Kleingewerbe als Elektriker anmelden

Sie arbeiten als Elektriker in einem Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis und planen die Anmeldung einer Existenzgründung im Nebenerwerb? Vielleicht möchten Sie auch endlich ausschließlich Ihr eigener Chef sein, Ihren Elektrobetrieb vorerst jedoch sicherheitshalber als Kleingewerbe anmelden – oder sind sich noch nicht sicher, ob ein Einstieg in die berufliche Eigenständigkeit für Sie das Richtige ist? Finden Sie in folgendem Beitrag heraus, was sich hinter dieser Unternehmensführung verbirgt, wann sie sich für Sie lohnt und wie Sie Ihr Kleingewerbe anmelden.

Definition Kleingewerbe

Gemäß § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) erfordert ein Kleingewerbe weder nach Art noch Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Für Ihre Existenzgründung als Elektriker im Kleingewerbe heißt dies, zunächst folgende Fragen zu klären:

  • Handelt es sich bei Ihrer geplanten Selbstständigkeit als Elektriker um ein Kleingewerbe?
  • Unterliegt Ihr Kleingewerbe der Definition der „kaufmännischen Weise“?

Gewerbe oder Kleingewerbe?

Zunächst wird vor dem Gesetz jede eigenverantwortliche Unternehmertätigkeit wie Handel oder Dienstleistung als Gewerbe definiert. Dieses muss auf Dauer angelegt sein, auf Eigenverantwortung und eigene Rechnung sowie mit der Absicht einer Gewinnerzielung geführt werden. Grundsätzlich fallen alle Gewerbebetriebe unter den Begriff des Kaufmanns nach § 1 des HGB. Ob Sie nun einen regulären Handwerksbetrieb gründen oder lediglich ein Kleingewerbe im Handwerk gründen hängt davon ab, ob Sie weiterhin neben Ihrer Selbstständigkeit in einem Arbeitsverhältnis sein möchten, oder ob Sie Ihre Selbstständigkeit hauptberuflich nachgehen möchten.

Gewerbe in kaufmännischer Weise?

Das Kleingewerbe bildet eine Ausnahme. Die Abgrenzung erfolgt anhand der sogenannten Kaufmannseigenschaft, die infolge einer fehlenden gesetzlichen Klarstellung individuell anhand spezieller Messwerte bestimmt wird:

  • Branche / Art des Betriebes
  • Anzahl der Angestellten
  • Kreditvolumen
  • Betriebsvermögen
  • Gewinn
  • Gesamtumsatz

Auch § 141 der Abgabenordnung wird bemüht. Danach führen Sie Ihren Elektrobetrieb automatisch in kaufmännischer Weise, sobald Sie den Umsatz von 600.000 und den Gewinn von 60.000 Euro jährlich überschreiten. Hinweis: Grundsätzlich zählt der Gesamteindruck. Lassen Sie sich sicherheitshalber vor der Gewerbeanmeldung von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beraten.

Wann lohnt sich ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe kann die ideale Wahl für Ihr Elektrounternehmen sein, möchten Sie

  • finanzielle Risiken minimieren
  • sich nebenberuflich selbständig machen
  • eine Selbstständigkeit testen
  • in Teilzeit oder als Rentner arbeiten

Wollen Sie Ihren Betrieb im Vollerwerb führen, sollten Sie einen regulären Elektrobetrieb gründen.

Vor- und Nachteile eines Kleingewerbes im Überblick

Selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen sind Sie nicht dazu verpflichtet, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, die neben vielen Pluspunkten auch Nachteile mit sich bringt. Gerade bei der Gründung eines Elektrobetriebs mag sich ein Verzicht auf die Inanspruchnahme auszahlen, sollte sich aufgrund hoher Anfangsinvestitionen die Vorsteuererstattung auf einen höheren Betrag als die Umsatzsteuer summieren.

Vorteile

  • formlose Gründung, kaum Aufwand
  • keine Kosten für Handelsregistereintrag
  • einfache Buchführung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Hinweis: Die jährliche EÜR stellt betriebliche Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Auf doppelte Buchführung, Bilanzierung und Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt wird verzichtet
  • von der Sozialversicherungspflicht befreit
  • jährlicher Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro
  •  als nebenberufliche Tätigkeit möglich

Nachteile

  • Unternehmensführung unter eigenem Vor- und Nachnamen. Sachlicher Zusatz möglich (Beispiel: Elektromeister)
  • Keine Vorsteuerabsetzung, keine Vorsteuergeltendmachung durch Kunden
  • Rechnungshinweis auf Kleinunternehmerregelung kann Misstrauen in Kompetenz schüren

Welche Rechtsform soll das Unternehmen haben?

