 80 Euro
  • mit gleichwertiger Prüfung: 140 Euro
  • mit Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung: 105 Euro
  • mit angestelltem Betriebsleiter zusätzlich zu Zeilen eins bis drei: 60 Euro
  • von juristischen Personen: 180 Euro
  • von sonstigen Personengesellschaften: 140 Euro

Zum Vergleich: In München würden Sie für die Eintragung über einen Meistertitel oder eine gleichwertige Prüfung jeweils zehn Euro weniger überweisen müssen, dafür aber für die Feststellung einer nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Ausbildungsstätte 200 Euro.

Die Ausstellung der Handwerkskarte ist in allen Fällen in den Gebühren enthalten.

Beispiele: Hier muss man die Karte vorzeigen

Die Handwerkskarte dient vor allem als schriftlicher Nachweis für Ihre Qualifikation als Heizungsinstallateur, Gerüstbauer oder Dachdecker für Ihre Kunden. Zudem muss sie bei Kontrollen durch ein Ordnungs- oder Gewerbeamt oder vor einem Abschluss von Werkverträgen als Bestätigung der ordnungsgemäßen Betriebsausübung vorgezeigt werden. Sie sollten also Ihre Handwerkskarte mitführen und stets griffbereit haben.

Sie profitieren mit Ihrer Handwerkskarte zudem von weiteren Vorteilen:

  • Ausnahmegenehmigungen zum Parken, u. a. im Stadtgebiet Karlsruhe. Mit Ihrer Handwerkskarte sind Sie aktuell zwischen sechs und 20.30 Uhr unter anderem zum Parken im eingeschränkten Haltverbot oder in Bewohnerparkzonen berechtigt.
  • Stärkung Ihres Firmen-Online-Profils: Präsentieren Sie sich auf fachlich viel genutzten und international angesehenen Handwerker-Webseiten wie MyHammer oder entscheiden sich für eine Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, kann Ihre Handwerkskarte als Qualitätsmerkmal den entscheidenden Ausschlag für eine Auftragserteilung geben.
  • Zusammenarbeit mit Montageservices bei BAUHAUS oder Obi: Möchten Sie künftig Aufträge über das Handwerker-Team eines Baumarktes wie BAUHAUS oder Obi erhalten, müssen Sie Ihrer Bewerbung, bei einem zulassungspflichtigen Handwerks, neben einer gültigen Gewerbeanmeldung zusätzlich eine Kopie Ihrer Handwerkskarte beifügen.

Neue Karte beantragen bei Änderungen bzgl. Eintragung in der Handwerksrolle

Sie möchten einen neuen Betriebsleiter einstellen? Es ergeben sich Namensänderungen bei einem oder mehreren der gesetzlichen Vertreter Ihrer GmbH oder vertretungsberechtigten Gesellschafter Ihrer GbR? Sie planen, die gesamte GmbH in eine andere Rechtsform überführen?

Um welche Unternehmensdaten es sich auch handelt: Bei Änderungen einer der in Ihrer Handwerkskarte angegebenen Daten sind Sie zu deren unverzüglichen Anzeige bei Ihrer Handwerkskammer verpflichtet. Die gute Nachricht gleich hinterher: In der Regel ist eine formlose schriftliche Änderungsmitteilung an Ihre zuständige Anlaufstelle ausreichend. Für simple Adressänderungen finden Sie sogar vorgefertigte Formulare im Internet. Darüber hinaus müssen Sie Ihrem Änderungsantrag die folgenden Unterlagen beifügen:

  • gültiges amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Ihre alte Handwerkskarte

Fallabhängig:

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung
  • Kopie des Arbeitsvertrags sowie Nachweise über die fachliche Qualifikation Ihres neuen Betriebsleiters

Die Gebühren werden auch hier regional festgelegt, sie sollten allgemein 40 Euro nicht überschreiten. Als Rechtsgrundlagen dienen unter anderem § 6 Abs. 5 sowie § 16 Absatz 2 der Handwerksordnung.

Handwerkskarte verloren! Was nun?

Sie haben Ihre Handwerkskarte verloren? Dann informieren Sie Ihre zuständige Handwerkskammer über den Verlust und bitten gleichzeitig um die Ausstellung einer neuen Handwerkskarte. Sie sind nicht zur erneuten Übersendung aller bei einer Ersteintragung erforderlichen Dokumente verpflichtet – allerdings zu einer Überweisung der veranschlagten Bearbeitungsgebühren, die von der Handwerkskammer Freiburg beispielsweise mit derzeit (Stand: Mai 2021) 30 Euro berechnet werden.

Fazit

Ob als Elektro- oder Heizungsinstallateur, ob als Dachdecker oder Trockenbauer, ob als Tischler oder Zimmerer: Möchten Sie sich mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, erhalten Sie ohne Eintragung in die Handwerksrolle keinen Gewerbeschein – in diesen Fällen sind Sie also zum Besitz einer Handwerkskarte verpflichtet. Doch auch darüber hinaus kann Ihnen dieser Qualitätsnachweis Türen öffnen: Die Wahrscheinlichkeit auf Vertragsabschlüsse oder eine langfristige, erfolgreiche Zusammenarbeit mit Partnern steigt. Sie genießen Sonderrechte wie einem Parken im Halteverbot und müssen bei behördlichen Kontrollen Ihre Betriebseignung nicht anderweitig nachweisen. Dabei ist der Antrag im Normalfall nicht kompliziert und schnell gestellt. Profitieren also auch Sie von einer Handwerkkarte und tragen sich als Feinwerkmechaniker, Informationstechniker oder Kälteanlagenbauer in die Handwerksrolle ein.

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