Bedeutung der Prüffähigkeit für die Abrechnung
Rügt Ihr Bauherr Ihre Rechnung rechtzeitig als nicht prüffähig, darf er die komplette Zahlung verweigern. Rügt er nicht rechtzeitig, folgt eine inhaltliche Prüfung, für die Sie als Auftragnehmer beweispflichtig sind. Abhängig von Ihrer Bauleistung kann die Ermittlung anhand von vorhandenen Plänen ausreichend sein – ist dies nicht möglich, müssen Sie
selber Aufmaßzeichnungen erstellen. Eine Prüffähigkeit liegt vor, kann eine neutrale Person mit Fachkunde Ihre Nachweise einfach nachvollziehen, ohne Ihr Bauvorhaben zuvor gekannt zu haben.
Fristen für die Aufmaßprüfung
Ohne anderweitige Vereinbarung verlangt § 14 Nr. 3 VOB/B die Einreichung Ihrer Schlussrechnung bei einer vertraglichen Leistungspflicht von maximal drei Monaten, spätestens zwölf Werktage nach ihrer Abnahmereife. Diese Frist verlängert sich um je sechs Werktage pro jedem folgenden Vierteljahr. Weitere Fristvorschriften richten sich nach den §§ 187 ff. BGB. Erklärt Ihr Auftraggeber Ihre Rechnung für nicht prüffähig, muss er Sie bei Abschlagszahlungen innerhalb von 21 und bei Schlussrechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen darüber informieren.
Ihr Kunde darf bei Interesse jederzeit während des Bauprojekts eine prüfbare Abrechnung nach Aufmaß verlangen – beispielsweise benötigt er diese für zur Bauerrichtung erforderlichen Fremdmittel. Kommen Sie diesem Verlangen innerhalb einer angemessen gesetzten Frist nicht nach, darf er gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B auf Ihre Kosten eine eigene Rechnung erstellen oder nach einer Entscheidung des OLG Köln aus 2021 eine Klage auf Erteilung der Abrechnung einreichen. In diesem Fall entfällt allerdings sein Recht auf seine zweimonatige Prüffrist nach § 16 Nr. Absatz 1 Satz 1 VOB/B (BGH-Urteil 2002).