Bei der Entscheidung über die gewünschte Unternehmerrechtsform wird es einfacher: Sie können Ihren Elektrobetrieb als natürliche Person (Einzelunternehmen) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führen. Alle anderen Rechtsformen gelten als Kaufmann, unterliegen dem § 6 HGB und müssen im Handelsregister eingetragen werden.

  • Einzelunternehmen: Sie melden Ihr Elektro-Kleingewerbe allein als natürliche Person an, dürfen aber Mitarbeiter einstellen. Für Verbindlichkeiten haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Ein Anstieg von Umfang, Gewinn und Unternehmensgröße über bestimmte Werte führt zum verpflichtenden Eintrag als Kaufmann.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Sie melden Ihr Elektro-Kleingewerbe mit mindestens einer weiteren Person an und unterliegen damit den §§ 705 ff. BGB. Alle Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen. Ein Anstieg von Umfang, Gewinn und Unternehmensgröße über bestimmte Werte führt zum verpflichtenden Eintrag einer Offenen Handelsgesellschaft.

Mit einem Kleingewerbe unterliegen Sie nicht den strengen Vorschriften des HGB, sondern denen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht verpflichtend, steuerrechtliche Vorschriften finden Anwendung.

Kleinunternehmerregelung – gesetzliche Grundlage

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht kleinen Betrieben, Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Sie wird in § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) geregelt und betrifft jede Rechtsform, die im Jahr der Gründung voraussichtlich einen maximalen Gesamtumsatz von 22.000 Euro erwirtschaften. Diese Summe bezieht sich auf zwölf Monate vom Zeitpunkt der Berechnung. In Ihrem Gründungsjahr müssen Sie daher Ihren voraussichtlichen Umsatz für ein Kalenderjahr schätzen.

Hinweise:

  • Fragen Sie Experten um ihre Einschätzung. Bei hohen Abweichungen droht Ihnen eine nachträgliche Besteuerung deren Umsatz im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht übersteigen darf.
  • Stellen Sie im Laufe des Jahres fest, dass Sie diese Grenze überschreiten werden, sind Sie zu einer Ausweisung der Umsatzsteuer auf Rechnungen und ihrer Abführung im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt verpflichtet.deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt.
  • Liegt die ebenfalls zu Jahresbeginn erstellte Prognose unter 50.000 Euro, gilt die Kleinunternehmerregelung unabhängig vom tatsächlichen Umsatz für das komplette laufende Jahr. Bei sämtlichen Grenzbeträgen handelt es sich um Bruttobeträge inklusive Umsatzsteuer, eine separate Berechnung bleibt Ihnen somit ebenso erspart wie eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt.
     

Unterschiede der Kleinunternehmerregelung für die verschiedenen Unternehmensarten:

Kleingewerbe

Kleinunternehmen

Freiberufler

Hausgewerbe

Rechtliche Grundlage

BGB

BGB oder HGB

in §18 Einkommenssteuergesetz gelistete Katalogberufe

nach § 2 Abs. 2 Heimarbeitergesetz

Gesellschaftsform

Einzelunternehmen oder GbR

jede Gesellschaftsform möglich: Kleingewerbe, Personen-, Kapitalgesellschaften

Selbstständige Tätigkeit u.a. in Wissenschaft, Kunst oder Erziehung

Herstellung,
Verarbeitung oder
Verpackung von
Waren im Auftrag
Dritter

Buchführung

Wahlmöglichkeit einfache oder doppelte Buchführung

Rechnungen ohne Umsatzsteuer.
Keine Vorsteuer

Gewinnbesteuerung nach persönlichem Steuersatz. Keine Gewerbesteuer

Einkommensteuer Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

Auf den Punkt gebracht: Jeder Kleinunternehmer, der ein Gewerbe betreibt, ist automatisch Kleingewerbetreibender. Kleingewerbetreibende können demgegenüber nur bis zu einem Vorjahresumsatz von 22.000 Euro Kleinunternehmer sein.

Kleinunternehmerregelung beantragen, oder nicht?

Ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchten, müssen Sie beim Ausfüllen des Fragebogens für Gewerbetreibende beantworten. An eine Entscheidung gegen die Regelung sind Sie für fünf Jahre gebunden, als Kleinunternehmer können Sie jederzeit über ein formloses Schreiben ans Finanzamt in Ihren Regelsteuersatz wechseln.

Steuern für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung nimmt keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung. Umsatz- und Gewerbesteuer hingegen unterscheiden sich von anderen Gewerbearten:

  • Einkommensteuer: Ab einem Grundfreibetrag von 9.744 Euro als Alleinstehender und 19.488 Euro als eingetragener oder Ehepartner (Stand: 2021) müssen Sie als Kleinunternehmer Ihren Gewinn versteuern.
  • Umsatzsteuer: Sie zahlen keine Umsatzsteuer und müssen keine Voranmeldungen abgeben.
  • Gewerbesteuer: Sie müssen eine Gewerbesteuer entrichten: Mit 24.500 Euro liegt Ihr Steuerfreibetrag über dem erlaubten Umsatz von maximal 22.000 Euro.

Gewerbe ohne Meister betreiben?

Nach § 1 der Handwerksordnung ist für alle in Anlage A aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerke wie Dachdecker, Heizungsinstallateure oder auch Elektriker eine Eintragung in die Handwerksrolle und eine Anmeldung bei der Handwerkskammer Voraussetzung für die Eröffnung eines eigenen Betriebes. Diese wiederum ist in §§ 7 ff. Handwerksordnung (HwO) geregelt. Die grundsätzlich bestehende Meisterpflicht lässt sich danach durch folgende Ausnahmen ersetzen:

  • Sie sind Ingenieur oder Absolvent einer Hoch- oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik, Studienschwerpunkt Elektronik
  • Sie stellen einen Elektromeister ein
  • Sie verfügen nach der Altgesellenregelung über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier in leitender Position

Die Handwerkskarte beantragen Sie unter Vorlage Ihres Meisterbriefs bzw. der einschlägigen Unterlagen für eine der alternativen Grundlagen bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer, die Kosten betragen regionsabhängig 120 bis 200 Euro.

Sondergenehmigungen beantragen

Bei der Anmeldung Ihres Kleingewerbes müssen Sie als Elektriker möglicherweise Sondergenehmigungen vorlegen. Das Handwerk der Elektrotechnik gilt als besonders risikoreich und erfordert nach § 106 Gewerbeordnung (GwO) fachgerechte Installationen von

  • Starkstromanlagen ohne Einschränkungen bei Spannung und Leistung
  • Blitzschutzanlagen und Brandmeldeeinrichtungen
  • Alarmanlagen

Die Erlaubnis zur Ausübung dieser Arbeiten können Sie bei Ihrer zuständigen IHK beantragen. Die allgemeinen Richtlinien des Arbeitsschutzgesetzes zur Arbeitsausrüstung sind einschlägig. Möchten Sie mit Ihrem Elektrobetrieb Arbeiten an Energieversorgungs- oder Elektroanschlüssen vornehmen, wird die Installation durch § 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung reglementiert, nach der elektrische Anlagen ausschließlich durch den Netzbetreiber oder einen in dessen Verzeichnis eingetragenen Installationsunternehmer vorgenommen werden dürfen. Als Betroffener müssen Sie auch hier einen gesonderten Antrag stellen. In Einzelfällen werden gesonderte Konzessionen von Ihrem städtischen Energieversorgers verlangt.

Mehr zur Selbständigkeit ohne Meister finden Sie hier!

Anleitung: Elektro-Kleingewerbe anmelden

Bei Kleingewerben handelt es sich nicht um eine eigenständige Rechtsform – als Gründer beantragen Sie also keinen Kleingewerbeschein, sondern einen Gewerbeschein im klassischen Sinne. Auf dem Internetportal Ihrer Gemeinde erfahren Sie, welches Amt für Sie zuständig ist und ob eine Online-Anmeldung möglich ist. Allerdings können Sie gegenüber einer digitalen oder postalischen Übermittlung Ihrer Dokumente bei persönlichem Erscheinen mögliche Fragen klären und Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens in Anspruch nehmen.

Folgende Unterlagen müssen Sie bei der Anmeldung vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handwerkskarte
  • Formular zur Gewerbeanmeldung.

Das Formular zur Gewerbeanmeldung, verlangt einige präzise Formulierungen:

  • Feld 1: Bei Eintrag einer GbR: Namen der anderen Gesellschafter. Jeder Gesellschafter muss eine eigene Gewerbeanzeige aufgeben
  • Felder 3 bis 9: persönliche Angaben
  • Feld 12: Anschrift, Telefon-, Faxnummer Ihres Unternehmens. Optional: Angabe der E-Mail-Adresse
  • Feld 15: Tätigkeitsbezeichnung. Hier wird es brisant: Zwar werden genaue Angaben Ihrer geplanten Arbeiten verlangt, doch ziehen Sie den Kreis zu eng, erfordert die Ausdehnung Ihrer Elektroarbeiten eine Neu- oder Änderungsanzeige
  • Feld 16: Planen Sie die Aufnahme Ihres Elektrobetriebs als Nebentätigkeit, müssen Sie in Ihrem Hauptberuf – dazu zählt auch ein Vollzeitstudium – mehr Stunden arbeiten und ein höheres Einkommen erzielen als mit Ihrem Kleingewerbe. Auswirkungen hat dies ausschließlich auf die mögliche Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bei Ihrem Elektrobetrieb.
  • Feld 17: Tätigkeitsbeginn
  • Feld 18: Wirtschaftszweig: Hier ist nach der Branche gefragt, tragen Sie also allgemein „Handwerk“ ein
  • Feld 19: Nur relevant bei Anstellung von Mitarbeitern
  • Feld 23: Grund Ihrer Gewerbeanzeige: Neugründung
  • Felder 28 bis 31: eventuelle Sondergenehmigungen
  • Feld 32: Datum, Unterschrift

 

Nach einer erfolgreichen Beantragung setzt das Gewerbeamt automatisch verschiedene Ämter und Stellen über die Anmeldung in Kenntnis:

  • Finanzamt
  • Handwerkskammer
  • Arbeitsagentur
  • Berufsgenossenschaft
  • Statistisches Landesamt
  • Zollverwaltung

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Sie selbständig über das Internetportal ELSTER der deutschen Steuerverwaltung übermitteln. Hier können Sie sich auch als Kleingewerbetreibender für eine doppelte Buchführung und Bilanzierung entscheiden oder für geplante Arbeiten im Ausland eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen

Krankenkasse

Führen Sie Ihr Kleingewerbe als Haupttätigkeit aus, erlischt die Pflichtmitgliedschaft in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Ein Wechsel in eine private Krankenkasse kann sich lohnen. Während gesetzlichen Kassen Ihren Beitrag anhand Ihres Einkommens berechnen, bieten Ihnen private Kassen statt möglicher Nachzahlungen bei Nichtinanspruchnahme sogar Beitragsrückerstattungen.

Kosten für Ihre Kleingewerbe-Anmeldung

Ohne Griff ins Portemonnaie lässt sich der Traum vom eigenen Elektrobetrieb nicht erfüllen. Rechnen Sie mit folgenden Kosten:

  • Anmeldung: Die regional erhobenen Gebühren für Gewerbeanmeldungen betragen zwischen zehn und 50 Euro.
  • Mitgliedschaften: Mit Ihrer Selbstständigkeit verpflichten Sie sich zur Mitgliedschaft in Ihrer zuständigen Handwerkskammer sowie der Innung des Elektrikerhandwerks. Bei der Handwerkskammer können Sie sich als Kleingewerbetreibender mit geringen Gewinnen unter Umständen vom Mitgliedsbeitrag freistellen lassen. Die Aufnahmegebühr von 80 Euro bei der Innung müssen Sie in jedem Fall entrichten, das erste Jahr Ihrer Mitgliedschaft ist kostenlos.
  • Firmenwagen: Ohne Fahrzeug geht es nicht als Elektriker. Selbst für einen gebrauchten Kleintransporter mit ausreichend Platz für Ihre Werkzeuge sollten Sie mit einem fünfstelligen Betrag rechnen. Günstiger sind Leasingverträge, bei denen Sie nach einer Einmalzahlung von bis zu 5000 Euro monatliche Raten tilgen. Rund 1500 Euro sollten Sie für den Einbau eines Ordnungssystems veranschlagen, in dem Sie Ihr Werkzeug sicher transportieren können.
  • Arbeitskleidung: Sparen Sie nicht an hochwertiger Arbeitskleidung. Veranschlagen Sie für Hose, Jacke und Schuhe rund 500 Euro.
  • Büroeinrichtung: Büroarbeit lässt sich als selbstständiger Elektriker nicht umgehen. Ein Computer inklusive Software wird Sie rund 800 Euro kosten, das erstellen eines Logos, einer Homepage sowie der Druck von Briefpapier und Visitenkarten gut 500 Euro.
  • Werkzeugliste: Eine komplette Werkzeug-Neuausstattung kann mit 1000 Euro zu Buche schlagen.
  • Versicherungen: Als Elektriker sind Sie hohen Risiken ausgesetzt. Aber auch Einbrüche, Unfälle und Unwetter lassen sich nicht ausschließen. Verringern Sie mit Versicherungen das finanzielle Risiko: Eine Betriebshaftpflicht deckt Personen-, Sach- und Vermögens­schäden als Folgen fahrlässiger Arbeitsfehler. Eine Inhaltsversicherung ersetzt oder repariert Ihre komplette technische und kaufmännische Einrichtung, eine Ertragsausfallversicherung Ihren entgangenen Betriebsgewinn inklusive Fixkosten im Falle von Einbruch, Vandalismus oder Elementarschäden. Im Falle eines Verkehrsunfalls kommt für Ihre Ladung die Werkverkehrsversicherung zum Tragen. Denken Sie auch an private Absicherungen für später, Ihre Familie oder bei einer Berufsunfähigkeit. Kalkulieren Sie je nach Umfang Ihres Versicherungspakets monatlich 30 bis 50 Euro.

Buchhaltung im Nebengewerbe

Entscheiden Sie sich als Kleingewerbetreibender für eine einfache Buchhaltung, genügt zwar eine unkomplizierte Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung am Jahresende. Doch trotz des reduzierten Buchhaltungsaufwands erweisen sich die erforderlichen Büroarbeiten als zeitaufwendig. Bei der Rechnungserstellung müssen Sie neben den üblichen Formalien wie Angaben von Rechnungs- und Steuernummer bei Inanspruchnahme des § 19 UstG auch auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen. Nutzen Sie Bargeld in Ihrem Elektrobetrieb, benötigen Sie eine Kasse, die jederzeit und ohne Ankündigung vom Finanzamt überprüft werden darf. Denken Sie auch im Kleingewerbe an die Erstellung von AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) um im Fall der Fälle abgesichert zu sein.

Nutzen Sie für Ihre Kalkulationen eine Elektro Kalkulationshilfe oder ein Rechnungsprogramm für Elektrobetriebe. Denn mit schon im Angebot sollten Sie mit realistischen Zahlen rechnen. Versenden Sie auch Angebote, kommt es auf die richtigen Angebotstexte an. Diese müssen nicht nur professionell wirken, sondern auch rechtssicher sein.

Tipp: Handwerkersoftware nutzen!

Nutzen Sie für Ihre Buchhaltung eine entsprechende Handwerkersoftware für Kleinbetriebe. Diese ist auf den Bedarf von Handwerksbetrieben abgestimmt und beschleunigt Ihre Büroarbeit um ein Vielfaches. Die Kosten dafür lassen sich gerade in der Anfangszeit minimieren indem Sie zum Beispiel auf das Existenzgründerprogramm der Handwerkersoftware Streit V.1 zurückgreifen. Hier nutzen Sie die Software für ein Jahr gratis und unverbindlich.

Vorteile einer Handwerkersoftware

Eine Elektro-Handwerkersoftware bietet Ihnen alles, was Sie für die administrative Arbeit in Ihrem Elektrobetrieb benötigen. Mit ihr können Sie unkompliziert

  • Rechnungsvorlagen individualisieren
  • EÜR sowie Jahresabschlüsse erstellen
  • Belege scannen und automatisch buchen
  • individuelle Checklisten erstellen
  • Gehälter bearbeiten

Schnittstellen zu ELSTER oder DATEV, Erklärvideos sowie ein kompetenter Support-Service sind meist verfügbar - genauso wie Handwerker-Apps, die eine mobile Nutzung ermöglichen.

Genehmigung des aktuellen Arbeitgebers

Für eine nebenberufliche Anmeldung Ihres Kleingewerbes benötigen Sie grundsätzlich keine Genehmigung Ihres Arbeitgebers – es sei denn, Sie haben in Ihrem Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Sie sollten ihn dennoch in jedem Fall über die Aufnahme Ihres Elektrobetriebes informieren. Allerdings sind Sie an folgende Auflagen gebunden: Sie

  • treten zu Ihrem Arbeitgeber nicht in Konkurrenz
  • erbringen Ihre Arbeitsleistung weiterhin vollumfänglich
  • nutzen keine Mittel Ihrer Arbeitsstelle

Fazit

Die Anmeldung eines Elektrofachbetriebs als Kleingewerbe hat viele Vorteile: Sie können Ihren Hauptberuf fortführen, parallel anderen Verpflichtungen nachkommen und testen, ob Ihnen die Selbstständigkeit liegt. Sie benötigen weniger Startkapital verglichen mit Hauptgewerben, genießen bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung Steuervorteile und eine vereinfachte Buchhaltung. Zwar haften Sie mit Ihrem Privatvermögen. Doch nichts ist in Stein gemeißelt: Die Rechtsform Ihres Elektrobetriebes können Sie jederzeit ändern.

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